In Deutschland gibt es verschiedene Arten der Altersversorgung, die oft miteinander verwechselt werden: Rente und Pension. Arbeitnehmer und Beamte sollten wissen, wie sich diese Begriffe unterscheiden und welche Auswirkungen dies auf die finanzielle Absicherung im Alter hat. Während die gesetzliche Rente in erster Linie für Arbeitnehmer gilt, erhalten Beamte eine Pension, die sich aus ihren Bezügen und der Dauer ihrer Dienstzeit errechnet. Erfahren Sie hier mehr zu den Unterschieden und welche Voraussetzungen für die jeweilige Versorgungsleistung gelten.

Rente und Pension: Die wichtigsten Unterschiede
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Wer Rente erhält und wer Anspruch auf Pension hat
Die Rente bezieht sich auf die Altersversorgung von Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Im Gegensatz dazu erhalten Beamte, Richter, Berufssoldaten, Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Angestellte im öffentlichen Dienst eine Pension, die auf ihren Bezügen und der jeweiligen Dienstzeit basiert.
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Rente und Pension können gleichzeitig bezogen werden
Wer während seines Berufslebens in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung versichert war, hat im Alter Anspruch auf Leistungen aus beiden Systemen.
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Höhe der Zahlungen
Im Durchschnitt erhalten Pensionäre oft eine höhere monatliche Zahlung als Rentner, weil ihre Einkünfte der letzten beiden Jahre vor dem Ruhestand als Grundlage zur Berechnung der Pension dienen. Dies kann die finanzielle Situation im Alter stark beeinflussen und ist ein entscheidender Faktor bei der Planung der Altersvorsorge.
Die Begriffe Rente und Pension werden häufig synonym verwendet, beziehen sich jedoch auf ganz unterschiedliche Systeme der Altersversorgung. Beide spielen eine wichtige Rolle bei der finanziellen Absicherung im Alter. Sie unterscheiden sich aber erheblich in ihrer Funktionsweise, den Anspruchsberechtigten und der Berechnung der Leistungen.
Die reguläre Altersrente steht grundsätzlich allen Personen zu, die entweder gearbeitet oder Kinder erzogen haben. Voraussetzung dafür ist eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren, auch Wartezeit genannt. Zudem muss ein bestimmtes Alter erreicht werden, das seit 2021 schrittweise von 65 auf 67 Jahre ansteigt. Dieser Anpassungsprozess wird durch die gestiegene Lebenserwartung begründet.
In Deutschland haben Beamte, Richter, Berufssoldaten, Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Anspruch auf Pension, wenn sie das Pensionsalter erreicht haben. Eine weitere Voraussetzung ist eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren.
Die Pension, auch Ruhegehalt genannt, ist eine Altersversorgung, die sowohl die Grundsicherung als auch die betriebliche Altersvorsorge (erste und zweite Säule) abdeckt. Sie wird aus Haushalten des Bundes und der Länder finanziert und regelmäßig angepasst, allerdings nach spezifischen Kriterien für den öffentlichen Dienst.
Das Ruhegehalt für Beamte ergibt sich aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sowie den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen:
- Zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zählen alle Perioden im Beamtenverhältnis, sofern keine Ausnahmen wie beispielsweise eine unbezahlte Beurlaubung oder ein unentschuldigtes Fehlen vorliegen.
- Die anrechenbaren Bezüge richten sich in der Regel nach den Zahlungen der letzten zwei Dienstjahre vor der Pensionierung, was dazu führt, dass sie oft höher ausfällt als die gesetzliche Rente.
- Für Beamte, die nach 1963 geboren wurden, liegt das reguläre Renteneintrittsalter bei 67 Jahren. Ältere Jahrgänge können früher in den Ruhestand gehen. Pensionäre sind nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung angewiesen und profitieren in der Regel von höheren Altersbezügen.

Pflicht
Gesetzliche Rentenversicherung
Freiwillig
Betriebliche Altersvorsorge
Freiwillig
Private Altersvorsorge
Die Altersrente ist eine finanzielle Leistung, die von der gesetzlichen Rentenversicherung bereitgestellt wird. Da die gesetzliche Altersrente lediglich eine Grundsicherung darstellt, sollte sie durch eine betriebliche Altersvorsorge und eine private Altersvorsorge ergänzt werden.
Die Höhe der gesetzlichen Rente hängt von den geleisteten Beiträgen und der Anzahl der Versicherungsjahre ab. Versicherte haben Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn sie das reguläre Rentenalter erreicht und mindestens fünf Jahre Wartezeit erfüllt haben.
