Zusätzliches Fahrverbot möglich
Wer mit Handy am Ohr zum Beispiel über eine rote Ampel fährt, bekommt neben der Geldbuße unter Umständen ein zusätzliches Fahrverbot auferlegt.
Telefoniert ein Autofahrer ohne Freisprecheinrichtung und fährt er dabei „über Rot“, so hat er sich „bedenkenlos und gleichgültig mit einem möglichen Verkehrsverstoß abgefunden“ – mit der Folge, dass er neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot auferlegt bekommt. (Oberlandesgericht Celle, 333 Ss 38/01)
Bei einem Unfall: grobe Fahrlässigkeit möglich
Wenn man unschuldig in einen Unfall verwickelt wird, bekommt man mit Handy am Ohr oft einen Teil der Schuld zugesprochen. Zudem wird das Verhalten oft als grob fahrlässig eingestuft.
„Auch wenn ein Autofahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, muss er 20 % des Schadens tragen, wenn sich herausstellt, dass er während des Zusammenstoßes mit seinem Handy ohne Freisprecheinrichtung telefonierte. Er ist stärker vom Verkehrsgeschehen abgelenkt und kann einhändig auf Gefahrensituationen nicht sicher reagieren.“ (Oberlandesgericht Köln, 12 U 142/01)
Das heißt zum Beispiel: Die Versicherung übernimmt unter Umständen nicht den gesamten Schaden.
„Wer seinen Pkw in einer Kurve mit 'einer Hand' steuert, während er mit der anderen per Handy telefoniert, und dabei einen Unfall erleidet, der hat keinen Anspruch auf Ersatz der an seinem Wagen entstandenen Schäden aus der Vollkaskoversicherung. Sie darf sich auf 'grobe Fahrlässigkeit' berufen.“ (Amtsgericht Berlin-Mitte, 105 C 3123/03)
Besonderheiten bei jungen Fahrern
Wenn Fahranfänger mit Handy am Ohr erwischt werden oder deswegen in einen Unfall verwickelt werden, können sie zusätzlich zum Bußgeld zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet werden. Darüber hinaus kann die Probezeit um 2 Jahre verlängert werden.
„Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer in der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen (...), so hat die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen (...).“ (§ 2a, FeV)