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Junge Frau in Trainingsanzug sitzt auf einem Steg am See und praktiziert Yoga.

GKV-Reform

Ihre gesetzliche Kasse zahlt bald weniger. Was das für Sie bedeutet – und was Sie jetzt tun können.

Höhere Zuzahlungen, weniger Zuschuss beim Zahnersatz, gestrichene Leistungen: Ab 1. Januar 2027 ändert sich für rund 75 Millionen gesetzlich Versicherte einiges. Hier erfahren Sie, was konkret auf Sie zukommt – mit Beispielen zum Nachrechnen.

Stand: September 2026 · Wir aktualisieren diese Seite laufend.
Inhalt:

Was sich für gesetzlich Versicherte ändert

Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) beschlossen. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft. Einzelne Regelungen treten erst zum 1. Januar 2028 in Kraft.

Die gesetzlichen Krankenkassen geben seit Jahren mehr Geld aus, als sie einnehmen. Um die Beiträge zu stabilisieren, hat der Gesetzgeber an mehreren Stellschrauben gleichzeitig gedreht: Sie zahlen künftig bei Medikamenten, im Krankenhaus und bei der Physiotherapie mehr dazu. Beim Zahnersatz sinkt der Zuschuss Ihrer Kasse. Und einzelne Leistungen entfallen künftig komplett.

Das Wichtigste vorweg: Ihre medizinische Grundversorgung bleibt gesichert. Es ändert sich jedoch der Anteil, den Sie selbst zahlen. Wir haben die Punkte zusammengestellt, die Sie im Alltag zuerst spüren werden.

Die Zuzahlungen sind seit 2004 unverändert geblieben. Sie werden nun einmalig um 50 % angehoben. Konkret zahlen Sie ab 2027 weiterhin 10 % des Preises – aber mindestens 7,50 EUR statt bisher 5 EUR und höchstens 15 EUR statt bisher 10 EUR.

Was das für Sie bedeutet: Wenn Sie regelmäßig Medikamente benötigen, spüren Sie das jeden Monat. Bei 12 Rezepten im Jahr mit der Höchstzuzahlung zahlen Sie 180 EUR statt bisher 120 EUR.

Bei stationären Aufenthalten werden ab 2027 15 EUR je Kalendertag fällig statt bisher 10 EUR. Die Begrenzung auf 28 Tage im Kalenderjahr bleibt bestehen.

Was das für Sie bedeutet: Eine Woche in der Klinik kostet Sie 105 Euro statt 70 Euro. Bei einer längeren Behandlung über die vollen 28 Tage zahlen Sie 420 EUR statt 280 EUR – zusätzlich zu allem, was Sie ohnehin an Beitrag zahlen.

Der Festzuschuss zur Regelversorgung kehrt auf den Stand von vor Oktober 2020 zurück. Er sinkt von 60 % auf 50 %. Wer die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig wahrnimmt, erhält nach 5 Jahren nur noch 60 % statt 70 % und nach 10 Jahren nur noch 65 % statt 75 %¹.

Was das für Sie bedeutet: Ihr Eigenanteil steigt bei jeder Krone, jeder Brücke und jedem Implantat – selbst wenn Sie Ihr Bonusheft stets lückenlos geführt haben. Wichtig zu wissen: Ihr Eigenanteil beim Zahnersatz zählt nicht zu den Zuzahlungen, für die die jährliche Belastungsgrenze gilt. Hier gibt es eine eigene Härtefallregelung.


¹§ 55 Abs. 1 SGB V i. V. m. GKV-BStabG

Die Krankenkassen erstatten künftig keine homöopathischen Arzneimittel mehr. Auch Cannabis-Blüten sind von der Erstattung ausgeschlossen. Begründet wird das mit fehlender wissenschaftlicher Evidenz zur Wirksamkeit.

Bei Heilmitteln wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie¹ sowie bei häuslicher Krankenpflege² zahlen Sie ab 2027 zusätzlich 10 % der Kosten plus 15 EUR je Verordnung statt bisher 10 EUR. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bleiben von Zuzahlungen befreit.

Was das für Sie bedeutet: Wer auf Naturheilkunde setzt, zahlt diese ab 2027 vollständig selbst. Wenn Sie nach einer Operation Physiotherapie brauchen, zahlen Sie pro Rezept 5 EUR mehr.


