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Einige Jungen und Mädchen lächeln gewinnend, weil sie frühzeitig für ihre Altersvorsoge sparen.

10 EUR mtl. Förderung vom Staat

Frühstart-Rente: Früh vorsorgen mit staatlicher Unterstützung

Ab 2027 will der Staat eine private Altersvorsorge für Kinder mit monatlich 10 EUR unterstützen (für den Jahrgang 2020 rückwirkend ab 2026). Die gesetzlichen Grundlagen befinden sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren – wir halten Sie auf dem Laufenden:

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Inhalt:

Das Wichtigste in Kürze

  • Was ist die Frühstart-Rente?

    Das Gesetz zur Frühstart-Rente befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren (Regierungsentwurf vom 12.08.2026). Es soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt will der Staat berechtigten Kindern monatlich 10 EUR Zuschuss für ein Standard-Altersvorsorgedepot zur Verfügung stellen. Das gilt für alle Kinder, die im jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden und die die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Förderung beginnt ab der Vollendung des 6. Lebensjahres. Sie endet mit Ablauf des Monats, der dem 18. Geburtstag des Anspruchsberechtigten vorausgeht.

    Starten soll zunächst der Jahrgang 2020. In den folgenden Jahren sollen dann immer diejenigen Kinder, die in dem jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 6. Lebensjahres zur Frühstart-Rente berechtigt sein. Dieser Betrag muss in ein Altersvorsorge-Produkt investiert werden. Voraussetzung ist, dass das Kind seinen ersten Wohnsitz in Deutschland hat.

  • Wer bekommt die Förderung?

    Die Frühstart-Rente richtet sich an Eltern bzw. Erziehungsberechtigte. Wenn sie ein förderfähiges Altersvorsorgeprodukt für ihr minderjähriges Kind abschließen, können diese die steuerliche Förderung erhalten. Anspruch auf die steuerliche Förderung haben Kinder nach § 32 EStG (Einkommensteuergesetz) im Alter zwischen 6 und unter 18 Jahren mit erstem Wohnsitz in Deutschland.

  • Wann startet die Frühstart-Rente?

    Geplant ist der Start für den 1. Januar 2027. Für Kinder des Geburtsjahrgangs 2020 soll die Förderung rückwirkend für das Kalenderjahr 2026 geleistet werden. Ab 2027 folgt der Jahrgang 2021. In den folgenden Jahren sind dann immer die Kinder an der Reihe, die in dem jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden.

  • Welche Produkte werden mit der Frühstart-Rente gefördert?

    Gefördert werden ausschließlich zertifizierte Standard-Altersvorsorgedepots. Für diese gilt ein Effektivkostendeckel von 1,0 %.

  • Sind Zuzahlungen möglich?

    Ja. Zuzahlungen durch die Eltern, Großeltern oder andere Dritte sind bis zu einem Höchstbetrag von 6.840 EUR pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann das Standard-Altersvorsorgedepot ab dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bis zu dessen Renteneintritt weiter bespart werden. Auch ein späterer Anbieterwechsel soll möglich sein.

So funktioniert die Frühstart-Rente

Die Frühstart-Rente ist ein geplantes Förderinstrument, mit dem der Staat die frühzeitige private Altersvorsorge für Kinder unterstützen will: Eltern, Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter können demnach einen Vertrag für ein Standard-Altersvorsorgedepot für ihre Kinder mit Wohnsitz in Deutschland abschließen.

Starten wird der Jahrgang 2020. In den folgenden Jahren werden laut aktuellem Plan dann jeweils die Kinder, die in dem jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zur Frühstart-Rente berechtigt sein. Dafür erhalten sie vom Staat eine monatliche Förderung von 10 EUR. Dieses Geld soll in ein Standard-Altersvorsorgedepot fließen.

