Steuerliche Behandlung von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge
Beiträge zu privaten Vorsorgeverträgen wie Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, die zur dritten Schicht zählen, können dagegen seit 2005 nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Hier profitieren Sie dafür von steuerlichen Vorteilen in der Auszahlphase nach Rentenbeginn. Eine andere Regelung gilt im Übrigen für Verträge, die noch vor 2005 abgeschlossen worden sind.
Bei Verträgen seit 2005 haben Sie in der Ansparphase andere steuerliche Vorteile! Bei den R+V Produkten InvestmentKonzept DuoInvest und der Fondsgebundenen Rentenversicherung sind Ihre Erträge in der Ansparphase weiterhin grundsätzlich steuerfrei. Sie erwirtschaften also in diesen Jahren – je nach Chancenorientierung und Marktentwicklung – Gewinne, die Sie anders als bei anderen privaten Investments vor der Auszahlung nicht versteuern müssen. (Wenn eine Auszahlung erfolgt, müssen die Erträge dann aber versteuert werden.) Zudem passen sich diese heutigen Produkte Ihrer aktuellen Lebenssituation besser an, beispielsweise durch eine flexible Beitragszahlung.
Außerdem profitieren Sie bei den privaten Vorsorgelösungen der R+V davon, dass Sie bei einem Strategiewechsel keine Kapitalertragssteuer zahlen müssen. Investiert man selbst über ein Depot direkt in Fonds, Aktien, ETFs etc., dann werden bei jedem Verkauf Steuern fällig.
Aber es ist wichtig, den Blick nicht nur auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu richten. Um Ihre persönliche „Rentenlücke“ bestmöglich zu schließen, ist es ein guter Rat, auf einen Mix aus einer soliden Absicherung und chancenorientierten Vorsorgekonzepten zu setzen.
Eine gute Ergänzung kann hier auch eine betriebliche Altersvorsorge sein, die, wie bereits oben erwähnt, in der Ansparphase mit gewissen steuerlichen Vorteilen einhergeht, allerdings in der Auszahlphase besteuert wird.