¹ § 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 SGB V
² § 37 Abs. 5 i. V. m. § 61 SGB V

Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt im Kern erhalten, wird aber eingeschränkt. Für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner erhebt die Krankenkasse ab 2028 einen zusätzlichen Beitrag von 2,5 % des Einkommens des erwerbstätigen Partners.

Ausgenommen von dieser Regelung bleiben unter anderem:

  • Partner, die Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr betreuen
  • Partner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5
  • Menschen mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Personen, die Grundsicherung beziehen

Was das für Sie bedeutet: Für junge Familien ist das ein wichtiger zeitlicher Aspekt. Solange das jüngste Kind unter 12 ist, ändert sich nichts. Danach kann die Absicherung deutlich teurer werden.

Wo Sie Lücken schließen können

  • Beim Zahnarzt

    Damit der niedrigere Kassenzuschuss nicht Ihr Problem wird.

  • Im Krankenhaus

    Eigenes Zimmer, Behandlung durch einen Facharzt Ihrer Wahl, Tagegeld für die Zuzahlung.

  • Beim Arzt

    Kosten für Vorsorgeleistungen, Sehhilfen und Eigenanteile im ambulanten Alltag abfedern.

  • Ganz privat versichert

    Wenn Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten oder selbstständig sind und in die PKV wechseln dürfen.

Lieber erst einmal informieren

Sie müssen nichts abschließen, um sich beraten zu lassen. Ein Gespräch kostet Sie nichts und schafft Klarheit darüber, was in Ihrer Situation wirklich sinnvoll ist.

Alle Zuzahlungen auf einen Blick

Leistung Bisher Ab 2027
Medikamente je Rezept 10 %, mind. 5 EUR, max. 10 EUR 10 %, mind. 7,50 EUR, max. 15 EUR 
Krankenhaus je Kalendertag 10 EUR  15 EUR 
Physio­therapie, häusliche Krankenpflege  10 % und 10 EUR je Verordnung  10 % und 15 EUR je Verordnung
Zahnersatz ohne Bonusheft  60 % Fest­zu­schuss  50 % Festzu­schuss 
Zahnersatz mit Bonusheft 5 Jahre  70 % Fest­zu­schuss  60 % Festzu­schuss 
Zahnersatz mit Bonusheft 10 Jahre  75 % Fest­zu­schuss  65 % Festzu­schuss 
Homöopathie  teilweise erstattet  nicht mehr als Satzungsleistung 
Belastungs­grenze  2 % (1 % chronisch krank)  unverändert 

 

Quellen: Bundesregierung, Meldung zur beschlossenen GKV-Finanzreform vom 10. Juli 2026; Bundesministerium für Gesundheit, FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.

Hinweis: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Die genannten Änderungen bei Zuzahlungen und Zahnersatz gelten ab 1. Januar 2027. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel dürfen ab 1. Januar 2027 nicht mehr als Satzungsleistung der gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.

Was eine Zusatzversicherung konkret auffängt

Eine private Zusatzversicherung ergänzt Ihre gesetzliche Krankenversicherung sinnvoll. Sie setzt genau dort an, wo die Kasse künftig weniger zahlt: beim Zahnersatz, im Krankenhaus, bei Vorsorgemaßnahmen und bei Sehhilfen.

Am Beispiel „Zahnersatz“ lässt sich gut zeigen, wie sich die Kürzungen auswirken – und wie eine private Zusatzversicherung diese Lücke schließt.

Leistungsbeispiel: Implantat mit Kronenversorgung*

  Vor der Reform Ab 2027
Gesamt­kosten der Behandlung 4.991,65 EUR 4.991,65 EUR
Zuschuss Ihrer gesetz­lichen Kasse 905,76 EUR 784,99 EUR
Leistung R+V-Zahn­zusatz­versicherung, Tarif „Zahn premium“ 3.586,73 EUR 3.707,50 EUR
Ihr Eigen­anteil 499,16 EUR 499,16 EUR

 

Das Entscheidende für Sie: Der Zuschuss Ihrer Kasse sinkt – aber Ihr Eigenanteil bleibt gleich. Die Zusatzversicherung fängt die Kürzung auf. Ohne diesen Zusatzschutz müssten Sie den vollen Differenzbetrag selbst tragen. 

*Beispiel eines echten R+V-Leistungsfalls, inklusive 15 % Bonus für lückenlose Vorsorge (Bonusheft). Der Eigenanteil im Tarif „Zahn premium“ beträgt maximal 10 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. 

