Eine Schwangerschaft verändert nicht nur das Leben auf einen Schlag, sondern auch den Berufsalltag. Wie können Familie und Job miteinander vereinbart werden? Damit schwangere Arbeitnehmerinnen keine Nachteile im Job erfahren, gibt es das Mutterschutzrecht und die Elternzeit. Doch welche Rechte und Pflichten haben Schwangere?
Arbeiten in der Schwangerschaft: Was sich jetzt ändert
Schwanger? Arbeitgeber zeitnah informieren
Wenn Sie als Arbeitnehmerin schwanger werden, sollten Sie Ihren Arbeitgeber möglichst zeitnah über die Schwangerschaft informieren. Denn erst dann greifen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
Der Arbeitgeber darf verlangen, dass werdende Mütter ihre Schwangerschaft per Attest nachweisen. Die Kosten dafür muss er selbst tragen.
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Wann ist der errechnete Geburtstermin?
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Zu welchem Datum beginnt die Mutterschutzfrist?
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Haben Sie noch Resturlaub hat (und wenn ja, wie viel)?
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Welche Projekte und Aufgaben können Sie bis zu Ihrem Mutterschutz abschließen?
Im Laufe der Schwangerschaft wird Ihr Arbeitgeber Sie auch nach der Dauer der Elternzeit fragen und ob Sie danach in Teil- oder Vollzeit wieder einsteigen möchte. Eine endgültige Entscheidung müssen Sie als werdende Mutter dabei nicht treffen – vielmehr geht es um eine grobe Planung.
Ziel des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist es, Schwangeren und stillenden Müttern den besten Gesundheitsschutz im Job zu gewährleisten. Es gilt für alle Mütter und werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für geringfügig Beschäftigte, Auszubildende oder Heimarbeiterinnen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind, ob sie in einem handwerklichen Betrieb oder im öffentlichen Dienst arbeiten.
Das Mutterschutzgesetz räumt schwangeren Arbeitnehmerinnen besondere Schutzrechte ein. Es behandelt alle Themen, die Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft beschäftigen. Dazu gehören unter anderem Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Pflichten der Arbeitgeber und vieles mehr. Einen umfassenden Überblick über das Mutterschutzrecht bietet der Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Sie sind schwanger und in der Ausbildung?
Ein Baby bekommen, und das mitten in der Berufsausbildung: Ist jetzt der Ausbildungsplatz in Gefahr? Ganz und gar nicht, denn auch bei schwangeren Auszubildenden greift das Mutterschutzrecht, das auch vor Kündigungen schützt. Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte als schwangere Auszubildende und lesen Sie dazu unseren Artikel „Schwanger in der Ausbildung: Was nun?“
Arbeiten in der Schwangerschaft: Arbeitszeiten klar geregelt
Wann beginnt der Mutterschutz?
Mutterschutzrecht gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen auch im Handwerk
Folgende Arbeiten in der Schwangerschaft sind generell verboten
Ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung dürfen schwangere Arbeitnhmerinnen nicht gekündigt werden. Sie haben Kündigungsschutz.
Wusste die Arbeitnehmerin nichts von ihrer Schwangerschaft und ihr wird gekündigt, muss sie ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen über die Schwangerschaft informieren. Dann greift auch in dieser Situation der Kündigungsschutz und die Kündigung ist nicht rechtmäßig.
Ausnahmen vom Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen
Nur in besonderen Ausnahmefällen darf Schwangeren gekündigt werden. Das geht jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Schwangerschaft beendet wird, zum Beispiel aus verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen. Dafür brauchen Arbeitgeber jedoch die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Kündigung in der Schwangerschaft? Ihre Rechte schützen Sie
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Während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach) haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld ist so hoch wie der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten drei Arbeitsmonate und wird von der Krankenkasse ausgezahlt. Die Krankenkasse übernimmt 13 Euro pro Tag. Übersteigt der Nettolohn diesen Betrag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zu zahlen.
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Während der Elternzeit gibt es das Elterngeld. Elterngeld können alle Berufstätigen beantragen, egal ob sie angestellt, beamtet oder selbstständig sind. Auch erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende haben ein Anrecht darauf. Adoptiveltern und – in Ausnahmefällen Verwandte zweiten und dritten Grades – können ebenfalls Elterngeld erhalten. Ab der Geburt eines Kindes gibt es bis zu 14 Monate Basiselterngeld oder darüber hinaus ElterngeldPlus, mit dem Eltern bis zu 24 Monate Elterngeld bekommen. Das Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt erhalten hat. Berechnungsgrundlage hierfür sind die Einkünfte in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Elterngeld – mehr Zeit für die Familie“.
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Für ihre Kinder erhalten Eltern ein monatliches Kindergeld. Kindergeld gibt es grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr.
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Lesen Sie mehr über die finanziellen Hilfen für Familien in der Broschüre „Neue Familienzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Jedes Elternteil kann sich eine Auszeit vom Job nehmen, um sich um die Betreuung und Erziehung seines Kindes zu kümmern: Eltern haben einen Anspruch auf Elternzeit, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, also 36 Monate lang.
Noch dazu können Mütter und Väter 24 Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres verteilen. Die Anmeldefrist beträgt hier 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Während der Gesamtdauer der Elternzeit genießen Eltern Kündigungsschutz.
Maximal 30 Stunden pro Woche
Auswirkungen auf das Elterngeld
Kindererziehungszeit: Welche Rentenansprüche habe ich?
Kindererziehung kostet Zeit, auch Arbeitszeit. Viele Mütter und Väter fragen sich daher: Setzen die Rentenbeitragszahlungen in dieser Zeit aus?
Das ist nicht der Fall: Wird ein Kind geboren, erkennt die Deutsche Rentenversicherung die Zeiten für dessen Erziehung in einem gewissen Umfang als Beitragszeiten und Wartezeit für die spätere gesetzliche Rente an. Das nennt sich Kindererziehungszeit.
Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserem Artikel „Kindererziehungszeit und Rente: Das sind Ihre Ansprüche“.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2019
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