So könnte der Ablauf aussehen:

Die Eltern schließen einen Vertrag für ein förderfähiges Altersvorsorge-Produkt für ihr Kind im 6. Lebensjahr ab.
Der Anbieter des Produkts kümmert sich um alles Weitere.
Der Anspruch beträgt 10 EUR monatlich. Die Auszahlung an den Anbieter erfolgt quartalsweise und rückwirkend.

Sobald es neue Infos zur Frühstart-Rente gibt, melden wir uns bei Ihnen:

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Vorteile der geplanten Frühstart-Rente

  • 10 EUR monatlich staatliche Förderung pro Kind 

    Für jedes Kind, das die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, zahlt der Staat jährlich 120 EUR (aufgeteilt in quartalsweise Tranchen von je 30 EUR) in ein individuelles, zertifiziertes Standard-Altersvorsorgedepot ein. Starten soll zunächst der Jahrgang 2020. In den folgenden Jahren werden dann immer die Kinder, die im jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden, folgen.

  • Früher Einstieg und langer Anlagezeitraum 

    Bereits ab Vollendung des 6. Lebensjahres wird für jedes Kind für die Altersvorsorge angespart, sodass der Zinseszinseffekt optimal genutzt werden kann.

  • Keine Abschluss- und Vertriebskosten

    Bis zum 18. Lebensjahr fallen für den geförderten Vertrag weder beim Abschluss noch bei einem Anbieterwechsel Vertriebskosten an.

  • Steuerfreie Erträge 

    Erträge bleiben während der Ansparphase steuerfrei. Die späteren Auszahlungen im Alter unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.

  • Einkommensunabhängigkeit 

    Die Förderung erfolgt unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern. 

  • Zweckgebundener Vermögensaufbau zur Altersvorsorge 

    Das angesparte Kapital ist nicht veräußerbar, nicht beleihbar und eine Auszahlung ist grundsätzlich erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.

  • Zuzahlungen möglich

    Individuelle Zuzahlungen z. B. durch die Eltern sind möglich.

Welche Produkte werden gefördert?

Die Frühstart-Rente setzt auf kapitalgedeckte Vorsorgeprodukte für den langfristigen Vermögensaufbau. Gefördert werden ausschließlich zertifizierte Standard-Altersvorsorgedepots. Freie ETF-Depots oder herkömmliche Fondsparpläne sind nicht förderfähig. Für das geförderte Standard-Altersvorsorgedepot gilt ein Effektivkostendeckel von 1,0 %. Zudem dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden.

Mit der R+V die Frühstart-Rente sichern

Die R+V verfolgt die Pläne zur Frühstart-Rente mit großem Interesse. Sobald die gesetzlichen Details feststehen, möchten wir Familien innovative Lösungen bieten, die optimal zur neuen Förderung passen. Unsere Experten prüfen bereits, wie wir die staatlichen Zuschüsse clever in zukunftsorientierte Vorsorgeprodukte für Kinder integrieren können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Hinweis: Eine endgültige Ausgestaltung hängt vom aktuellen Gesetzgebungsverfahren ab und kann sich noch ändern. Wir informieren Sie:

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Details zur Frühstart-Rente

  • Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstart-Rente beschlossen.

  • Das Gesetz zur Frühstart-Rente soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für Kinder des Jahrgangs 2020 soll eine Auszahlung der Förderung rückwirkend für das Jahr 2026 bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen erfolgen.

  • Den für den Erhalt der Förderung notwendigen Versicherungsvertrag können Sie nach Inkrafttreten des Gesetzes abschließen. Wir informieren Sie, sobald Sie die Frühstart-Rente bei uns abschließen können: Zum Newsletter anmelden

Nach Abschluss eines zertifizierten Standard-Altersvorsorgedepots stellt grundsätzlich der Produktanbieter den Antrag auf die Frühstart-Rente automatisiert bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA). Eltern müssen die Förderung nicht separat beantragen.

