Rund um die Rente

    Rente im Ausland: Den Ruhestand dort verbringen, wo andere Urlaub machen

    Immer mehr Rentner verlegen ihren Wohnsitz ins Ausland. Wer vorhat, seinen Ruhestand in der Toskana, in Florida oder beispielsweise in der Schweiz zu genießen, will auch sicher sein, dass sein Rentenanspruch im Ausland nicht verfällt. Wir zeigen, welche Regelungen gelten und worauf Rentenversicherte achten sollten.

    Deutsche Renten in über 150 Ländern

    Zuerst die gute Nachricht: Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert war, kann seinen Ruhestand dort verbringen, wo er möchte. Die erworbenen Rentenansprüche gehen nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung üblicherweise nicht verloren. Zum Jahresende 2021 zählte diese rund 251.000 deutsche Rentner, die im Ausland leben, und zahlte Renten in über 150 Ländern. Ob wirklich alle Rentenansprüche erhalten bleiben und die Rente ohne Abzüge ausgezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab: von der Dauer des Aufenthalts, vom Land, in dem der Rentner seinen Ruhestand verbringt, und von der Art der Rente.

    Haben Sie Ihren Ruhestand schon geplant?

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    Vorübergehender Aufenthalt: Rente im Ausland unverändert

    Der einfachste Fall ist, dass sich die Rentenberechtigten nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Dann wird ihre Rente aus allen Beitragzeiten und beitragsfreien Zeiten in voller Höhe ausgezahlt, als würden sie in Deutschland wohnen. Das gilt sowohl für einen Aufenthalt innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union. Das Kriterium der Deutschen Rentenversicherung für einen vorübergehenden Aufenthalt lautet: Wenn der Rentner weniger als sechs Monate im Jahr im Ausland verbringt, handelt es sich um einen zeitlich begrenzten Aufenthalt.

    Dauerhafter Umzug: Bei Rente im Ausland Abzüge möglich

    Lebt ein Rentner mindestens sechs Monate im Jahr im Ausland, geht die Deutsche Rentenversicherung von einem dauerhaften („gewöhnlichen“) Aufenthalt im Ausland aus. Dann drohen je nach Land möglicherweise Einschränkungen oder Abzüge bei der Rente. Eine ungekürzte Zahlung der Rente ist nur bei einem dauerhaften Umzug in ein Mitgliedsland der Europäischen Union möglich. Verlegen Rentenberechtigte ihren Wohnsitz in ein Land außerhalb der EU, erhalten sie ihre volle Rente nur noch aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und anteilig aus ihren beitragsfreien Zeiten.

    Rente im Ausland: Auf welches Konto?

    Ob die Rente auf ein Konto in Deutschland oder im Ausland überwiesen werden soll, können die Rentenbezieher entscheiden. Die Deutsche Rentenversicherung benötigt für die Zahlung lediglich die üblichen Angaben, wie die internationale Kontonummer (IBAN) des Versicherten und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Geldinstituts. Bei der Überweisung der Rente ins Ausland können jedoch Bankspesen und Kursverluste anfallen, die der Rentenempfänger zu tragen hat.

    Rentenanspruch im Ausland: Welche Regelungen in welchen Ländern?

    Für außerhalb Deutschlands gezahlte Rentenbeiträge und für Beschäftigungszeiten im Ausland zahlt die Deutsche Rentenversicherung keine Auslandsrente. In den EU-Staaten regelt dies das Europarecht. In den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ist geregelt, dass Arbeiten im Ausland nicht zu Nachteilen bei der Rente führen soll und die Ansprüche gleichgestellt werden.

    Mit zahlreichen anderen Ländern hat Deutschland gesonderte Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die für eine jeweilige Gleichstellung der Staatsangehörigen sorgen. Ausführliche Informationen und eine Übersicht über die dem Abkommen beigetretenen Staaten finden Sie im Artikel „Arbeiten im Ausland: Rentenansprüche sichern“.

    Wer in Deutschland rentenversichert war, kann den Ruhestand dort verbringen, wo er möchte.

    Dauerhafter Aufenthalt im Ausland kann sich auf die Rente auswirken

    Wer nur vorübergehend ins Ausland zieht, dem wird auch die Erwerbsminderungsrente unverändert weitergezahlt. Wer eine Erwerbsminderungsrente allein aus medizinischen Gründen bezieht, bekommt sie auch bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt.

    Dauerhafter Aufenthalt im Ausland kann sich auf die Rente auswirken

    Anders sieht es aus, wenn die volle Erwerbsminderungsrente einem Versicherten nicht nur aus medizinischen Gründen bewilligt wurde, sondern weil der Arbeitsmarkt für ihn aufgrund seiner Beeinträchtigung verschlossen ist. Verlegt der Versicherte seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, erhält er künftig nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Grund ist der (potenziell) anders strukturierte Arbeitsmarkt im Ausland.

