Immer mehr Rentner verlegen ihren Wohnsitz ins Ausland. Wer vorhat, seinen Ruhestand in der Toskana, in Florida oder beispielsweise in der Schweiz zu genießen, will auch sicher sein, dass sein Rentenanspruch im Ausland nicht verfällt. Wir zeigen, welche Regelungen gelten und worauf Rentenversicherte achten sollten.
Rund um die Rente
Rente im Ausland: Den Ruhestand dort verbringen, wo andere Urlaub machen
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Deutsche Rente auch im Ausland
Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich auch bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland weitergezahlt. In den meisten Fällen bleibt der Rentenanspruch bestehen. Je nach Zielland, Rentenart und bestimmten Versicherungszeiten kann es jedoch Einschränkungen geben.
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Rente kann auch außerhalb der EU weitergezahlt werden
Ein Wohnsitz außerhalb der EU führt nicht automatisch zu einer Rentenkürzung. Entscheidend sind unter anderem das Zielland, bestehende Sozialversicherungsabkommen und die Art der Rente. Besonders bei bestimmten Rentenarten und Versicherungszeiten gelten Sonderregelungen.
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Steuern hängen vom Wohnsitzland ab
Wo eine deutsche Rente versteuert werden muss, hängt unter anderem vom Wohnsitzstaat und dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat ab. Je nach Regelung kann Deutschland oder der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht haben.
Zuerst die gute Nachricht: Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert war, kann seinen Ruhestand dort verbringen, wo er möchte. Die erworbenen Rentenansprüche gehen nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung üblicherweise nicht verloren. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt jährlich rund 1,8 Millionen Renten in mehr als 150 Länder weltweit. Darunter sind Deutsche, die im Ausland leben, ebenso wie Menschen anderer Nationalitäten, die in Deutschland einen Rentenanspruch erworben haben. Ob wirklich alle Rentenansprüche erhalten bleiben und die Rente ohne Abzüge ausgezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab: von der Dauer des Aufenthalts, vom Land, in dem der Rentner seinen Ruhestand verbringt, und von der Art der Rente.
Vorübergehender Aufenthalt: Rente im Ausland unverändert
Dauerhafter Umzug: Bei Rente im Ausland Abzüge möglich
Rente im Ausland: Auf welches Konto?
Ob die Rente auf ein Konto in Deutschland oder im Ausland überwiesen werden soll, können die Rentenbezieher entscheiden. Die Deutsche Rentenversicherung benötigt für die Zahlung lediglich die üblichen Angaben, wie die internationale Kontonummer (IBAN) des Versicherten und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Geldinstituts. Bei der Überweisung der Rente ins Ausland können jedoch Bankspesen und Kursverluste anfallen, die der Rentenempfänger zu tragen hat.
Für außerhalb Deutschlands gezahlte Rentenbeiträge und für Beschäftigungszeiten im Ausland zahlt die Deutsche Rentenversicherung keine Auslandsrente. In den EU-Staaten regelt dies das Europarecht. In den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ist geregelt, dass Arbeiten im Ausland nicht zu Nachteilen bei der Rente führen soll und die Ansprüche gleichgestellt werden.
Mit zahlreichen anderen Ländern hat Deutschland gesonderte Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die für eine jeweilige Gleichstellung der Staatsangehörigen sorgen. Ausführliche Informationen und eine Übersicht über die dem Abkommen beigetretenen Staaten finden Sie im Artikel „Arbeiten im Ausland: Rentenansprüche sichern“.
Wer in Deutschland rentenversichert war, kann den Ruhestand dort verbringen, wo er möchte.
Dauerhafter Aufenthalt im Ausland kann sich auf die Rente auswirken
Bei dieser Einschränkung gibt es aber Ausnahmen
Weitere mögliche Abzüge bei der Rentenhöhe resultieren aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), die häufig Vertriebene oder deutsche Spätaussiedler aus Osteuropa besitzen. In die Mitgliedstaaten der EU oder EFTA wird die Rente in voller Höhe weitergezahlt. Außerhalb dieser Länder entfallen dagegen die bewilligten Anteile aus der Fremdrente.