Die Voraussetzungen für die Förderung sind im aktuellen Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente wie folgt geregelt:

  • Starten wird zunächst der Jahrgang 2020. In den folgenden Jahren sollen dann immer die Kinder, die im jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden, zur Frühstart-Rente berechtigt sein. Voraussetzung ist, dass das Kind seinen ersten Wohnsitz in Deutschland hat.

  • Es muss ein Vertrag für ein förderfähiges Altersvorsorge-Produkt (zertifiziertes Standard-Altersvorsorgedepot) abgeschlossen werden.

  • Die Vertragslaufzeit soll langfristig angelegt sein: Das bedeutet, dass eine Auszahlung grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich ist.

Die Maßnahme soll Kinder und Jugendliche schon in jungen Jahren für das Thema Altersvorsorge sensibilisieren und ihnen helfen, von den langfristigen Renditechancen kapitalgedeckter Anlagen zu profitieren. Ziele der geplanten Frühstart-Rente sind unter anderen:

  • Möglichst früh mit dem Vermögensaufbau für die Altersvorsorge von Kindern beginnen. 

  • Die Kapitaldeckung in der Rente stärken. 

  • Chancengleichheit beim Vorsorgestart erhöhen. 

  • Junge Menschen frühzeitig an den Kapitalmarkt heranführen. 

  • Der staatliche Förderanspruch beträgt 10 EUR monatlich (120 EUR/Jahr) pro Kind. Die Auszahlung an den Anbieter erfolgt quartalsweise und rückwirkend.

  • Die Förderung gibt es für maximal einen aktiven Vertrag pro Kind ab dem 6. bis zum 18. Geburtstag.

  • Schließen die Eltern keinen Vertrag ab, verfällt das Geld nicht, sondern fließt in die sogenannte Auffanglösung: Hierbei werden die Beiträge stellvertretend durch den Staat kollektiv am Kapitalmarkt angelegt (u. a. verwaltet von der Deutschen Bundesbank). Das dort gebildete Vermögen kann bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres auf ein individuelles Altersvorsorgedepot übertragen werden – erfolgt bis dahin kein Übertrag, verfällt der Anspruch.

  • Nach dem 18. Lebensjahr kann das Standard-Altersvorsorgedepot durch private Einzahlungen weiter bespart werden, sodass ein zusätzlicher individueller Vorsorgebaustein zur gesetzlichen Rente entsteht.

  • Das geförderte Vermögen ist nicht veräußerbar und nicht beleihbar und dient ausschließlich der Altersversorgung. Es darf grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden.

  • Erträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei. Die späteren Auszahlungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.

Ja. Schließen die Eltern kein individuelles Altersvorsorgedepot ab, fließt der monatliche Förderbetrag von 10 EUR automatisch in die staatliche Auffanglösung und wird kollektiv über die Deutsche Bundesbank am Kapitalmarkt angelegt.

Wichtig dabei: Zuzahlungen oder individuelle Anlageentscheidungen sind in der Auffanglösung nicht möglich. Das dort gebildete Kapital kann jedoch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres jederzeit in einen privaten Vertrag übertragen werden. Erfolgt bis dahin kein Übertrag, verfällt der Anspruch und das Geld fließt an den Bund zurück.

  • Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstart-Rente beschlossen.

  • Das Gesetz zur Frühstart-Rente soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für Kinder des Jahrgangs 2020 soll eine Auszahlung der Förderung rückwirkend für das Jahr 2026 bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen erfolgen.

  • Den für den Erhalt der Förderung notwendigen Versicherungsvertrag können Sie nach Inkrafttreten des Gesetzes abschließen. Wir informieren Sie, sobald Sie die Frühstart-Rente bei uns abschließen können: Zum Newsletter anmelden

Nach Abschluss eines zertifizierten Standard-Altersvorsorgedepots stellt grundsätzlich der Produktanbieter den Antrag auf die Frühstart-Rente automatisiert bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA). Eltern müssen die Förderung nicht separat beantragen.

