Endlich ist Ihr Hausbau abgeschlossen. Mit dem Einzug in die eigenen vier Wände endet für Sie eine spannende und anstrengende Zeit. Jetzt stehen noch die Bauabnahme und die danach beginnende Gewährleistungsphase bevor. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, geben wir Tipps zum Abnahmeprotokoll, zum fachgerechten Reklamieren und zu wichtigen Fristen.
Sicher durch Bauabnahme und Gewährleistungsfrist
Bauabnahme: sorgfältige Prüfung vor dem Einzug
Gewährleistung: nachträgliche Behebung auftretender Mängel
Warum ist eine gründliche Bauabnahme so wichtig?
Bei der Bauabnahme wird Ihr neues Zuhause genauestens geprüft.
Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um: Sollten Schäden auftreten, muss nun der Bauherr beweisen, dass die Baufirma diese zu verantworten hat. Das können zum Beispiel gesprungene Kacheln oder verkratzte Bodenbeläge sein. Vor der Abnahme liegt die Nachweispflicht beim Bauunternehmer, dass sein Bauwerk mängelfrei ist.
Warum ist das so wichtig? Wer die Beweislast trägt, muss auch die anfallenden Kosten im Streitfall vorstrecken, zum Beispiel für einen Sachverständigen.
Behördliche Bauabnahme: Pflicht für alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
Private Bauabnahme: am besten mit Sachverständigem
Ausdrückliche Bauabnahme
Bei der ausdrücklichen Abnahme, die auch als erklärte Abnahme bezeichnet wird, teilt der Bauunternehmer schriftlich mit, dass der Bau fertig ist und zur Abnahme bereitsteht. Der Bauherr muss diese Abnahme nun innerhalb von zwölf Werktagen vornehmen. Experten raten, diese Frist unbedingt einzuhalten und die Bauabnahme mit der gebotenen Ruhe und Sorgfalt durchzuführen - am besten in Begleitung eines Sachverständigen.
Fiktive Bauabnahme
Ein Bau gilt als fiktiv abgenommen, wenn der Bauherr
- die Frist von zwölf Werktagen ungenutzt verstreichen lässt
- die Schlussrechnung für sein Haus vor der Behebung von Mängeln bezahlt
- in sein neues Heim einzieht (siehe „stillschweigende Bauabnahme“)
Allerdings können für den Einzug Ausnahmeregelungen mit dem Bauunternehmer vereinbart werden. Das teilweise Bewohnen des Neubaus gilt in der Regel nicht als Abnahme, wenn die Bauarbeiten weitergeführt werden können.
Förmliche Bauabnahme
Die förmliche Bauabnahme führt der Bauherr innerhalb der zwölftägigen Frist durch, die ihm nach der Benachrichtigung durch die Baufirma zusteht.
Gemeinsam mit einem Sachverständigen dokumentiert er den Zustand des Hauses. Die Ergebnisse der Abnahme werden schriftlich in einem Abnahmeprotokoll festgehalten, das alle Vertragspartner im Anschluss erhalten. Der genaue Abnahmetermin und weitere (Sonder-)Regelungen können bereits im Bauwerksvertrag festgehalten werden.
Stillschweigende Bauabnahme
Die stillschweigende Bauabnahme erfolgt laut Rechtsprechung durch „schlüssiges Handeln“ des Bauherrn. Darunter versteht man bestimmte Handlungen der zukünftigen Hausbesitzer, die darauf schließen lassen, dass diese mit dem Bau zufrieden sind:
- Einzug in das Haus: Sobald Sie in das Haus eingezogen sind, haben Sie sechs Tage Zeit für eine schriftliche Mängelrüge.
- Weiterverkauf des Hauses
- Inbetriebnahme des Heizkessels
Vermeiden Sie nach Möglichkeit diese Handlungen oder halten Sie Ausnahmeregelungen im Bauvertrag fest.
Abnahme nach VOB oder BGB
Abnahme VOB, Teilabnahme VOB diese Begriffe haben Sie wahrscheinlich schon einmal gehört. Dabei geht es um den Unterschied, ob ein Bauvertrag gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschlossen wurde. Welche Bedeutung dies für Sie als Bauherrn hat, erläutern wir weiter unten.
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Nehmen Sie sich genügend Zeit für die Bauabnahme.
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Führen Sie die Abnahme gemeinsam mit einem Fachmann durch.
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Prüfen Sie jeden Raum auf bauliche Mängel oder Ausführungsmängel (zum Beispiel Risse in der Wand, Waschbecken schief, Lichtschalter unterschiedlich hoch oder Fliesen gesprungen)
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Prüfen Sie sowohl das Hausinnere als auch die Außenanlagen auf Mängel. Denken Sie auch an den Keller und das Dach.
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Messen Sie die Räume nach und prüfen Sie die Wände mit der Wasserwaage.
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Gleichen Sie die Ausführungen mit den Angaben in der Baubeschreibung ab.
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Prüfen Sie, ob Sonderwünsche ausgeführt wurden.
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Halten Sie Zählerstände (Strom, Gas, Wasser) und sämtliche Mängel in einem Abnahmeprotokoll fest.
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Lassen Sie sich technische Anlagen, wie zum Beispiel die Heizung, genau erklären und fordern Sie Bedienungsanleitungen an.
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Unterzeichnen Sie das Abnahmeprotokoll erst dann, wenn Sie es gründlich durchgelesen haben und alle Mängel tatsächlich aufgeführt sind.
Vorlagen für ein BGB- oder VOB-Abnahmeprotokoll finden Sie unter anderem auf den Webseiten von Bauinstituten. In der Regel hat aber auch der Sachverständige, mit dem Sie die Bauabnahme durchführen, ein vollständiges Abnahmeprotokoll dabei. Das Protokoll ist das offizielle Dokument für eine Mängelanzeige bzw. der Hinweis auf zu behebende Missstände am Bau.
Wann beginnt die Gewährleistung bei Baumängeln?
Nach Abschluss der Bauabnahme und der Behebung dokumentierter Mängel beginnt die Gewährleistung, auch Gewährleistungsfrist genannt. Der Vertrag zwischen Bauherrn und Baufirma geht damit von der Erfüllungs- in die Gewährleistungsphase über. Das bedeutet nichts anderes als eine Mängelhaftung: Werden innerhalb einer bestimmten Frist weitere Mängel entdeckt, die der Bauunternehmer zu verantworten hat, ist er verpflichtet, diese zu beheben.
Die Gewährleistungsfrist bzw. die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche richtet sich nach den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen. Haben Bauherr und Baufirma im Vertrag nichts anderes vereinbart, greift das Werkvertragsrecht des BGB. Dies sieht eine Gewährleistungspflicht von fünf Jahren vor.
Haben sich die beiden Vertragsparteien jedoch auf die VOB als Rechtsgrundlage geeinigt, verkürzt sich die Frist auf vier Jahre.
Ist also das BGB für den Bauherrn am vorteilhaftesten? Nicht unbedingt. Beide Regelwerke haben ihre Vor- und Nachteile – je nachdem, welche Aspekte Ihnen besonders wichtig sind. Was für Ihre Situation am sinnvollsten ist, kann am besten ein Experte entscheiden.
Im Folgenden finden Sie eine kurze Gegenüberstellung mit den relevanten Punkten.
Gewährleistung BGB – allgemeine Bestimmungen
Gewährleistung VOB – flexible Regelungen
Häufige Baumängel in der Gewährleistungsphase
Der Gewährleistungsfall: Beispiel Familie Huber
Tipp: Nehmen Sie eine Schlussbegehung vor!
Ihre Gewährleistungsfrist läuft innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monate ab? Dann raten wir Ihnen, in Begleitung eines Sachverständigen eine sogenannte Schlussbegehung Ihres Hauses vorzunehmen. Der Experte stellt fest, ob der Bau Mängel aufweist, die Sie als Laie unter Umständen übersehen haben. Sollte dem so sein, können Sie diese Mängel noch innerhalb der Gewährleistungsfrist beanstanden. Dadurch minimieren Sie eventuelle Folgekosten.
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Zuletzt aktualisiert: Oktober 2019
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