Der Traum von der glücklichen Ehe und Familie ist geplatzt und nun stehen Sie da – allein, mit zwei gemeinsamen Kindern – und Ihre Partnerin oder Ihr Partner ist weg. Trennungsphase, Unterhaltsanspruch, Düsseldorfer Tabelle: Damit Sie sich bei dem schwierigen Thema Trennung und Scheidung gut zurechtfinden, haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Unterhalt bei Scheidung und Trennung berechnen
Beispiel: Trennungsunterhalt berechnen
- Thomas verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, bei Gisela fällt es mit 2.300 Euro niedriger aus.
- Das Ehepaar hat keine Kinder.
- Die Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen beträgt 700 Euro.
- Von diesem Differenzbetrag stehen Gisela 45 Prozent Trennungsunterhalt zu, also 315 Euro.
- Thomas verbleiben 2.685 Euro, also deutlich mehr als der Selbstbehalt von 1.600 Euro.
Was kommt nach dem Trennungsunterhalt?
Mit dem Datum der Scheidung endet der Trennungsunterhalt. Die ab der Scheidung folgende Zahlung ist der nacheheliche Unterhalt.
Den nachehelichen Unterhalt können Sie schon vorab berechnen. Um den Kindesunterhalt zu berechnen, hilft ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle – sowohl beim Residenzmodell zur Kinderbetreuung als auch beim Wechselmodell (die beiden Modell erklären wir weiter unten im Artikel).
Bevor Sie sich scheiden lassen können, müssen Sie ein Jahr Trennungsphase nachweisen. Das Trennungsjahr ist rechtliche Voraussetzung dafür, dass ein Gericht die Scheidung der Ehe aussprechen kann. Das bedeutet, dass ein Paar mindestens ein Jahr getrennt leben muss – erst dann gilt die Ehe als gescheitert.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das auch im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung möglich. Hier gilt die bekannte Regel: „getrennt von Tisch und Bett“. Wer das berücksichtigt, kann Trennungsunterhalt beantragen.
Der Scheidungsantrag kann bereits wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden. Er sollte dem Ex-Partner aber erst nach Ablauf des Trennungsjahres zugestellt werden, weil das Gericht sonst den Antrag zurückweisen kann und dies unnötige zusätzliche Kosten verursachen würde.
Das richtige „Timing“ des Scheidungsantrags besprechen Sie am besten mit Ihrem Anwalt.
Spätestens mit der Scheidung, besser aber schon vorher, sollten Sie sich fragen: Steht mir nachehelicher Unterhalt zu und wie lässt sich der Unterhalt berechnen?
- Für den Kindesunterhalt der minderjährigen und gegebenenfalls auch der volljährigen Kinder wird die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt.
- Beim nachehelichen Unterhalt für ehemalige Ehepartner ist die Sache weniger eindeutig. Denn nach der Scheidung sind beide Ehepartner grundsätzlich verpflichtet, für sich selbst zu sorgen. „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen“, heißt es dazu in § 1569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ausnahmen von der Selbstversorgungspflicht
Immer eine Einzelfallentscheidung
Kinder trifft eine Scheidung meistens am härtesten. Und als wäre die Trennung der Eltern nicht schon schlimm genug, geht es in dem Fall nicht nur darum, nachehelichen Unterhalt zu berechnen, sondern auch immer um den Kindesunterhalt.
Berechnen sollten Sie beides, um Ihre zukünftige finanzielle Situation so genau wie möglich einschätzen zu können. Denn Kinder, minderjährige und unter Umständen auch volljährige, haben nach der Trennung der Eltern Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe des Kindesunterhalts orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Kindesunterhalt berechnen nach der Düsseldorfer Tabelle
Claudia und Theo haben sich getrennt. Ihre beiden 16- und 14-jährigen Kinder leben bei Theo.
- Claudia verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro.
- Daher wird ein Kindesunterhalt von 1.484 Euro fällig (2 X 742 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024).
- Das Kindergeld für beide Kinder (jeweils 250 Euro) wird an den Vater ausgezahlt.
- Claudia kann die Hälfte des Kindergelds (2 X 125 Euro) vom Kindesunterhalt abziehen.
- Der monatliche Zahlbetrag von Claudia an Theo beläuft sich damit auf 1.234 Euro.
Claudia, Theo und ihre 16- und 14-jährigen Kinder haben sich für das Wechselmodell entschieden. Die Kinder leben im Wechsel immer eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater. Das Kindergeld wird an Theo ausgezahlt.