Darüber hinaus haben Rentner häufig Anspruch auf zusätzliche Leistungen, wie etwa die Grundsicherung im Alter, wenn ihre Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Da die gesetzliche Rente lediglich eine Grundsicherung bietet, ist es umso wichtiger, frühzeitig mit einer privaten Altersvorsorge vorzusorgen.
Was bedeutet „Wartezeit“ bei der Rentenversicherung?
Die „Wartezeit“ bezeichnet die Mindestdauer, die eine Person versichert sein muss, um Anspruch auf eine Rente oder bestimmte Leistungen zu erhalten. Oft wird dafür auch der Begriff „Mindestversicherungszeit“ verwendet.
Wichtig: Es bedeutet nicht, dass man fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt haben muss. Eltern mit Anspruch auf Mütterrente erfüllen die Wartezeit von fünf Jahren beispielsweise auch, wenn sie zweimal 2,5 Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen, ohne selbst erwerbstätig gewesen zu sein.
Die folgende Tabelle zeigt die schrittweise Anhebung des Rentenalters in Abhängigkeit vom Geburtsjahr. Sie gibt an, um wie viele Monate die Altersgrenze für den Renteneintritt erhöht wird und welches Alter und welcher Monat für den Rentenbeginn gelten.
Dabei gilt: Es existieren zwei Arten der Altersrente: Die „Altersrente für langjährig Versicherte“ nach 35 Jahren und die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ nach 45 Jahren der Versicherung. Das Renteneintrittsalter hängt sowohl von Ihren Versicherungsjahren als auch von Ihrem Geburtsjahr ab.
Geburtsjahr | Abschlagsfreie Regelaltersrente und abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte | Abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte |
1950 | 65 (Jahre) + 4 (Monate) | 63 (Jahre) |
1951 | 65 +5 | 63 |
1952 | 65 + 6 | 63 |
1953 | 65 + 7 | 63 + 2 |
1954 | 65 + 8 | 63 +4 |
1955 | 65 + 9 | 63 + 6 |
1956 | 65 + 10 | 63 + 8 |
1957 | 65 + 11 | 63 + 10 |
1958 | 66 | 64 |
1959 | 66 + 2 | 64 + 2 |
1960 | 66 + 4 | 64 + 4 |
1961 | 66 + 6 | 64 + 6 |
1962 | 66 + 8 | 64 + 8 |
1963 | 66 + 10 | 64 + 10 |
1964 | 67 | 65 |
1965 | 67 | 65 |
Renteneintrittsalter: Ab wann kann welcher Jahrgang abschlagsfrei in Rente gehen? (Quelle: Bundesregierung)
Beispielrechnung Lisa M.: So wird das Renteneintrittsalter berechnet
- Lisa M. wurde am 01.04.1959 geboren.
- Das bedeutet, dass sie im Jahr 2025 die Altersgrenze für Rentner, die 1959 geboren sind, erreicht.
- Durch die schrittweise Anhebung des Rentenalters kann Lisa am 01.06.2025 in Rente gehen, also im Alter von 66 Jahren und 2 Monaten.
Für Beamte des Bundes, die ab dem Jahr 1964 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Bundesbeamte, die vor 1947 geboren wurden, hatten eine Altersgrenze von 65 Jahren. Für diejenigen, die zwischen 1947 und 1963 geboren wurden, wurde diese Grenze stufenweise erhöht.
Für Beamte der Länder gilt: In den meisten Bundesländern wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, ähnlich der bundesweiten Regelung. Für Beamte in den Bereichen Polizeivollzugsdienst, Justizvollzugsdienst und Feuerwehrdienst gelten häufig spezielle Altersgrenzen.
Beamte können auf Antrag frühestens mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen. Hinausschieben können Beamte ihren Ruhestand um bis zu drei Jahre, sofern sie dies beantragen.
Das Ruhegehalt für Beamte wird auf Grundlage der sogenannten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und Bezüge ermittelt. Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten umfassen alle Jahre im aktiven Dienst sowie bestimmte Zeiten wie Sonderurlaub, Elternzeit oder Ausbildungszeiten, die bei der Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt werden. Für jedes Jahr im aktiven Dienst erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 1,79375 Prozent, wobei dieser maximal 71,75 Prozent erreichen kann. Dieser Höchstwert gilt jedoch nur für eine vollständige Dienstzeit von mindestens 40 Jahren.