Ergänzen Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung

Für Genossenschaftsmitglieder gibt es attraktive Beitragsvorteile

Eine komplette Übersicht der Kranken-Zusatzversicherungen finden Sie hier:

Direkt privat versichert

Ab einer bestimmten Einkommensgrenze können Sie sich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung frei entscheiden. Diese Grenze wird 2027 neben der regulären jährlichen Anpassung einmalig um weitere 3.600 EUR pro Jahr angehoben.

Der Sprung an der Jahresarbeits­entgeltgrenze

Ab diesem Jahreseinkommen dürfen Sie wählen:

Jahr Jahresarbeits­entgeltgrenze (JAEG)
2017 57.600 EUR
2025 73.800 EUR
2026 77.400 EUR
2027 (Prognose) Voraussichtlich rund 84.500 EUR

 

Quellen: § 6 Abs. 6 SGB V; Bundesregierung, Rechengrößen in der Sozialversicherung, 29.04.2026; PKV-Verband, 02.06.2026. 2027: Prognose, endgültige Festsetzung per Rechtsverordnung.

Für 2027 ist der endgültige Betrag der Jahresarbeitsentgeltgrenze noch nicht verbindlich festgelegt. Gesetzlich festgelegt ist jedoch bereits, dass die für 2027 regulär ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze zusätzlich um 3.600 EUR angehoben wird. Die reguläre Anpassung und damit der endgültige Gesamtbetrag werden mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 festgelegt.

R+V-AGIL: die private Krankenvollversicherung

Wenn Sie die JAEG überschreiten, können Sie zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung frei wählen. Die R+V bietet die private Krankenvollversicherung in 3 Produktlinien an:

  • AGIL classic pro: Primärarzttarif mit ambulanter und zahnärztlicher Behandlung sowie stationärer Heilbehandlung im Dreibettzimmer.
  • AGIL comfort: Primärarzttarif mit Zweibettzimmer und privatärztlicher Behandlung.
  • AGIL premium: Höchstschutz mit Einbettzimmer und privatärztlicher Behandlung.

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist eine langfristige Entscheidung. Er lohnt sich nicht für jeden. Familienangehörige sind hier nicht beitragsfrei mitversichert, sondern brauchen eigene Verträge. Lassen Sie sich das in Ruhe von den R+V-Versicherungsexperten durchrechnen, bevor Sie sich entscheiden.

Was bedeutet das in Euro? Zwei Beispiele zum Nachrechnen

Zahlen aus Gesetzestexten sind oft abstrakt. Deshalb haben wir 2 typische Lebenssituationen für Sie durchgerechnet – eine junge Familie und einen gutverdienenden Angestellten knapp an der Einkommensgrenze.

Position Erläuterung Mehrkosten
12 Rezepte mit Höchstzuzahlung bisher 120 EUR +60 EUR
2 Rezepte Physiotherapie je 15 statt 10 EUR Rezeptgebühr +10 EUR
5 Tage Krankenhaus 75 statt 50 EUR +25 EUR
1 Krone, Regelversorgung 1.000 EUR Bonusheft 10 Jahre: 65 statt 75 % +100 EUR
Mehrkosten in diesem Jahr   +195 EUR
Ab 2028: Beitragszuschlag für die mitversicherte Partnerin 2,5 % von 62.000 EUR, sobald das jüngste Kind 12 wird; bei Familie Bergmann daher ab dem Jahr 2028 +1.550 EUR (129 EUR/Monat)

Beispielrechnung, gerundet, als Größenordnung zu verstehen. Der Zuschlag für mitversicherte Partner greift frühestens ab 2028 und entfällt unter anderem, solange ein Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr betreut wird.

Allein durch diese 4 Beispiele (Arzneimittel, Heilmittel, Krankenhaus und Krone) können damit 195 EUR zusätzliche Kosten entstehen.

Was Familie Bergmann künftig im Blick haben sollte: 129 EUR 

Für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner kann ab 2028 ein zusätzlicher Beitrag von 2,5 % des beitragspflichtigen Einkommens anfallen. Bei 62.000 EUR Einkommen bedeutet das für Familie Bergmann 1.550 EUR im Jahr – also rund 129 EUR im Monat.

Für Eltern mit einem Kind unter 12 Jahren, das im Haushalt lebt, gilt jedoch eine Ausnahme. Das jüngste Kind der Familie Bergmann wird 2028 12 Jahre alt. Unter unveränderten Voraussetzungen könnte der Zuschlag daher ab diesem Zeitpunkt greifen.

