Weil die Arbeit Spaß macht oder aus finanzieller Notwendigkeit – immer mehr Rentner arbeiten auch nach dem Renteneintritt weiter. Zum 01.01.2023 hat sich einiges geändert: Die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner wurden abgeschafft. Doch was bedeutet das konkret? Erfahren Sie, mit welchen Abzügen Sie bei welcher Rente rechnen müssen und wann sich ein Hinzuverdienst wirklich lohnt.

Hinzuverdienst bei Rente: Wann sich Arbeiten als Rentner lohnt
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Viele Rentner wollen weiterhin aktiv bleiben
Viele Rentner entscheiden sich, nach dem Renteneintritt weiterhin zu arbeiten, sei es, um ihren Lebensstandard zu sichern, um aktiv zu bleiben oder um ihre Rentenansprüche zu erhöhen.
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Hinzuverdienstmöglichkeiten und Höchstgrenzen
Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, durften schon immer unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wurde. Neu seit 2023: Die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten wurden ebenfalls aufgehoben und die Verdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten angepasst.
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Berufsausstieg und Rentenversicherung
Der Übergang in den Ruhestand sollte gut geplant sein, insbesondere wenn es um Beiträge zur Rentenversicherung geht. Überlegen Sie rechtzeitig, wann Sie in Rente gehen möchten und ob Sie weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen wollen, da dies die Höhe Ihrer späteren Rente beeinflussen kann.
Die Baby-Boomer gehen in Rente: Viele von ihnen möchten weiterhin arbeiten
In den kommenden Jahren erreichen die geburtenstarken Jahrgänge der sogenannten „Baby-Boomer“ das Rentenalter und stehen den Unternehmen nicht mehr als Arbeitskräfte zur Verfügung. Viele Arbeitgeber sind froh, diese Lücke zumindest teilweise schließen zu können, indem sie bewährte Mitarbeiter auch nach dem Renteneintrittsalter weiter beschäftigen.
Das Ziel des Flexirentengesetzes ist es, den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten und die Möglichkeit zu schaffen, über die reguläre Altersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Gleichzeitig sollen Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben gestärkt werden.
Neu: Seit dem 1. Januar 2023 können Frührentner, die einen Nebenjob ausüben, unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Für Empfänger von Erwerbsminderungsrenten wurden die Hinzuverdienstgrenzen von ursprünglich 6.300 Euro jährlich auf bis zu 35.650 Euro erhöht, je nach individueller Situation.
Wer in den Ruhestand geht, hat unterschiedliche Möglichkeiten, sich mit zusätzlichem Einkommen abzusichern. Seit Anfang 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen sowohl für Regel- als auch für vorgezogene Renten aufgehoben.
Regelaltersgrenze
Vorgezogene Rente
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze müssen Sie keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung bezahlen. Damit bleibt aber auch die Rentenhöhe immer gleich. Sie erhöht sich nicht mehr durch Beiträge, die Sie weiterhin einzahlen. Rentner haben jedoch die Möglichkeit, auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten und weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Auch der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, seinen Beitrag zu leisten – und zwar in der gleichen Höhe wie für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte. Dadurch wird die Rente einmal jährlich durch die Beiträge, die Sie und Ihr Arbeitgeber einzahlen, erhöht. Mehr dazu im Ratgeberartikel: Renteneinstieg: Den Ruhestand gut vorbereiten
Wer sich noch fit fühlt, kann auch einfach länger arbeiten, wenn er es möchte. Dazu muss der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen neuen Ausstiegstermin jenseits der Regelaltersgrenze vereinbaren. Das geht auch mehrmals hintereinander.
Der Vorteil neben dem weiter bezogenen Gehalt ist: Für jeden Monat, in dem Arbeitnehmer trotz des Erreichens ihres regulären Rentenalters die Rente nicht in Anspruch nehmen, erhalten sie einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf ihre spätere Rente – also 6 Prozent für ein ganzes Jahr. Zudem erhöht sich die Rente durch die weiter von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlten Rentenbeiträge.
Wenn Sie sich für einen frühzeitigen Renteneintritt entscheiden, müssen Sie sich nicht Ihren gesamten monatlichen Rentenbetrag auszahlen lassen. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, nur einen Teilbetrag Ihrer monatlichen Rente auszahlen zu lassen – daher der Begriff „Teilrente“. Wie hoch Ihre Teilrente ausfällt, bestimmen Sie selbst. Dabei gilt: Sie muss mindestens 10 Prozent und darf maximal 99,99 Prozent der vollen Rente betragen.
