Dichter Verkehr auf der Autobahn.
    Hilfreiche Infos für Autofahrer

    Auffahrten auf Autobahnen – Wie schnell darf ich fahren?

    Ich möchte mich heute mit einem Thema beschäftigen, dass mir immer wieder in den Sinn kommt, wenn ich auf eine Straße (normale Straße oder Autobahn) einbiege oder auffahre: Welche Vorschriften gelten hier plötzlich?

    Regelungen bei Auffahrten auf Autobahnen

    Gelten die empfohlenen Richtgeschwindigkeiten auf den Auffahrten oder kann ich heizen so schnell ich kann, nur weil kein einschränkendes Verkehrsschild nach der Auffahrt aufgestellt war? Oder gelten die mir zuletzt angezeigten Geschwindigkeiten der Straße, aus der ich gerade komme?

    Ich versuche mal, ein wenig Licht in die Angelegenheit zu bringen:

     

    • Auf deutschen Autobahnen wird grundsätzlich eine Richtgeschwindigkeit von 130km/h empfohlen. Aber eben auch nur empfohlen. In Deutschland gibt es keine generelle Geschwindkeitsbegrenzung auf Autobahnen.
    • Natürlich darf, wenn nicht anders beschildert, diese Geschwindigkeit auch überschritten werden. Allerdings könnt ihr nach Überschreiten der Richtgeschwindigkeit bei einem Unfall mitverantwortlich gemacht werden, obwohl ihr ihn nicht verursacht habt. Nur weil ihr schnell fahren könnt, heißt das nicht automatisch, dass ihr es auch tun solltet.
    • Was für das schnelle Fahren zutrifft, trifft auch in gewisser Weise auf das langsame Fahren zu. Ihr solltet euch, auch wenn ihr lieber langsamer fahrt, an der Richtgeschwindigkeit orientieren. Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Fahrzeuge nicht ohne triftigen Grund so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
    • Es ist eine Mär zu glauben, es gäbe auf deutschen Autobahnen eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Diese 60 km/h gelten nur für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart nicht schneller als 60 km/h fahren können (wie beispielsweise Mofas oder Traktoren). Die einzige Geschwindigkeitsvorgabe, an die ich mich bei Unklarheit definitiv halten muss, ist also, die Mindestgeschwindigkeit von 60km/h einzuhalten.

    Das Unklarheits-Problem mit der Geschwindigkeit bei Auffahrten oder Abbiegungen besteht auf Bundesstraßen nicht. Hier gilt ja generell eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, sofern keine einschränkenden oder aufhebenden Verkehrshinweise gelten.

    Gerichtsurteil: Das Auffahren auf Autobahnen nach juristischer Prüfung

    Glücklicherweise hat die Klärung ein anderer Verkehrsteilnehmer für mich bereits erleidigt, in dem er ein Urteil eines Oberlandesgerichts zu seinen Gunsten erstritten hat.

    In diesem Urteil geht es um die fehlende Wiederholung von Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern an/nach einer Auffahrt auf einer deutschen Autobahn.

    OLG Hamm vom 08.01.1996

    Für die Verfolgbarkeit einer durch den an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann.Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr.

    Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274 beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.

    Beim Schild / Zeichen 274 handelt es sich um ein sog. „Streckenverbotszeichen“. Es verbietet auf einer „Strecke“, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO). Die Festlegung, dass ein Streckenverbot auch generell über eine Kreuzung oder Einmündung hinaus gilt, ist allerdings nur zutreffend, wenn es sich um dieselbe Straße bzw. um die Fortführung einer Strecke handelt.

    Die Länge einer durch Zeichen 274 (klassisches Streckenverbotszeichen) angeordneten Verbotsstrecke wird ausschließlich durch § 41 Nr. 7 StVO bestimmt (vgl. Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 246 zu Z 274, 276); danach endet die Verbotsstrecke in der Regel erst mit einem Aufhebungszeichen (Zeichen 278 bis 282 zu § 41 StVO).

    Ist ein Aufhebungszeichen nicht vorhanden und ist auch die Länge der Verbotsstrecke nicht auf einem Zusatzschild angegeben, so gilt nach § 41 Nr. 7 StVO: „Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht“.

    Nach geltender Rechtsprechung endet eine angezeigte Gefahr nicht unmittelbar hinter einer Gefahrstelle/-strecke. Selbst wenn sich aus der Örtlichkeit subjektiv sicher ergibt, dass die Gefahr nicht mehr besteht, hat der Fahrzeugführer noch auf ein etwaiges Aufhebungszeichen auf Autobahnauffahrten zu achten. Erst beim Ausbleiben des Aufhebungszeichens nach angemessener Wegstrecke hinter der angezeigten Gefahr gilt die Örtlichkeit als „zweifelsfrei“ ungefährlich.

    Fazit: Verantwortung bei Auffahrten auf Autobahnen zeigen

    Nach Einbiegen in eine Strecke ohne Kenntnis des Streckenverbotes gilt also folgendes:

    Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen ist zwar gebräuchlich, aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. Falls ihr also geblitzt werden, müsst ihr nachweisen, dass ihr zum einen Auffahrende wart und zum anderen ortsfremd seid. Ihr also keine Möglichkeit hattet, von dem Tempolimit gewusst zu haben.

    Hin und wieder kommen Situationen in Straßenverkehr vor, in der Autofahrerinnen oder Autofahrer zu Rechenschaft gezogen werden. In bestimmten Fällen gibt es jedoch kleine Gesetzeslücken, mit denen sich die Betroffenen aus der Affäre ziehen können. Damit Sie in einem solchen Fall die erforderliche juristische Unterstützung erhalten, ist eine Rechtsschutzversicherung mit dem Fokus auf Verkehrssituationen hilfreich. Die juristisch geschulten Ansprechpartner helfen Ihnen, dass eine solche Situation zu Ihren Gunsten ausgeht.

    Frau und Mann unterwegs mit dem Campingauto.

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    Matthias Erker

    Experte rund ums Auto

    Wie fahren wir morgen? Dies ist eine heiß diskutierte Frage vieler Autofans und vor allem von Matthias. So steht der elektronische Fortschritt von allem was uns bewegt, unterhält und verändert bei ihm im Fokus. Hinzu kommen seine persönlichen Tests von Apps und Gadgets für die Autofahrt.

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