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    Nützliche Infos rund um ihr Fahrzeug

    Sonder- und Wegerechte für den Rettungsdienst: Das sollten Verkehrsteilnehmer wissen

    Wenn der Krankenwagen mit Blaulicht durch die Straßen rast, gelten für ihn keine roten Ampeln oder Tempolimits. Das lernen wir schon als Kinder in der Schule. Wie aber müssen sich in solchen Fällen die übrigen Fahrer verhalten, die auf der gleichen Straße am Steuer sitzen?

    Was passiert zum Beispiel, wenn Sie vor einem Rettungswagen fahren und es keine Möglichkeit zum Überholen gibt: Müssen Sie gegebenenfalls die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschreiten, damit der Notarzt beschleunigen kann, oder erhalten Sie als regulärer Verkehrsteilnehmer dafür eine Strafe?

    Welche Regelungen sowie Sonder- und Wegerechte für den Rettungsdienst gelten, erfahren Sie im Folgenden.

    Gesetzliche Grundlagen: Rettungsdienst in der StVO

    Sämtliche Vorschriften und Sanktionen, die Sie im Straßenverkehr berücksichtigen müssen, sind in der Straßenverkehrsordnung (kurz StVO) geregelt. Dementsprechend steht in diesem Dokument auch, welche besonderen Rechte dem Notarztwagen im Ernstfall zukommen. So heißt es in:

     

    • 35 Abs. 5a: Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    • 38 Abs. 1: Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden […]. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

    Während § 35 die Sonderrechte des Rettungsdienstes beschreibt, legt § 38 das sogenannte Wegerecht fest. Diese beiden Begriffe unterscheiden sich wie folgt:

     

    • Sonderrechte erlauben bestimmten Verkehrsteilnehmern, die bestehende StVO unter gewissen Bedingungen zu missachten. Hierfür ist keine spezielle Kennzeichnung erforderlich.

    • Wegerechte bestehen nur dann, wenn sich das betreffende Fahrzeug optisch und akustisch bemerkbar macht. Für einen Krankenwagen bedeutet das konkret: Beide Sondersignalanlagen (sowohl Blaulicht als auch Martinshorn) müssen angeschaltet sein.

    Aus Paragraph 35 StVO geht außerdem hervor, welche Einsatzkräfte abgesehen vom Rettungsdienst ebenso Anspruch auf Sonder- und Wegerechte im Verkehr haben. Hierzu gehören:

     

    • Bundeswehr

    • Bundespolizei

    • Zolldienst

    • Katastrophenschutz

    Entsprechende Fahrzeuge können immer dann von diesen Rechten Gebrauch machen, wenn die „Erfüllung hoheitlicher Aufgaben“ dringend notwendig ist.

    StVO in der Praxis: Tempolimits für Krankenwägen und andere Kraftfahrzeuge

    Die deutsche Rechtsprechung interpretiert den Begriff „Fahrzeug des Rettungsdienstes“ meist in einem sehr weiten Sinne. Demnach zählen zu dieser Kategorie einerseits die öffentlich-rechtlichen Transporttypen, erkennbar an den Kürzeln:

     

    Sanitätsteam hilft verletzter Person.
    • KTW (Krankentransportwagen)

    • RTW (Rettungswagen)

    • NAW (Notarztwagen)

    • NEF (Notarzteinsatzfahrzeug)

    Hinzu kommen andererseits alle weiteren Autos, die in ihrer Hauptfunktion ebenfalls der Lebensrettung dienen, beispielsweise in Bereichen wie:

     

    • Blutkonserven- und Organtransport

    • Wasserrettung

    • Organisierter ärztlicher Notdienst von privaten Hilfsorganisationen

    Mit den vorliegenden Paragraphen zu den Sonder- und Wegerechten des Rettungsdienstes lässt sich nun auch das oben genannte Fallbeispiel lösen:  Wenn hinter Ihnen ein Rettungsfahrzeug mit Blaulicht fährt, das Sie nicht überholen kann, müssen Sie beschleunigen – auch falls Sie dabei selbst das jeweilige Tempolimit überschreiten. Das gilt gemäß § 38 StVO jedoch nur, wenn der Nottransport mit Blaulicht und Sirene ein eindeutiges Signal sendet. Sollten Sie an dieser Stelle geblitzt werden, können Sie Einspruch gegen ein Bußgeld einlegen, da es sich hierbei um einen rechtfertigenden Notstand handelt.  Dafür müssen Sie allerdings selbst zur Tat schreiten und einen entsprechenden Beweis vorlegen. Sicherheitshalber sollten Sie deshalb (wenn möglich) das Kennzeichen des Rettungsautos und die zugehörige Organisation notieren, um im Zweifelsfall den „rechtfertigenden Notstand“ nachweisen zu können.