    Bei dieser Einschränkung gibt es aber Ausnahmen

    Wer in ein EU-Mitgliedsland, einen der vier EFTA-Staaten oder in bestimmte Abkommensstaaten (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Serbien, Israel, Marokko, Tunesien) zieht, muss keine Einschränkung der Erwerbsminderungsrente befürchten – auch nicht bei einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland.

    Besondere Regelungen bei der Rente im Ausland

    Beim Bezug der Rente im Ausland gibt es noch zahlreiche weitere Sonderregelungen. Dazu zählen etwa die Regelungen nach dem Fremdrentengesetz oder dem Rentenabkommen mit Polen von 1975.

    Regelungen nach dem Fremdrentengesetz

    Weitere mögliche Abzüge bei der Rentenhöhe resultieren aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), die häufig Vertriebene oder deutsche Spätaussiedler aus Osteuropa besitzen. In die Mitgliedstaaten der EU oder EFTA wird die Rente in voller Höhe weitergezahlt. Außerhalb dieser Länder entfallen dagegen die bewilligten Anteile aus der Fremdrente.

    Rentenabkommen mit Polen

    Zu Abzügen bei der Rente im Ausland kann es auch kommen, wenn Rentenanteile noch auf dem Rentenabkommen mit Polen von 1975 beruhen. Das Abkommen gilt für alle Personen, die sich am 31. Dezember 1990 in Deutschland oder Polen aufgehalten haben und heute noch dort wohnen. Zwar gilt in Polen inzwischen das europäische Gemeinschaftsrecht, aber weiterhin auch das Abkommen von 1975. Über mögliche Auswirkungen auf die Rentenhöhe informiert die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Broschüre „Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975“.

    Ähnliche Einschränkungen gelten, wenn die deutsche Rente auf Abkommen der früheren DDR mit Bulgarien, Rumänien, der Slowakei, Tschechien oder Ungarn beruht.

    Lassen Sie sich zur Rentenhöhe individuell beraten

    Welche Regelungen in der individuellen Situation greifen, ist ohne fachliche Beratung kaum festzustellen. Eine individuelle Prüfung und Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ist vor dem Umzug ins Ausland in jedem Fall erforderlich. Die Beratung findet am besten noch vor dem Renteneintritt und spätestens drei Monate vor dem Umzug statt.

    Ansprechpartner sind die Beratungsstellen in Ihrer Nähe oder eine der Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung für die jeweiligen Bundesländer. Telefonisch ist die Deutsche Rentenversicherung kostenlos unter 0800 1000 4800 (Service-Telefon) zu erreichen.

    Lassen Sie Ihre private Altersvorsorge überprüfen

    Unsere Ansprechpartner vor Ort überprüfen gerne mit Ihnen gemeinsam Ihren privaten Versicherungsschutz. Vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Gesprächstermin. So erhalten Sie eine private Altersvorsorge, die optimal auf Sie abgestimmt ist.

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    Rente im Ausland: Wo wird besteuert?

    Auch die Einkommensteuer hat Einfluss auf die Rentenhöhe bzw. auf das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen. Denn seit 2005 können in Deutschland Altersvorsorgeaufwendungen aus der sogenannten Basisversorgung zunehmend als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Im Gegenzug werden dafür die ausgezahlten Rentenleistungen mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Wenn ein Rentner neben seinem Auslandswohnsitz einen Wohnsitz in Deutschland behält oder nur vorübergehend ins Ausland zieht, ändert sich für ihn steuerlich nichts. Er bleibt in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig.

    Bei der Rentenbesteuerung beachten

    Verlegen die Ruheständler ihren Wohnsitz jedoch dauerhaft ins Ausland, liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor. Die kann teuer werden, denn bei einem dauerhaften Wohnsitz außerhalb Deutschlands entfällt bei der Steuerberechnung beispielsweise der hierzulande übliche Grundfreibetrag. Eine vorherige Beratung durch das zuständige Finanzamt oder einen Steuerexperten ist deshalb dringend zu empfehlen.

    Versiche­rungen nicht vergessen

    Sie überlegen als Rentner ins Ausland zu ziehen? Dann sollten Sie vorher Ihre Versicherungen prüfen. Denn mit einem Umzug ins Ausland verändert sich vielleicht auch Ihr Versicherungsbedarf.

    Unser Ansprechpartner vor Ort unterstützt Sie gerne und macht mit Ihnen den Versicherungs-Check.

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    Mehr Infos zur Rente im Ausland

    Informationen zur Rente im Ausland stellt die Deutsche Rentenversicherung unter anderem mit diesen Broschüren bereit:

    Auch der R+V-Ratgeber informiert Sie umfassend zum Thema Rente.

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    Zuletzt aktualisiert: Oktober 2023

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