Hier beantworten wir häufige Fragen zur elektronischen Übermittlung Ihrer Beitragsdaten im Verfahren der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren).

FAQ zum neuen Verfahren zur Meldung von Beiträgen als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM-Meldung)
Wichtig: Die Informationen dienen Ihrer Orientierung und ersetzen keine steuerliche Beratung. Wenn Sie Fragen dazu haben, was das neue ELStAM-Verfahren für Sie bedeutet, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin oder Ihr Finanzamt.
Bislang haben Sie eine Beitragsbescheinigung in Papierform erhalten, die Sie an Ihren Arbeitgeber oder das Finanzamt weitergegeben haben. Für das Jahr 2026 erfolgt die Übermittlung Ihrer beitragsrelevanten Daten für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung das erste Mal digital – direkt an die ELStAM-Datenbank der Finanzbehörden. Arbeitgeber und Finanzämter rufen diese Daten dort selbst ab. Sie müssen keine Bescheinigungen mehr vorlegen – alles läuft automatisch.
Für das Jahr 2025 erhalten Sie zum letzten Mal die Bescheinigungen über die Beiträge zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses und zur Berücksichtigung im Lohnsteuerabszugsverfahren in Papierform. Für das Jahr 2026 und Folgejahre entfallen diese, da die Daten nur noch elektronisch übermittelt werden.
Ja. Unabhängig vom neuen ELStAM-Verfahren erhalten Sie weiterhin eine separate Bescheinigung über die gezahlten und erstatteten abzugsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Das Meldeverfahren nach dem Bürgerentlastungsgesetz besteht getrennt neben dem ELStAM-Verfahren.
Arbeitgeber und Dienstherren können unsere an die ELStAM-Datenbank übermittelten Daten für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug elektronisch abrufen. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Arbeitgeber nur noch die über ELStAM übermittelten Beiträge steuerlich berücksichtigen.
Wir übermitteln zum einen die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung, die die Voraussetzungen für die Gewährung eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses erfüllen. Außerdem melden wir die im Rahmen der Vorsorgepauschale steuerlich absetzbaren Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Das gilt für Tarife der privaten Krankenversicherung, die eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ersetzen. Grundlage ist § 39 Abs. 4a EStG. Es handelt sich um die Beiträge, die Sie voraussichtlich im kommenden Kalenderjahr zahlen müssen.
Die Meldung ist unabhängig vom beruflichen Status des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person. Ob angestellt, selbstständig oder im öffentlichen Dienst: Entscheidend ist die Art der Beiträge.
Damit wir Ihre Beiträge melden können, benötigen wir die Steuer-ID sowie das Geburtsdatum von Ihnen und allen weiteren versicherten Personen. Solange diese Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, ist keine Datenübermittlung möglich. Bitte prüfen Sie Ihre Unterlagen und teilen Sie uns fehlende Angaben mit.
Die Steuer-ID ist eine vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergebene, eindeutige Kennnummer, die jeder Einwohner in Deutschland erhält – auch Kinder. Sie ermöglicht es dem Finanzamt, die übermittelten Daten korrekt zuzuordnen. Fehlt uns die Steuer-ID, dürfen wir sie beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.
Die Steuer-ID finden Sie z. B. auf Ihrem Einkommensteuerbescheid, meist oben links. Ein Hinweis: Die Steuer-ID ist nicht identisch mit Ihrer Steuernummer. Wenn Sie Ihre Steuer-ID nicht kennen, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen.
Teilen Sie uns Ihre Steuer-ID auch auf Anfrage nicht mit, fragen wir diese beim Bundeszentralamt für Steuern an.
Ja, Sie können der Übermittlung mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widersprechen. Bedenken Sie dabei bitte, dass Ihr Arbeitgeber dann möglicherweise keinen steuerfreien Zuschuss mehr zahlen kann. Auch Vorsorgeaufwendungen werden in der Lohnabrechnung nicht mehr automatisch berücksichtigt. Eine Korrektur ist erst mit der Einkommensteuerveranlagung möglich.
In diesem Fall übermitteln wir zukünftig keine oder weniger Daten an die Finanzbehörden. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht bei der Lohnabrechnung berücksichtigen kann. Dies kann eine höhere Steuerlast in dem vom Widerspruch umfassten Zeitraum bedeuten.
Die Daten werden spätestens bis zum 20. November für das Folgejahr übermittelt (z. B. bis zum 20. November 2025 für 2026). Bei Änderungen im laufenden Jahr erfolgt eine zeitnahe Korrektur der Meldung.
Nach einer erfolgreichen Datenübermittlung erhalten Sie eine Information über die übermittelten Beitragswerte.
Nein, für Beitragszahlungen ab 2026 sind keine Papierbescheinigungen mehr vorgesehen. Das gilt auch, wenn Sie der elektronischen Datenübermittlung widersprochen haben.
Sollten Sie Unstimmigkeiten feststellen, melden Sie sich bitte bei uns unter gesundheit@ruv.de oder telefonisch unter 0800 533-1121 oder 0611 1675-0440. Wir veranlassen eine Prüfung und erforderlichenfalls eine Korrekturmeldung.
Nein. Arbeitgeber rufen Ihre Daten direkt über die ELStAM-Datenbank ab.
Nein, für das ELStAM-Verfahren werden Beitragsrückerstattungen nicht berücksichtigt. Jedoch werden Beitragsrückerstattungen bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer aufgegriffen, da diese im separaten Meldeverfahren nach dem Bürgerentlastungsgesetz berücksichtigt werden.