Mietkaution: Das sagt das Gesetz
Die Mietkaution dient zur Absicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Hierzu gehören finanzielle Schäden wie Mietausfälle oder Sachschäden. Gemäß § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Kaution höchstens das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen.
Der Mieter kann die Kaution in drei gleichen Teilzahlungen leisten: die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses, die zweite und dritte Rate dann jeweils mit den beiden folgenden Mietzahlungen.