Neu ab 2023: Da die Hinzuverdienstgrenzen für alle Altersrenten entfallen sind, können Sie weiterhin uneingeschränkt arbeiten und gleichzeitig volle Rente beziehen. Auch mit einer Teilrente können Sie unbegrenzt dazuverdienen. Der zusätzliche Verdienst ist rentenversicherungspflichtig und erhöht dadurch Ihre spätere Rente.
Bei der Teilrente gibt es zudem einen besonderen Vorteil – ähnlich wie bei einer aufgeschobenen Rente. Neben dem zusätzlichen Einkommen steigt Ihre Rente um 0,5 Prozent pro Monat für den Anteil, den Sie noch nicht in Anspruch nehmen.
Bei voller Erwerbsminderung
Bei teilweiser Erwerbsminderung
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Martin M. (56) erhält eine teilweise Erwerbsminderungsrente von 500 Euro pro Monat. Zusätzlich geht er einer abhängigen Beschäftigung nach.
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Er arbeitet sechs Stunden täglich und verdient 3.400 Euro brutto im Monat, was einem Jahresverdienst von 40.800 Euro entspricht.
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Martins individuelle Hinzuverdienstgrenze wurde ihm von seinem Rentenversicherungsträger mitgeteilt: Sie liegt bei 39.520 Euro jährlich.
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Damit überschreitet er die Grenze um 1.280 Euro. Auf den Monat heruntergerechnet ergibt das 106,67 Euro (1.280 Euro ./. 12).
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Von diesem Betrag werden jedoch nur 40 Prozent auf die Rente angerechnet. 40 Prozent von 106,67 Euro entsprechen 42,67 Euro.
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Daher wird Martins Rente von 500 Euro um 42,67 Euro reduziert, sodass er am Ende nur noch 457,33 Euro Rente erhält.
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Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung beträgt derzeit 1.038,05 Euro netto pro Monat (Stand: 2025). Dieser Wert ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und wird regelmäßig angepasst.
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Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente um 220,19 Euro (Stand: 2025). Dieser Betrag entspricht dem 5,6-fachen des aktuellen Rentenwertes (39,32 Euro / Stand 2025).
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Vom Hinzuverdienst, der den Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent auf die Witwer- oder Witwenrente angerechnet.
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Wer eine Waisenrente bezieht, darf dagegen unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen. Wer Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente hat, erfahren Sie im Ratgeberartikel “Absicherung für Hinterbliebene: Wer bekommt welche Rente?” oder in den Broschüren der Deutschen Rentenversicherung.
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Rita G. ist Witwe und hat ein Kind, das sich in Ausbildung befindet.
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Daher erhöht sich ihr Freibetrag um 220,19 Euro, was insgesamt 1.258,24 Euro ergibt (1.038,05 Euro + 220,19 Euro).
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Rita G. verdient netto 1.650 Euro, was den Freibetrag um 391,76 Euro übersteigt (1.650 Euro - 1.258,24 Euro).
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Davon werden 40 Prozent, also 156,70 Euro, auf ihre Witwenrente angerechnet. Ihre Witwenrente wird um diesen Betrag reduziert.
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Arbeitslosenversicherung: Hier bleibt der volle Beitrag bestehen, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen. Allerdings gibt es einen Haken: Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für Rentner nicht mehr.
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Krankenversicherung: Rentner mit einem Nebenjob bleiben krankenversicherungspflichtig. Allerdings gibt es eine Erleichterung für Vollrentner: Sie zahlen einen reduzierten Beitragssatz, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Diese Ersparnis wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
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Pflegeversicherung: Hier gelten die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer ohne Rentenbezug. Der Beitrag wird zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geteilt, wobei Kinderlose einen Zuschlag zahlen müssen. Haben Sie mehrere Kinder unter 25 Jahren, reduziert sich Ihr Beitrag.
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Rentenversicherung: Wer vor Erreichen des regulären Rentenalters in Rente geht und trotzdem weiterarbeitet, bleibt beitragspflichtig. Der übliche Beitragssatz von 18,6 Prozent wird weiterhin zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen.
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Arbeitslosenversicherung: Rentner zahlen keine Beiträge mehr, weil der Schutz vor Arbeitslosigkeit entfällt. Der Arbeitgeber muss seinen Anteil jedoch weiterhin abführen.
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Krankenversicherung: Für Vollrentner gilt ein ermäßigter Beitragssatz, der sich ohne Anspruch auf Krankengeld leicht reduziert. Auch hier wird der Beitrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
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Pflegeversicherung: Die Beiträge bleiben unverändert. Rentner zahlen weiterhin die Hälfte, mit möglichen Zuschlägen für Kinderlose und einer Ermäßigung bei mehreren Kindern unter 25 Jahren.
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Rentenversicherung: Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat, ist nicht mehr verpflichtet, in die Rentenkasse einzuzahlen. Arbeitgeber müssen allerdings ihren Anteil weiterhin entrichten – dieser wird jedoch nicht mehr dem persönlichen Rentenkonto gutgeschrieben. Wer freiwillig weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann jedoch seine spätere Rente erhöhen. Ein zusätzliches Arbeitsjahr kann die monatliche Rente um etwa 40 Euro steigern.
Seit dem 1. Januar 2023 können Altersrenten in voller Höhe bezogen werden – unabhängig vom Zusatzverdienst. Dies gilt auch für vorgezogene Altersrenten.
Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Einkommensgrenzen, die sich dynamisch anpassen. Der jährliche Hinzuverdienst liegt bei teilweiser Erwerbsminderung bei ca. 39.322 Euro, bei voller Erwerbsminderung bei rund 19.661 Euro (Stand: 01.01.2025). Eine Beschäftigung ist nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens möglich – andernfalls kann der Rentenanspruch entfallen, selbst bei Einhaltung der Grenzen.
Wichtiger Hinweis: Wer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert ist, zahlt Beiträge auf die Rente. Zusätzliche Einkünfte können ebenfalls beitragspflichtig sein. Details dazu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Rentner müssen ihr Einkommen grundsätzlich versteuern, genauso wie Angestellte, Freiberufler oder Selbstständige. Die steuerpflichtige Summe ergibt sich aus der Rente sowie zusätzlichen Einkünften. Solange der Hinzuverdienst 556 Euro im Monat nicht überschreitet, fallen kaum oder keine Steuern an, da diese Einnahmen als Minijob gelten und lediglich mit einer Pauschalsteuer von zwei Prozent belegt werden. Sozialversicherungsbeiträge oder weitere Steuern sind in diesem Fall nicht fällig. Wer 2025 steuerfrei zur Rente hinzuverdienen möchte, kann also bis zu 6.672 Euro im Jahr dazuverdienen.
Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Ratgeberartikel „Rentenbesteuerung“.
Ja, mit dem Flexirentengesetz lässt sich der Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand flexibel gestalten. Es ist also möglich, gleichzeitig Rentenzahlungen zu erhalten und weiterhin ein Einkommen aus einer Beschäftigung zu beziehen.
Für Erwerbsminderungsrenten gelten hingegen weiterhin dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Personen mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können bis zu 39.322 Euro pro Jahr hinzuverdienen, während die Grenze bei voller Erwerbsminderung bei 19.661 Euro jährlich liegt (Stand: 01.01.2025).
Ja, es ist möglich, Rente zu beziehen und gleichzeitig in Vollzeit zu arbeiten. Allerdings hängt es von der Art der Rente ab:
- Regelaltersrente und vorgezogene Altersrente:
Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze können Rentner uneingeschränkt arbeiten – in Vollzeit, Teilzeit, als Honorarkraft oder Freiberufler. Diese Regelung galt zunächst für Regelaltersrenten und seit 2023 auch für vorgezogene Renten. - Erwerbsminderungsrente:
Bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist Vollzeit nicht möglich – zumindest nicht ohne Abzüge. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf bis zu drei Stunden täglich arbeiten, bei teilweiser Erwerbsminderung sind es bis zu sechs Stunden. Innerhalb dieser Grenzen ist ein Zuverdienst erlaubt, andernfalls werden 40 Prozent des Mehrverdienstes abgezogen.
Seit dem 1. Januar 2023 können alle Altersrentner uneingeschränkt arbeiten, ohne dass dies die Rentenhöhe beeinflusst. Eine Meldung bei der Rentenversicherung ist nicht erforderlich.
Renteneinkünfte sind jedoch steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt jährlich um 0,5 Prozentpunkte und beträgt im Jahr 2025 bereits 83,5 %. Entscheidend ist der Grundfreibetrag, der 2025 bei 12.096 Euro liegt. Bleiben Rente und weitere Einkünfte unter diesem Betrag, fällt keine Steuer an. Wird der Freibetrag überschritten, muss auf den darüber liegenden Anteil Steuer gezahlt werden. Bestimmte Ausgaben, wie Krankheitskosten oder Spenden, können die Steuerlast senken.
Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Ratgeberartikel „Rentenbesteuerung“
Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, dürfen Sie grundsätzlich unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Das bedeutet, dass Sie zusätzlich zur Rente so viel verdienen können, wie Sie möchten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Rentenzahlungen hat. Eine Besteuerung Ihrer Einkünfte bleibt weiterhin bestehen, je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens.
Sobald Rentner das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und eine volle gesetzliche Rente beziehen, steht es ihnen frei, zusätzlich zu ihrem Einkommen so viel zu verdienen, wie sie möchten. Ihre Rente wird in voller Höhe ausgezahlt. Allerdings müssen Rentner, die monatlich mehr als 520 Euro zusätzlich verdienen, ihre Einnahmen versteuern und sind sozialversicherungspflichtig.
Im Jahr 2025 beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 12.084 Euro. Rentner, die steuerpflichtig sind, können ebenso wie Arbeitnehmer bestimmte Ausgaben von der Steuer abziehen, um ihre Steuerlast zu reduzieren. So können zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Haftpflicht- und Unfallversicherungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. Auch Spenden, Gewerkschaftsbeiträge und Ausgaben für Medikamente oder Arztbesuche können steuerlich berücksichtigt werden.
Die Steuerklasse 6 kommt zum Tragen, wenn Sie von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zusätzlich zur gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente beziehen. Diese gilt als Arbeitslohn. Die gesetzliche Rente selbst wird jedoch nicht als Arbeitslohn, sondern als sonstige Einkunft im Sinne des § 2 EStG betrachtet.
Familienstand |
Steuerklasse |
Ledig | Steuerklasse 1 |
Verwitwet | Im Jahr des Verlusts des Partners sowie im darauffolgenden Jahr Steuerklasse 3, danach Steuerklasse 1 |
Verheiratet | Abhängig vom Einkommensverhältnis des Ehepartners: Steuerklasse 3, 4 oder 5 |
Wer 2024 in Rente gegangen ist, muss 83,5 % der Rente versteuern. Ab 2025 steigt der Anteil auf 84 % und erhöht sich schrittweise, bis 2058 die volle Besteuerung gilt. Entscheidend ist das Renteneintrittsjahr; der Wert bleibt danach konstant.
Unabhängig davon gilt der Grundfreibetrag. Liegt das gesamte Einkommen darunter, bleibt die Rente steuerfrei. Steuern fallen nur auf Beträge über dem Freibetrag an.
Wer neben der Rente mehr als 520 Euro verdient, zahlt Lohnsteuer auf das Gehalt. Zudem fallen Krankenversicherungsbeiträge an – sowohl auf die Rente (durchschnittlich 11,5 %) als auch auf den Hinzuverdienst.
Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Ratgeberartikel „Rentenbesteuerung“
Das hängt davon ab, ob Sie bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben und ob Sie die volle oder eine Teilrente beziehen.
Vor dem regulären Rentenalter:
- Arbeitslosenversicherung: Volle Beitragspflicht, aber kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Krankenversicherung: Pflichtbeitrag, Vollrentner zahlen einen ermäßigten Satz.
- Pflegeversicherung: Volle Beitragspflicht, ggf. Zuschlag für Kinderlose.
- Rentenversicherung: Volle Beitragspflicht – 18,6 % des Einkommens, geteilt mit dem Arbeitgeber.
Nach dem regulären Rentenalter:
- Arbeitslosenversicherung: Keine Beitragspflicht mehr, nur der Arbeitgeber zahlt.
- Krankenversicherung: Vollrentner zahlen den ermäßigten Beitragssatz.
- Pflegeversicherung: Gleiche Regelung wie vorher.
- Rentenversicherung: Keine Pflichtbeiträge mehr – auf Wunsch können aber weiter Beiträge gezahlt werden, um die Rente zu erhöhen.
Wichtig: Sie zahlen immer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Ihre Rente, unabhängig davon, ob Sie arbeiten oder nicht. Zudem müssen Sie als arbeitender Rentner eine Steuererklärung abgeben.
Ja, das kann sich lohnen! Wenn Sie als Rentner weiterhin Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zahlen, gehen zwar 9,3 Prozent Ihres Lohns an die Rentenkasse, aber auch der Arbeitgeberanteil wird Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Dadurch erhöhen Sie Ihre zukünftige Rente.
Als Durchschnittsverdiener kann Ihre Monatsrente nach einem Jahr Arbeit um etwa 40 Euro steigen. Die Anpassung erfolgt jeweils im Folgejahr.
Zuletzt aktualisiert: März 2025
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