Vermieter und Mieter sind sich oft nicht einig, wer für Renovierungsarbeiten in der Wohnung zuständig ist und wer für die Kosten aufkommen muss. Das Thema gehört zu den häufigsten Streitfällen zwischen Eigentümern und Mietern. Die Vermieter verweisen dann gerne auf Renovierungsfristen im Mietvertrag. Wir erklären die Rechtslage an praktischen Beispielen.
Starre Renovierungsfristen im Mietvertrag sind ungültig
BGH-Urteil von 2004
Schreibt der Mietvertrag vor, die Wohnung innerhalb bestimmter Fristen zu renovieren, ist die gesamte Klausel ungültig (BGH, Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03).
Starre Fristenpläne, weiche Fristenpläne
Die Gerichte unterscheiden zwischen starren und weichen Fristenplänen. Eine starre Renovierungsfrist im Mietvertrag berücksichtigt nicht den Zustand der Wohnung. Der Mieter kann sie deshalb nicht ändern. Eine solche Klausel ist unwirksam. Eine weiche Frist nennt einen Richtwert, von dem der Mieter je nach Zustand der Wohnung abweichen kann. Diese Klausel ist wirksam.
Wann sind Renovierungsfristen im Mietvertrag unwirksam?
Wann sind Renovierungsfristen im Mietvertrag wirksam?
Renovierungsfristen im Mietvertrag: Auf die Formulierung kommt es an
Klauseln im Mietvertrag: Schlussrenovierung beim Auszug
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Wenn im Mietvertrag sowohl Schönheitsreparaturen während der Mietzeit als auch eine Schlussrenovierung vereinbart sind, sind beide Klauseln unwirksam. Die Häufung der dem Mieter auferlegten Pflichten benachteiligt ihn übermäßig (BGH, Urteil vom 14.05.2003 – VIII ZR 308/02).
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Eine Klausel zur Schlussrenovierung ist auch unwirksam, wenn sie den Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur und den Zustand der Wohnung beim Auszug nicht berücksichtigt (BGH, Urteil vom 12.09.2007 – VIII ZR 316/06).
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Wirksam ist die Klausel dagegen, wenn im Mietvertrag die Pflicht zur Renovierung der Wohnung beim Auszug vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängt.
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Der Mietvertrag enthält wirksame Renovierungsfristen, aber keine Klausel zur Endrenovierung: Dann muss der Mieter die Wohnung beim Auszug ebenfalls renoviert verlassen. Jedenfalls dann, wenn er die Fristen zur Renovierung vorher nicht eingehalten hat und der Zustand der Wohnung eine Renovierung notwendig macht.
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Übernimmt ein Mieter eine nicht renovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung, ist er nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14).
Wünscht der Vermieter eine frühere Renovierung, muss er beweisen, dass die Räume tatsächlich renovierungsbedürftig sind. Nur dann ist der Mieter verpflichtet, zu Tapeziertisch und Pinsel zu greifen.
Nach den genannten Zeiträumen von drei, fünf oder sieben Jahren dreht sich die Beweispflicht um. Dann muss im Streitfall der Mieter beweisen, dass die fraglichen Räume noch nicht renovierungsbedürftig sind.
Was tun, wenn es trotzdem Ärger gibt?
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Mieter bei nicht eindeutigen Klauseln zuerst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Häufig können die Parteien sich einigen, ohne gleich auf Urteile des Bundesgerichtshofs verweisen zu müssen. Bevor der Mieter Vertragsklauseln ignoriert, sollte er sich auf jeden Fall von einem Fachmann beraten lassen, etwa einem Fachanwalt für Mietrecht oder einem Mieterverein. Denn ob eine Klausel unwirksam ist, ist nicht immer eindeutig. Liegt der Mieter mit seiner Einschätzung falsch, kann das zu teuren Streitfällen und Nachforderungen führen.
Manchen Vermietern sind die Gerichtsentscheidungen ein Dorn im Auge. Es kommt deshalb vor, dass sie dennoch darauf bestehen, dass der Mieter renoviert und nach seinem Auszug die Kaution einbehalten. Dann sollte sich der Mieter direkt an den Mieterschutzbund oder an den Mieterverein seiner Stadt wenden. Lenkt der Vermieter nicht ein, hilft nur der Gang zum Rechtsanwalt. Die Rechtslage ist meist eindeutig. Deshalb wollen die meisten Vermieter eine Klage verhindern und geben nach dem ersten Schreiben des Mieterschutzbundes oder eines Anwalts nach.
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Zuletzt aktualisiert: November 2018
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