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    Rettungsgasse im Stau richtig bilden

    Als regulärer Verkehrsteilnehmer sind Sie nur dann verpflichtet, eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu übertreten, wenn sich ansonsten keinerlei Überholmöglichkeit für einen Krankenwagen bietet. Damit ein solcher Fall gar nicht erst eintritt, müssen sämtliche Verkehrsteilnehmer bei längerem Stau frühzeitig eine Rettungsgasse bilden. Hierzu sollten Sie folgende Regeln beachten

     

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    • Eine Rettungsgasse wird nötig, sobald die Fahrzeuge auf Autobahnen oder mehrspurigen Außerortsstraßen nur noch in Schrittgeschwindigkeit Wenn alles zum Stehen kommt, ist es bereits zu spät.

    • Die Rettungsgasse verläuft immer direkt rechts neben dem linksäußersten Fahrstreifen. Wenn Sie auf diesem Fahrstreifen fahren, weichen Sie weiter nach links aus. Befinden Sie sich auf der anderen Seite, rücken Sie weiter nach rechts. Dabei können Sie auch das Warnblinklicht einschalten, um nachfolgende Fahrer zu alarmieren.

    • Der Standstreifen muss im Regelfall frei bleiben. Nur, wenn Sie ansonsten unmöglich eine Rettungsgasse bilden können oder wenn Ihnen Polizeibeamte eine Ausnahmegenehmigung erteilen, dürfen Sie den Standstreifen überfahren.

    An diese Vorgaben müssen sich übrigens Pkw- und Lkw-Fahrer ebenso wie Motorradfahrer halten. Eine Rettungsgasse ist auf deutschen Straßen ausschließlich zugänglich für:

     

    • Polizeifahrzeuge

    • Feuerwehr

    • Krankenwägen

    • Abschleppfahrzeuge

    Falls Sie der Pflicht, eine Durchfahrt freizuhalten, im Notfall nicht nachkommen, müssen Sie mit einem Bußgeld von 200 € und zwei Punkten in Flensburg rechnen. Die Strafe kann sich bis zu 320 € inklusive vier Wochen Fahrverbot steigern, wenn dadurch eine Sachbeschädigung entsteht. 

    Auch bei Unfällen im Ausland sollten Sie auf der Autobahn an eine Rettungsgasse denken: Vergleichbare Gesetze zu den Sonder- und Wegerechten des Rettungsdienstes gibt es zum Beispiel in europäischen Ländern wie der Schweiz, Österreich, Tschechien und Slowenien.

    Verpflichtende Regelungen für Krankenwagen

    Die bisherigen Abschnitte haben erläutert, welche besonderen Rechte den Fahrzeugen des Rettungsdienstes zustehen. Für eine Inanspruchnahme dieser Rechte müssen die jeweiligen Fahrer jedoch auch gewisse Pflichten erfüllen. In dieser Hinsicht stellt sich vor allem die Frage, ab wann gemäß § 35 eine „höchste Eile“ besteht. Mit anderen Worten:

    Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fahrzeugführer von Rettungswägen rote Ampeln überfahren und Tempolimits missachten?

    Kurz gefasst lautet die Antwort: Sonder- und Wegerechte des Rettungsdienstes treten dann in Kraft, wenn der Notarzt nicht ausschließen kann, dass ein Patient in Lebensgefahr schwebt oder schwere Gesundheitsschäden bei einer zeitlichen Verzögerung drohen.  Zu solchen Fällen gehören

     

    • notwenige Analgesie (Schmerzlinderung)

    • dringende Wundversorgung

    Dabei muss die angenommene Gefahr nicht tatsächlich bestehen. Aus juristischer Sicht reicht eine begründete Annahme der Rettungskräfte völlig aus. Wenn beispielsweise ein Patient in einem Notruf bei der Leitstelle über extreme Atemnot klagt, spielt es keine Rolle, ob sich die vermeintliche Atemnot im Krankenhaus als ein lebensbedrohlicher Zustand oder eine belanglose Erkältung herausstellt. Dagegen gelten keine Sonder- oder Wegerechte für den Rettungsdienst, solange kein akuter Notfall vorliegt. Demzufolge müssen sich die Fahrerinnen und Fahrer in bestimmten Fällen an alle Verkehrsregeln halten:

     

    • nach einem Rettungseinsatz zu einer Wache zurückkehren

    • eine Fahrt zurücklegen, um das Auto zu aufzufüllen oder zu reinigen

    Allerdings muss für die „höchste Eile“ nicht immer ein Patient mit einer konkreten Diagnose vorhanden sein. Beispielsweise haben Rettungstransporte auch dann absolutes Vorfahrtsrecht, wenn sie sich auf dem Weg zu einer größeren Einsatzstelle befinden, an der die Sachlage noch nicht vollständig geklärt ist.

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    Zuletzt aktualisiert: Februar 2020

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