- Für die Ermittlung des Barunterhalts beim Wechselmodell werden zunächst die bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile addiert.
- Im Beispiel sind dies 5.300 Euro: 3.000 Euro Nettoeinkommen von Claudia plus 2.300 Euro von Theo.
- Dann wird in der aktuell gültigen Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf für das addierte Einkommen abgelesen. In diesem Fall (Düsseldorfer Tabelle 2024) für beide Kinder je 981 Euro, insgesamt also 1.962 Euro.
- Von den beiden bereinigten Nettoeinkommen wird beim Wechselmodell in der Regel nicht der „notwendige Selbstbehalt“, sondern der „angemessene Selbstbehalt“ in Höhe von 1.750 Euro abgezogen:
=> Bei der Mutter Claudia verbleibt damit ein anzusetzendes Einkommen von 1.250 Euro (3.000 Euro – 1.750 Euro).
=> Beim Vater Theo verbleibt ein anzusetzendes Einkommen von 550 Euro (2.300 Euro – 1.750 Euro).
=> Zusammen ergibt das ein ansetzbares Einkommen in Höhe von 1.800 Euro. - Die ansetzbaren Einkommen der Eltern werden zum addierten ansetzbaren Einkommen ins Verhältnis gesetzt und mit dem oben bereits ermittelten Unterhaltsbedarf für beide Kinder (1.962 Euro) multipliziert:
=> Mutter Claudia: 1.250 Euro ÷ 1.800 Euro X 1.962 Euro = 1.363 Euro (gerundet)
=> Vater Theo: 550 Euro ÷ 1.800 Euro X 1.962 Euro = 600 Euro (gerundet) - Bei Theo wird noch das an ihn ausgezahlte Kindergeld hinzuaddiert: 600 Euro + 500 Euro = 1.100 Euro.
- Jetzt kann die Differenz der beiden Beträge ermittelt und das Ergebnis halbiert werden: (1.363 Euro – 1.100 Euro) ÷ 2 = 131,50 Euro.
- Diesen Betrag muss Claudia im Wechselmodell als monatlichen Kindesunterhalt an Theo zahlen.
Tipp
Bei manchen getrennten Paaren hat es sich bewährt, das Kindergeld auf ein extra dafür eingerichtetes „Kindergeldkonto“ fließen zu lassen. Von diesem Konto können dann größere Ausgaben bezahlt werden, zum Beispiel für Klassenfahrten, ÖPNV-Abos, Beiträge für Sportvereine, Kleidung und Arztkosten.
Bei einer Scheidung besteht Anwaltszwang. Das heißt, es muss wenigstens ein Anwalt bezahlt werden, der den Scheidungsantrag einreicht und die Scheidung vor dem Familiengericht begleitet.
Auch wenn sich beide Parteien auf einen gemeinsamen Anwalt einigen: Der Anwalt vertritt vor Gericht immer nur die Interessen „seines“ Mandanten. Wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, spricht nichts dagegen, sich einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen. Aber wenn die Umstände komplex sind – etwa wenn Kindesunterhalt berechnet werden muss oder es um einen hohen Trennungsunterhalt geht –, sollten Sie überlegen, ob sich nicht ein eigener Anwalt lohnt. Diesen benötigen Sie möglicherweise auch für eine Einigung über Folgesachen wie das Sorgerecht.
Neben den Anwaltskosten fallen in jedem Fall Gerichtskosten an. Bei einer Einigung über den Versorgungsausgleich kommen noch Notargebühren hinzu.
Der Versorgungsausgleich soll die Rentenansprüche der getrennten Ehepartner angleichen. Dadurch sollen zum Beispiel Elternteile abgesichert werden, die während der Ehe für die Kindererziehung zeitweise zu Hause geblieben sind und in dieser Zeit nicht oder nur weniger in die Rentenkasse einzahlen konnten.
Die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche werden für den Versorgungsausgleich gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt. Dazu erhält jeder Ehepartner sein eigenes Rentenkonto beim Versorgungsträger des Partners. Versorgungsträger können zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung, eine private Rentenversicherung oder ein Betrieb sein, der sich zur Zahlung einer Betriebsrente verpflichtet hat.