In der Regel liegt der tatsächlich erzielte Ruhegehaltssatz unterhalb dieser Grenze – im Durchschnitt etwa bei 68 Prozent, abhängig von der individuellen Dienstzeit und den letzten zwei Dienstbezügen. Das bedeutet, dass Pensionäre in den meisten Fällen mit einem hohen, jedoch nicht mit dem maximalen Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent rechnen können. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die eigenen Ansprüche zu informieren und eine sorgfältige finanzielle Planung für den Ruhestand vorzunehmen, um eine solide finanzielle Basis zu gewährleisten. Hierbei können Beamte sich beispielsweise beim dbb beamtenbund und tarifunion beraten lassen, der umfassende Informationen und Unterstützung bietet.
Beispielrechnung Peter F.: So wird das Ruhegehalt berechnet
- Peter F., geboren am 01.01.1972, tritt am 01.03.2002 in den Staatsdienst ein.
- Er möchte am 01.01.2039 in den Ruhestand gehen, wenn er die Altersgrenze von 67 Jahren erreicht hat.
- Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 01.03.2002 bis 01.01.2039 umfasst insgesamt 37 Jahre und 306 Tage (entspricht 0,84 Jahren).
- Somit beträgt Peters gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit 37,84 Jahre.
- Multipliziert man diese mit dem Faktor 1,79357, ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 67,88 Prozent.
Der Vergleich zwischen Pension und Rente zeigt deutliche Unterschiede. Pensionen fallen meistens höher aus als Renten – doch warum ist das so?
Die Unterschiede in der Höhe von Pensionen und Renten haben mehrere Ursachen. Während Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und daraus später ihre Rente beziehen, sind Beamte in Deutschland von diesen Beiträgen befreit. Stattdessen erhalten sie eine staatlich finanzierte Pension. Die Berechnung dieser Pension basiert auf den letzten zwei Dienstbezügen, welche in den meisten Fällen höher ausfallen als der durchschnittliche Verdienst, der zur Berechnung der Rente herangezogen wird.
Zudem unterliegen Pensionen anderen Berechnungskriterien, die häufig vorteilhafter ausfallen. So beträgt die Pension oft rund 68 Prozent der letzten zwei Brutto-Jahreseinkommen, während die Rente meist nur etwa 48 Prozent des durchschnittlichen Bruttoverdienstes erreicht. Weitere Faktoren, wie die Beitragsjahre und die Art der Anstellung, können ebenfalls die Höhe beeinflussen.
Damit auch Arbeitnehmer im Alter auf eine höhere Rente setzen können, müssen sie selber privat vorsorgen – zum Beispiel mit den R+V-Lösungen für eine private Altersvorsorge. Gerne beraten die R+V-Experten Sie hierzu persönlich.
Anna S. und Lisa K. haben beide als Lehrerinnen in Teilzeit gearbeitet:
- Anna war verbeamtet und erhält nun eine Pension.
- Lisa hingegen arbeitete als Privatlehrerin an einer Sprachenschule, jedoch im Angestelltenverhältnis. Sie bekommt jetzt eine Rente.
Beide haben einen ähnlichen Karriereverlauf und haben ähnlich verdient:
- in den ersten Jahren: 2.000 Euro brutto/Monat
- in den mittleren Jahren: 2.500 Euro brutto/Monat
- in den späteren Jahren: 3.000 Euro brutto/Monat
Anna | Lisa | |
Beruf | Lehrerin | Lehrerin |
Beschäftigungsverhältnis | verbeamtet | angestellt |
Arbeitszeit | Teilzeit | Teilzeit |
Versorgungsform | Pension | Rente |
Gehälter, die bei der Berechung von Pension/Rente zugrunde gelegt werden | Dienstbezüge der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung | Durchschnitt aller Gehälter |
Versorgungsprozentsatz | Im Durchschnitt 68 Prozent der letzten zwei Bezüge | 48 Prozent des Durchschnittsgehalts |
Letztes Gehalt / Letzter Bezug | 3.000 Euro | 3.000 Euro |
Durchschnittsgehalt / Bezug | 2.500 Euro (jedoch irrelevant für Pension) | 2.500 Euro |
Monatliche Altersbezüge | 2.040 Euro | 1.200 Euro |
Beispielrechnung: Gegenüberstellung von Pension und Rente
In diesem Beispiel wird mit Durchschnittswerten gerechnet. Die tatsächliche Höhe der Rente bzw. Pension kann jedoch individuell variieren und hängt von den erworbenen Rentenpunkten bzw. der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den anrechenbaren Dienstbezügen ab.
Die Altersvorsorge in Deutschland basiert auf einem Drei-Säulen-Modell, das eine finanzielle Absicherung im Alter gewährleistet. Die erste Säule bildet die gesetzliche Rente, die auf einem Umlageverfahren beruht: Die aktuell Berufstätigen finanzieren die Renten der jetzigen Rentner. Die Höhe der gesetzlichen Rente hängt von den erworbenen Rentenpunkten ab und stellt die Basis der Altersvorsorge dar.
