
Zustand der Wohnräume ist entscheidend
Wenn der Mietvertrag vorschreibt, die Wohnung innerhalb bestimmter Fristen zu renovieren, kann der Mieter sich freuen. Solche Fristen sind nicht wirksam. Das heißt: Die gesamte Klausel im Mietvertrag zu Renovierungsfristen und Schönheitsreparaturen ist ungültig. Sie sind dann automatisch Aufgabe des Vermieters.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits 2004, dass ein Mieter nur dann Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn der Zustand der Wohnräume es auch erfordert. Feste Renovierungsfristen würden den Mieter deshalb unangemessen benachteiligen (BGH, Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03). Deshalb ist es auch nicht zulässig, den Mieter zu einer Renovierung beim Auszug aus der Wohnung zu verpflichten.