Was Sie als Familie jetzt konkret tun können

3 Dinge, die nichts kosten und viel bringen:

  • Bonusheft lückenlos führen

    Der Unterschied zwischen 50 % und 65 % Festzuschuss kann bei einer Regelversorgung von 1.000 EUR rund 150 EUR ausmachen. Für Erwachsene ist grundsätzlich eine dokumentierte zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung pro Kalenderjahr erforderlich.

  • Alle Quittungen sammeln

    Die Belastungsgrenze bleibt bei 2 % der Bruttoeinnahmen (1 % bei chronisch kranken Menschen). Sie erreichen diese Grenze 2027 schneller – aber nur, wenn Sie sie Ihre Zuzahlungen lückenlos nachweisen können.

  • Kinder früh absichern

    Je nach Tarif erfolgt die Gesundheitsprüfung einmal bei Antragstellung. Bei Kindern ist der Zeitpunkt direkt nach der Geburt der beste.

Nach einem Beratungsgespräch mit einem Versicherungsexperten der R+V ist Peter von den Vorteilen der privaten Krankenversicherung überzeugt und entscheidet sich für den Wechsel. Weil die Zeit drängt, kündigt er noch im September 2026 seine gesetzliche Krankenversicherung. Mit dem Berater der R+V stellt Peter den Antrag auf eine Krankheitskostenvollversicherung mit dem Beginn 01.12.2026.

Da Peter jung und gesund ist, wird der Antrag direkt angenommen. So konnte Peter noch rechtzeitig seine Wechselmöglichkeit nutzen, denn im Jahr 2027 wird er mit seinem Entgelt versicherungspflichtig und müsste in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Für Peter gilt 2027 eine Bestandsschutzregelung: Die zusätzliche Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) um 3.600 EUR greift für ihn nicht. Die für ihn maßgebliche JAEG wird anschließend regulär an die Lohnentwicklung angepasst.

Schritt Sachverhalt Ergebnis
2026 Peters Einkommen von 82.800 EUR liegt über der aktuellen JAEG von 77.400 EUR. Versicherungsfreiheit gegeben
Aber Die Wahlfreiheit beginnt erst mit Ablauf des Jahres – und nur, wenn das Einkommen auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Voraussetzung für den Bestandsschutz erfüllt
2027 Die allgemeine JAEG steigt regulär und zusätzlich um 3.600 EUR. Für Peter entfällt die zusätzliche Anhebung um 3.600 EUR Bestandsschutz greift

 

Wichtig zu wissen

Wer die Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden Jahr erstmals überschreitet, wird nicht sofort versicherungsfrei. Die Wahlfreiheit beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres – und nur dann, wenn das Einkommen auch die vom Beginn des nächsten Jahres an geltende Grenze übersteigt. Wer 2027 unter die neue Grenze fällt, wird grundsätzlich wieder versicherungspflichtig.

Der entscheidende Zeitpunkt ist daher der 31.12.2026: Wer zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit erfüllt und bereits eine PKV-Vollversicherung hat, kann vom Bestandsschutz profitieren.

Der Kern der Sache

3 Entwicklungen treffen 2027 aufeinander:

  • Die Beiträge für höhere Einkommen steigen.
  • Die Krankenkassen kürzen Leistungen. 
  • Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird schwerer. 

Nutzen Sie die Gelegenheit und lassen Sie sich jetzt zu den Vorteilen der privaten Krankenversicherung beraten.

Für bereits privat Versicherte 

Ein positiver Nebeneffekt der höheren Beitragsbemessungsgrenze: Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung steigt voraussichtlich von 508,59 auf 557,81 EUR monatlich. 

Selbstständige und Freiberufler zahlen den vollen Aufschlag

Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind, haben Sie keinen Arbeitgeber, der die Hälfte Ihrer Krankenversicherungsbeiträge zahlt. Der Beitrag zur Krankenversicherung an der Bemessungsgrenze steigt 2027 voraussichtlich von 1.017 auf rund 1.115 EUR im Monat. Für Angestellte bedeutet das etwa 49 EUR mehr – für Selbstständige die vollen rund 98 EUR im Monat, also knapp 1.200 EUR im Jahr. Die Beiträge zur Pflegeversicherung kommen noch hinzu. 

Der Unterschied für Selbstständige: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Sie nicht 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrifft ausschließlich Angestellte. Selbstständige und Freiberufler können sich unabhängig von ihrem Einkommen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung entscheiden – auch dann noch, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 steigt. 