Zusätzlich bietet die betriebliche Altersvorsorge als zweite Säule eine ergänzende Absicherung. Arbeitgeber ermöglichen hier den Aufbau einer zusätzlichen Rente, oft mit finanzieller Beteiligung. Dies hilft Arbeitnehmern, die Lücke zur gesetzlichen Rente zu schließen und den Lebensstandard im Ruhestand besser abzusichern.
Beamte hingegen können keine betriebliche Altersvorsorge abschließen. Stattdessen übernimmt der Staat diese Aufgabe: Die Beamtenpension umfasst sowohl die erste als auch die zweite Säule, was zu einer höheren Absicherung im Alter führt.
Beamte, die während ihres Berufslebens in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gewechselt sind oder neben ihrem Beamtenverhältnis rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben, können unter Umständen Anspruch auf beide Leistungen haben. In solchen Fällen wird die gesetzliche Rente meist auf die Pension angerechnet, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Ein Rentenanspruch besteht also nur unter bestimmten Voraussetzungen und wird individuell geprüft.
Dabei spielt die Höchstgrenze eine wichtige Rolle: Diese ist in § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (BeamtVG) und in entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtenversorgungsgesetze geregelt. Diese Vorschriften sorgen für eine Art Gleichbehandlung von Pensionären mit zusätzlichem gesetzlichem Rentenanspruch und jenen, die ausschließlich im öffentlichen Dienst tätig waren. Beamte, die neben ihrer Versorgung auch noch eine gesetzliche Rente beziehen, sollen insgesamt nicht mehr an „öffentlichen“ Altersbezügen erhalten als diejenigen, die von Anfang an ausschließlich Beamte waren.
Ein Unterschied zwischen Rente und Pension liegt in der Art der Absicherung. Die Altersrente wird von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und gilt für die meisten Arbeitnehmer.
Eine Pension erhalten Beamte, Soldaten Richter, Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Angestellte, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Sie wird direkt vom Staat finanziert und orientiert sich an den letzten zwei Besoldungen. Beide Modelle sichern die Alterseinkünfte, doch die Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen unterscheiden sich.
Die reguläre Altersrente, die Regelaltersrente, können fast alle bekommen, die gearbeitet haben oder Kinder erzogen haben. Voraussetzung dafür ist eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren (auch Wartezeit genannt). Außerdem müssen Sie ein bestimmtes Alter erreicht haben. Diese Altersgrenze ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen.
Eine Pension erhalten in der Regel Beamte, Richter, Berufssoldaten sowie weitere Personengruppen des öffentlichen Dienstes, die nicht in das gesetzliche Rentensystem einzahlen. Ihre Altersvorsorge wird direkt vom Staat finanziert und orientiert sich an der Besoldung im aktiven Dienst.
Ja, in der Regel ist die Pension höher als die gesetzliche Rente. Während die Rente auf Beitragszahlungen in die Rentenversicherung basiert, erhalten Beamte eine Pension, die sich an ihren letzten zwei Bezügen orientiert und meist einen höheren Anteil des früheren Einkommens abdeckt. Dadurch fällt die Altersabsicherung bei Pensionsempfängern oft großzügiger aus.
Pensionen sind in der Regel höher als Renten. Der Grund: Beamte zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sondern erhalten eine staatlich finanzierte Pension, die auf ihrem letzten Gehalt basiert. Während Renten etwa 48 Prozent des durchschnittlichen Einkommens betragen, liegen Pensionen oft bei rund 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens – ein deutlicher Unterschied durch unterschiedliche Berechnungsgrundlagen.
Rente und Pension basieren auf zwei verschiedenen Systemen: Die Pension ist eine staatlich finanzierte Altersversorgung für Beamte, während die gesetzliche Rente auf Beitragszahlungen von Arbeitnehmern und bestimmten Selbstständigen basiert. Beamte, die neben ihrem Beamtenverhältnis rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben, können unter Umständen beide Leistungen erhalten. In solchen Fällen wird die gesetzliche Rente jedoch meist auf die Pension angerechnet, um Doppelzahlungen zu vermeiden.
Zusätzliche private Vorsorgeleistungen beeinflussen weder die Berechnung noch den Anspruch auf gesetzliche Rente oder staatliche Pension direkt, können aber das gesamte Alterseinkommen erhöhen und steuerlich relevant sein.
Zuletzt aktualisiert: März 2025
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