Die Voraussetzungen für die Förderung sind im aktuellen Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente wie folgt geregelt:

  • Starten wird zunächst der Jahrgang 2020. In den folgenden Jahren sollen dann immer die Kinder, die im jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden, zur Frühstart-Rente berechtigt sein. Voraussetzung ist, dass das Kind seinen ersten Wohnsitz in Deutschland hat.

  • Es muss ein Vertrag für ein förderfähiges Altersvorsorge-Produkt (zertifiziertes Standard-Altersvorsorgedepot) abgeschlossen werden.

  • Die Vertragslaufzeit soll langfristig angelegt sein: Das bedeutet, dass eine Auszahlung grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich ist.

Die Maßnahme soll Kinder und Jugendliche schon in jungen Jahren für das Thema Altersvorsorge sensibilisieren und ihnen helfen, von den langfristigen Renditechancen kapitalgedeckter Anlagen zu profitieren. Ziele der geplanten Frühstart-Rente sind unter anderen:

  • Möglichst früh mit dem Vermögensaufbau für die Altersvorsorge von Kindern beginnen. 

  • Die Kapitaldeckung in der Rente stärken. 

  • Chancengleichheit beim Vorsorgestart erhöhen. 

  • Junge Menschen frühzeitig an den Kapitalmarkt heranführen. 

  • Der staatliche Förderanspruch beträgt 10 EUR monatlich (120 EUR/Jahr) pro Kind. Die Auszahlung an den Anbieter erfolgt quartalsweise und rückwirkend.

  • Die Förderung gibt es für maximal einen aktiven Vertrag pro Kind ab dem 6. bis zum 18. Geburtstag.

  • Schließen die Eltern keinen Vertrag ab, verfällt das Geld nicht, sondern fließt in die sogenannte Auffanglösung: Hierbei werden die Beiträge stellvertretend durch den Staat kollektiv am Kapitalmarkt angelegt (u. a. verwaltet von der Deutschen Bundesbank). Das dort gebildete Vermögen kann bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres auf ein individuelles Altersvorsorgedepot übertragen werden – erfolgt bis dahin kein Übertrag, verfällt der Anspruch.

  • Nach dem 18. Lebensjahr kann das Standard-Altersvorsorgedepot durch private Einzahlungen weiter bespart werden, sodass ein zusätzlicher individueller Vorsorgebaustein zur gesetzlichen Rente entsteht.

  • Das geförderte Vermögen ist nicht veräußerbar und nicht beleihbar und dient ausschließlich der Altersversorgung. Es darf grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden.

  • Erträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei. Die späteren Auszahlungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.

Ja. Schließen die Eltern kein individuelles Altersvorsorgedepot ab, fließt der monatliche Förderbetrag von 10 EUR automatisch in die staatliche Auffanglösung und wird kollektiv über die Deutsche Bundesbank am Kapitalmarkt angelegt.

Wichtig dabei: Zuzahlungen oder individuelle Anlageentscheidungen sind in der Auffanglösung nicht möglich. Das dort gebildete Kapital kann jedoch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres jederzeit in einen privaten Vertrag übertragen werden. Erfolgt bis dahin kein Übertrag, verfällt der Anspruch und das Geld fließt an den Bund zurück.

Aktueller politischer Stand zur Frühstart-Rente

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente beschlossen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten (mit rückwirkender Förderung für den Jahrgang 2020 ab 2026). Der Entwurf befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Die Ausgestaltung kann sich bis zum finalen Beschluss noch ändern.

Eine verbindliche Aussage zu Voraussetzungen, Anspruch und Umsetzung kann erst nach Verabschiedung des Gesetzes getroffen werden. Sobald das geschehen ist, wird die R+V innovative Lösungen bieten, die optimal zur neuen Förderung passen. Wir halten Sie auf dem Laufenden:

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