Zu Abzügen bei der Rente im Ausland kann es auch kommen, wenn Rentenanteile noch auf dem Rentenabkommen mit Polen von 1975 beruhen. Das Abkommen gilt für alle Personen, die sich am 31. Dezember 1990 in Deutschland oder Polen aufgehalten haben und heute noch dort wohnen. Zwar gilt in Polen inzwischen das europäische Gemeinschaftsrecht, aber weiterhin auch das Abkommen von 1975. Über mögliche Auswirkungen auf die Rentenhöhe informiert die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Broschüre „Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975“.
Ähnliche Einschränkungen gelten, wenn die deutsche Rente auf Abkommen der früheren DDR mit Bulgarien, Rumänien, der Slowakei, Tschechien oder Ungarn beruht.
Auch die Einkommensteuer hat Einfluss auf die Rentenhöhe bzw. auf das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen. Denn seit 2005 können in Deutschland Altersvorsorgeaufwendungen aus der sogenannten Basisversorgung zunehmend als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Im Gegenzug werden dafür die ausgezahlten Rentenleistungen mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
Wo eine deutsche Rente versteuert werden muss, hängt unter anderem vom Wohnsitzstaat und vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat ab. Je nach Land kann das Besteuerungsrecht bei Deutschland, beim Wohnsitzstaat oder – abhängig von der jeweiligen Regelung – bei beiden Staaten mit entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung liegen.
Bei der Rentenbesteuerung beachten
Verlegen Ruheständler ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, kann in Deutschland grundsätzlich eine beschränkte Steuerpflicht bestehen. In diesem Fall wird der Grundfreibetrag nicht automatisch berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Rentnerinnen und Rentner jedoch auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dadurch kann der Grundfreibetrag weiterhin berücksichtigt werden.
Welche steuerlichen Regelungen im Einzelfall gelten, hängt insbesondere vom Wohnsitzstaat und dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Eine vorherige Beratung durch das zuständige Finanzamt oder einen Steuerexperten ist deshalb empfehlenswert.
Mehr Infos zur Rente im Ausland
Informationen zur Rente im Ausland stellt die Deutsche Rentenversicherung unter anderem mit diesen Broschüren bereit:
Auch der R+V-Ratgeber informiert Sie umfassend zum Thema Rente.
Ja. Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich weltweit gezahlt. Auch bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland bleibt der Rentenanspruch bestehen. Einschränkungen können sich jedoch je nach Zielland, Rentenart (z. B. Erwerbsminderungsrente) oder bei bestimmten rentenrechtlichen Zeiten wie Fremdrenten ergeben. Eine individuelle Beratung bei der Deutsche Rentenversicherung ist empfehlenswert.
Nicht automatisch. In Staaten der Europäischen Union sowie in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen wird die Rente in der Regel vollständig gezahlt. Bei einem dauerhaften Aufenthalt außerhalb dieser Staaten kann es jedoch bei bestimmten Rentenbestandteilen (z. B. Fremdrentenzeiten oder Arbeitsmarktrenten) zu Einschränkungen kommen. Ob eine Kürzung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab.
Das hängt vom steuerlichen Status ab. Bei einem dauerhaften Wegzug ins Ausland unterliegen Rentner in Deutschland grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. In diesem Fall wird der Grundfreibetrag nicht automatisch berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auf Antrag eine unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden, wodurch der Grundfreibetrag weiterhin genutzt werden kann. Eine steuerliche Beratung ist daher sinnvoll.
Eine Erwerbsminderungsrente aus rein medizinischen Gründen wird grundsätzlich auch im Ausland weitergezahlt. Wurde die volle Erwerbsminderungsrente jedoch aufgrund eines verschlossenen Arbeitsmarktes bewilligt (sogenannte Arbeitsmarktrente), kann sie bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland unter Umständen nur noch als teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. In EU- und Abkommensstaaten gelten häufig Sonderregelungen.
Zuletzt aktualisiert: September 2026
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