Immer mehr Rentner verlegen ihren Wohnsitz ins Ausland. Wer vorhat, seinen Ruhestand in der Toskana, in Florida oder beispielsweise in der Schweiz zu genießen, will auch sicher sein, dass sein Rentenanspruch im Ausland nicht verfällt. Wir zeigen, welche Regelungen gelten und worauf Rentenversicherte achten sollten.
Rund um die Rente
Rente im Ausland: Den Ruhestand dort verbringen, wo andere Urlaub machen
Vorübergehender Aufenthalt: Rente im Ausland unverändert
Dauerhafter Umzug: Bei Rente im Ausland Abzüge möglich
Rente im Ausland: Auf welches Konto?
Ob die Rente auf ein Konto in Deutschland oder im Ausland überwiesen werden soll, können die Rentenbezieher entscheiden. Die Deutsche Rentenversicherung benötigt für die Zahlung lediglich die üblichen Angaben, wie die internationale Kontonummer (IBAN) des Versicherten und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Geldinstituts. Bei der Überweisung der Rente ins Ausland können jedoch Bankspesen und Kursverluste anfallen, die der Rentenempfänger zu tragen hat.
Für außerhalb Deutschlands gezahlte Rentenbeiträge und für Beschäftigungszeiten im Ausland zahlt die Deutsche Rentenversicherung keine Auslandsrente. In den EU-Staaten regelt dies das Europarecht. In den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ist geregelt, dass Arbeiten im Ausland nicht zu Nachteilen bei der Rente führen soll und die Ansprüche gleichgestellt werden.
Mit zahlreichen anderen Ländern hat Deutschland gesonderte Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die für eine jeweilige Gleichstellung der Staatsangehörigen sorgen. Ausführliche Informationen und eine Übersicht über die dem Abkommen beigetretenen Staaten finden Sie im Artikel „Arbeiten im Ausland: Rentenansprüche sichern“.
Wer in Deutschland rentenversichert war, kann den Ruhestand dort verbringen, wo er möchte.
Dauerhafter Aufenthalt im Ausland kann sich auf die Rente auswirken
Bei dieser Einschränkung gibt es aber Ausnahmen
Regelungen nach dem Fremdrentengesetz
Rentenabkommen mit Polen
Auch die Einkommensteuer hat Einfluss auf die Rentenhöhe bzw. auf das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen. Denn seit 2005 können in Deutschland Altersvorsorgeaufwendungen aus der sogenannten Basisversorgung zunehmend als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Im Gegenzug werden dafür die ausgezahlten Rentenleistungen mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Wenn ein Rentner neben seinem Auslandswohnsitz einen Wohnsitz in Deutschland behält oder nur vorübergehend ins Ausland zieht, ändert sich für ihn steuerlich nichts. Er bleibt in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig.
Bei der Rentenbesteuerung beachten
Verlegen die Ruheständler ihren Wohnsitz jedoch dauerhaft ins Ausland, liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor. Die kann teuer werden, denn bei einem dauerhaften Wohnsitz außerhalb Deutschlands entfällt bei der Steuerberechnung beispielsweise der hierzulande übliche Grundfreibetrag. Eine vorherige Beratung durch das zuständige Finanzamt oder einen Steuerexperten ist deshalb dringend zu empfehlen.
Mehr Infos zur Rente im Ausland
Informationen zur Rente im Ausland stellt die Deutsche Rentenversicherung unter anderem mit diesen Broschüren bereit:
Auch der R+V-Ratgeber informiert Sie umfassend zum Thema Rente.
Ja. Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich weltweit gezahlt. Auch bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland bleibt der Rentenanspruch bestehen. Einschränkungen können sich jedoch je nach Zielland, Rentenart (z. B. Erwerbsminderungsrente) oder bei bestimmten rentenrechtlichen Zeiten wie Fremdrenten ergeben. Eine individuelle Beratung bei der Deutsche Rentenversicherung ist empfehlenswert.
Nicht automatisch. In Staaten der Europäischen Union sowie in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen wird die Rente in der Regel vollständig gezahlt. Bei einem dauerhaften Aufenthalt außerhalb dieser Staaten kann es jedoch bei bestimmten Rentenbestandteilen (z. B. Fremdrentenzeiten oder Arbeitsmarktrenten) zu Einschränkungen kommen. Ob eine Kürzung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab.
Das hängt vom steuerlichen Status ab. Bei einem dauerhaften Wegzug ins Ausland unterliegen Rentner in Deutschland grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. In diesem Fall wird der Grundfreibetrag nicht automatisch berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auf Antrag eine unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden, wodurch der Grundfreibetrag weiterhin genutzt werden kann. Eine steuerliche Beratung ist daher sinnvoll.
Eine Erwerbsminderungsrente aus rein medizinischen Gründen wird grundsätzlich auch im Ausland weitergezahlt. Wurde die volle Erwerbsminderungsrente jedoch aufgrund eines verschlossenen Arbeitsmarktes bewilligt (sogenannte Arbeitsmarktrente), kann sie bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland unter Umständen nur noch als teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. In EU- und Abkommensstaaten gelten häufig Sonderregelungen.
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2023
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