Gut zu wissen: Es gibt Möglichkeiten, wie Sie Ihre Rentenansprüche nach der Kindererziehung aufstocken können. Zum Beispiel bekommen Sie dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben und erhalten für diese Zeit später mehr Rente. Einen umfassenden Überblick finden Sie in unserem Artikel „Kindererziehungszeit und Rente: Das sind Ihre Ansprüche“.
Eine Annullierung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich, zum Beispiel, wenn die Ehe nicht rechtsgültig war oder eine Scheinehe vorliegt.
Dass der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung von einem reichen Partner automatisch hoch ausfällt, ist lange her. 2008 wurde das Scheidungsrecht grundlegend umgekrempelt: Heute ist jeder Ehepartner nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich. Es sei denn, Kinderbetreuung, Alter oder Gesundheit lassen das nicht zu.
Auch wenn Sie die Papiere online einreichen können: Dadurch sparen Sie nicht den Gang zum Gericht und einen Anwalt benötigen Sie ebenfalls. Und da die Scheidungskosten gesetzlich festgelegt sind, gibt es auch keine finanzielle Ersparnis.
Auch das ist ein verbreiteter Irrtum. Richtig ist: Wer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, hat den „Nutzungswillen“ an der Wohnung aufgegeben und darf sie nicht mehr ohne Weiteres betreten – auch wenn er noch mit im Mietvertrag steht.
Das Besuchsrecht ist das Recht des Kindes auf beide Elternteile. Also darf auch ein Partner, der Unterhaltszahlungen schuldig ist, sein Kind sehen.
-
Güteraufteilung
Mühselig, aber notwendig. Versuchen Sie am besten, sich in allen Dingen außergerichtlich zu einigen, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden. Und gönnen Sie dem anderen seine Lieblingsstücke. Das stimmt oft milde.
-
Begünstigten ändern
Egal ob Lebens- oder Rentenversicherung oder Testament, Sie sollten frühzeitig den Begünstigten ändern. Ansonsten profitiert bei Ihrem Tod möglicherweise der Ex-Partner, ohne dass Sie das möchten.
In unserem Ratgeberartikel „Pflichtteil am Erbe und gesetzliche Erbfolge“ erfahren Sie mehr zu den Themen Erbfolge, Enterbung und gesetzlichen Pflichtteil.
-
Vollmachten
Die Vollmachten für Ihre Konten oder Depots sollten Sie ebenfalls ändern, denn sonst hat Ihr Ex-Partner weiterhin Zugriff auf Ihr gesamtes Vermögen. Denken Sie auch daran, gegebenenfalls Ihre Patientenverfügungen anzupassen.
-
Versicherungen
Bei einer Scheidung ändert sich einiges – auch im Hinblick auf Ihre Versicherungen. Ob Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung oder Risikolebensversicherung: Lassen Sie Wohnort, Begünstigten usw. anpassen oder schließen Sie die Versicherung gleich komplett neu ab, falls Sie nicht der Versicherungsnehmer waren.
Sind Sie bereits Kunde bei R+V?
Auf unseren Serviceseiten können Sie schnell und unkompliziert online mit uns Kontakt aufnehmen. Gerne beraten wir Sie auch in einem persönlichen Gespräch.
-
Steuerklasse
Hatten Sie sich für eine Kombination der Steuerklassen 3 und 5 entschieden, sind Sie nach dem Trennungsjahr (nicht nach der Scheidung!) verpflichtet, die Steuerklasse wieder zu ändern. Ansonsten drohen Nachzahlungen. Haben beide Ex-Partner die Steuerklasse 4, müssen Sie erst einmal nichts ändern. Diese bleibt für beide Eheleute bis zur Scheidung bestehen und wird dann auf die Steuerklasse 1 umgestellt.
-
Gemeinsame Bankkonten auflösen
Beide Ehepartner müssen der Auflösung zustimmen. Willigt Ihr Ex-Partner nicht in die Auflösung ein, können Sie eine Zahlungsumleitung auf Ihr alleiniges Konto veranlassen.
Was tun, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird?
Termin vereinbarenDiese Schritte sind nötig, wenn der Unterhalt nach der Scheidung ausbleibt
Zuletzt aktualisiert: Januar 2024
R+V-Team
Mehr als nur die Versicherung! Das R+V-Team schreibt über Erfahrungen sowie Kenntnisse rund um die Produktpalette der R+V. So arbeitet ein bunt gemischtes Team daran, die Faszination und das Wissen für alles rund um das Thema Versicherungen zu teilen.