Ein Stück Kuchen vom Bäcker, ein Blick auf den Stadtplan, nur mal schnell einen Brief einwerfen: Es gibt viel mehr Gründe fix aus dem Auto zu steigen als es Haltezonen gibt. Deswegen nehmen viele Fahrer die Sache mit den Halteverbotsschildern nicht ganz so genau – doch schon ein paar Sekunden am falschen Ort zur falschen Zeit können Ihnen ein Knöllchen einhandeln. Fühlen Sie sich angesprochen? Dann lohnt es sich vielleicht, das Kapitel Halteverbot noch einmal aufzuschlagen. Hier sind Sie dafür an der richtigen Adresse!
Halteverbot: die Tabuzone für haltende Autos
- Laut StVO gibt es ein eingeschränktes und ein absolutes Halteverbot.
- Laut Verkehrsrecht halten Sie, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug nicht länger als drei Minuten stehenbleiben.
- Halteverbotsbereiche werden durch absolute Halteverbotsschilder markiert. Dennoch gilt auch an anderen Stellen ein Halteverbot, zum Beispiel vor Stopp-Schildern.
Viele Autofahrer sind sich unschlüssig darüber, ab wann aus dem Halten ein Parken wird oder aus dem Warten ein Halten. Deswegen lautet die erste Lektion in Sachen Halteverbot: Sie halten, sobald Sie das Fahrzeug gewollt zum Stehen bringen und dabei unter einem Zeitlimit von drei Minuten bleiben. Ein wenig gelockert wird dieses Zeitlimit, wenn Sie aussteigen und Ihr Fahrzeug in Sichtweite behalten – allerdings sollten Sie auch dann nach höchstens zehn Minuten zum Auto zurückkehren. Da ein Halten aufgrund von Stau oder einer roten Ampel keine gewollte Unterbrechung darstellt, müssen Sie in solchen Fällen auch kein Knöllchen befürchten.
- Beispielszenario: Sie verfahren sich in einem unbekannten Gebiet und fragen den nächsten Passanten kurz nach dem Weg, setzen Ihre Fahrt danach aber direkt wieder fort – in dem Fall halten Sie.
Sobald Sie gewollt für länger als drei Minuten halten und aussteigen, wird Ihr Fahrzeug als geparktes Auto gewertet. In einer eingeschränkten Halteverbotszone, in der nur das Halten erlaubt ist, müssten Sie in diesem Fall mit einem Strafzettel rechnen.
- Beispielszenario: Nach einigen Stunden Fahrt haben Sie das Bedürfnis, sich einen Kaffee zu holen und wollen dafür kurz halten. Die Schlange ist länger als gedacht und der Kaffee lässt auf sich warten – in dem Fall parken Sie.
Viele Autofahrer stellen sich die Frage: „Wo ist das Halten denn nun verboten und wie erkenne ich das?“. Die StVO unterscheidet zwischen eingeschränktem und absolutem Halteverbot. Im eingeschränkten Halteverbot ist nur das Parken verboten – deswegen wird es umgangssprachlich auch als Parkverbot bezeichnet. Halten unter drei Minuten ist hier allerdings erlaubt.
Hier herrscht im ganzen Bereich Parkverbot – Sie dürfen allerdings kurz halten.
Die Verkehrsschilder des eingeschränkten Halteverbots teilen diese Definition alle – die weißen Pfeile, die teilweise zusätzlich vorhanden sind, zeigen lediglich an, ob es sich um den Anfang, die Mitte oder das Ende des Halteverbots handelt.
Hier herrscht absolutes Halteverbot. Das heißt: Sie dürfen hier weder parken noch halten. Das absolute Halteverbot ist auch als Halteverbot bekannt, weil hier neben Parken auch das Halten verboten ist. Achtung: Verwechseln Sie dieses Schild nicht mit dem Parkverbotsschildern.
Wenn das Halteverbotszeichen in Sichtweite ist, verhält sich die Sache einfach – aber nicht immer wird ausdrücklich auf ein Halteverbot hingewiesen. Deswegen müssen Sie einige Regelungen selbst im Hinterkopf behalten. Ein grundsätzliches Halteverbot gilt:
- an engen und unübersichtlichen Straßenstellen und scharfen Kurven
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen
- an Bahnübergängen
- auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- an Feuerwehrzufahrten
- im Kreisverkehr
- an Fußgängerüberwegen und Zebrastreifen
- vor wichtigen Verkehrszeichen, die andere Autofahrer durch Ihr Halten übersehen könnten: Andreaskreuz, „Vorfahrt gewähren“, Stopp-Schild oder Ampel
- an Taxiständen
- in Fahrbahnbereichen, die mit Pfeilen markiert sind (z. B. Abbiegespuren)
- an Bordsteinabsenkungen
- an Bus- oder Tramhaltestellen
- über Schachtdeckeln
- an Ein- und Ausfahrten von Grundstücken
Wenn Sie zum Beispiel einen Umzug planen, können Sie sich bei der Straßenverkehrsbehörde eine Halteverbotszone beantragen sowie sich entsprechende Halteverbotsschilder mieten und anschließend aufstellen.
Achten Sie darauf, dass Sie teilweise zeitlichen Vorlauf für die Antragstellung benötigen. Reichen Sie Ihr Gesuch also rechtzeitig ein. In der Regel müssen Sie eine Bearbeitungsgebühr bezahlen. Diese liegt meist bei rund 30 €, kann aber von Stadt zu Stadt abweichen.
Wurde Ihr Antrag genehmigt, müssen Sie die Schilder ca. vier Tage vor dem eigentlichen Termin aufstellen. Es gibt nämlich die Vorschrift, dass ein Halteverbot erst in Kraft tritt, wenn die Beschilderung drei Tage vorher auf das kommende Halteverbot hingewiesen haben.
Tatbestand | Bußgeld | Punkte |
Halten in zweiter Reihe |
55 € |
|
… mit Behinderung | 70 € | 1 |
… mit Gefährdung | 80 € | 1 |
… mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen | 55 € | |
… mit Behinderung | 70 € | 1 |
… mit Gefährdung | 80 € | 1 |
Unzulässiges Halten auf Bussonderstreifen | 55 € | |
… mit Behinderung | 70 € | |
… mit Gefährdung | 80 € | |
… mit Sachbeschädigung | 100 € |
Die Halteverbotsschilder gibt es in der Regel nicht umsonst. Meistens handelt es sich mit dem abgesperrten Raum um wichtige Ein- und Ausfahrten, Baustellen oder Seitenstreifen. Dort dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht abstellen. Tun Sie es trotzdem, droht Ihnen ein Bußgeld und Ihr Fahrzeug wird abgeschleppt. Achten Sie daher immer aufmerksam auf die Beschilderung, dann kann Ihnen nichts passieren.
Grafiken Verkehrsschilder © Wikipedia
Zuletzt aktualisiert: Juli 2022
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