Welche Optionen gibt es noch?

  • Lassen Sie sich von Zuzahlungen befreien

    Sobald Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreichen, können Sie sich bei Ihrer Kasse für den Rest des Jahres befreien lassen. Bei anerkannter chronischer Erkrankung liegt die Grenze bei 1 % Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen. Voraussetzung ist, dass Sie die Beträge nachweisen können – sammeln Sie deshalb wirklich alle Quittungen und Belege.

  • Fragen Sie nach der Härtefallregelung beim Zahnersatz

    Für Zahnersatz gibt es eine eigene Härtefallregelung. Sie greift unabhängig von der allgemeinen Belastungsgrenze, denn der Eigenanteil beim Zahnersatz zählt nicht zu den Zuzahlungen. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach, bevor die Behandlung beginnt.

  • Führen Sie Ihr Bonusheft lückenlos

    Ein lückenlos geführtes Bonusheft kann den Festzuschuss Ihrer Krankenkasse für Zahnersatz deutlich erhöhen. Für Erwachsene genügt grundsätzlich eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung pro Kalenderjahr. Lassen Sie sich diese im Bonusheft oder elektronisch dokumentieren. Bei einer größeren Zahnersatzversorgung kann der höhere Festzuschuss schnell einen Unterschied von mehreren hundert Euro beim Eigenanteil ausmachen.

  • Denken Sie an Ihre Kinder und Enkel

    Eine frühzeitige Absicherung, idealerweise direkt ab Geburt, sorgt für einen guten und sicheren Start ins Leben.

Und die Pflege? Da steht die nächste Reform an

Was viele noch nicht wissen: Neben der gesetzlichen Krankenversicherung wird auch die gesetzliche Pflegeversicherung gerade neu geordnet. Auch hier sind steigende Eigenanteile zu erwarten, da die Ausgaben der Pflegekassen deutlich stärker steigen als die Einnahmen.

Mit unserer Pflege-Zusatzversicherung liefern wir die passende Antwort, mit der wir Ihre Sorgen abfedern können.

Was viele nicht wissen
  • Mehr als jeder 5. Pflegebedürftige ist jünger als 65 Jahre.
  • Rund 86 % aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt – überwiegend durch Angehörige.
  • Ab einem Bruttoeinkommen von 100.000 EUR werden Kinder für ihre Eltern zum Unterhalt herangezogen.
FAQs

Häufige Fragen zur GKV-Reform

Das Gesetz wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die meisten Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2027. Der zusätzliche Beitrag für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner greift erst ab 2028.

Ziel des Gesetzes ist es, den Anstieg der Beitragssätze zu bremsen. Für Versicherte mit hohem Einkommen steigt die Belastung dennoch, weil die Beitragsbemessungsgrenze 2027 einmalig um 300 EUR im Monat zusätzlich zur regulären Lohnanpassung angehoben wird. Das Bundesgesundheitsministerium beziffert die Mehrbelastung für diese Gruppe auf rund 26 EUR im Monat.

Ja. Kinder bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Die Neuregelung ab 2028 betrifft ausschließlich mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner.

Die Schutzmechanismen bleiben bestehen. Zuzahlungen sind weiterhin auf 1 % Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt, wenn Sie als chronisch krank anerkannt sind. Für alle anderen liegt die Grenze bei 2 %. Ist die Grenze erreicht, können Sie sich bei Ihrer Kasse für den Rest des Jahres befreien lassen. Wichtig: Sammeln Sie alle Quittungen und sonstige Belege. Da die einzelnen Zuzahlungen steigen, erreichen Sie die Grenze früher als bisher.

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Ein Wechsel ist nur möglich, wenn Ihr Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt; für Selbstständige, Freiberufler und Beamte gelten eigene Regeln. Die Entscheidung ist langfristig: In der privaten Krankenversicherung sind Familienangehörige nicht beitragsfrei mitversichert, und ein Rückweg in die gesetzliche Kasse ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wir empfehlen Ihnen eine umfassende Beratung bei unseren Spezialisten.

Ihr Vertrag mit uns ändert sich durch das Gesetz nicht. Wo Ihre Zusatzversicherung an die Leistung Ihrer gesetzlichen Kasse anknüpft, kann sich der Anteil verschieben, den wir übernehmen. Beim Zahnersatz bedeutet das zum Beispiel: Sinkt der Kassenzuschuss, steigt in der Regel unsere Leistung entsprechend – Ihr Eigenanteil bleibt gleich.

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne.