Hundebesitzer in der Pflicht
Doch das Gegenteil ist der Fall: Der Geschädigte kann den Hundebesitzer trotz Warnung für die Verletzungen verantwortlich machen. Der Grund: Ein Schild allein reicht als Absicherung nicht aus. Das Grundstück muss so geschützt sein, dass niemand es betreten kann.
Selbst ein Gartentor, das sich von außen nur durch Übergreifen öffnen lässt, gilt nicht als ausreichend. Ein freilaufender Hund stellt eine Gefährdung dar, vor der andere geschützt werden müssen. Dabei ist es unerheblich, ob eine Person das Grundstück auf Einladung des Hundebesitzers betritt oder unerlaubt. Selbst wenn jemand unbefugt in das Grundstück eindringt, also beispielsweise spielende Kinder über den Zaun klettern, ist der Hundebesitzer noch in der Pflicht.