Ist der Parkautomat außer Betrieb, müssen Sie sich an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung halten, deren Nichtbeachtung ein Bußgeld nach sich zieht.
Die fünf Absätze des Paragrafen besagen:
- Parkuhren und Parkscheinautomaten und deren Höchstparkdauer
- Eingeschränktes Halteverbot und Parkraumbewirtschaftungszonen
- Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
- Einrichtungen von Taschenparkuhren und Mobiltelefone
- Elektromobile und Carsharing
Sollten die Regelungen des § 13 StVO durch selbst ausgelegte bzw. angeklebte Zettel oder andere Hinweise umgangen werden, drohen Bußgelder.
Wenn der Parkscheinautomat defekt ist, entscheidet die Parkscheibe, wie lange sie parken dürfen. Ist in rund 150 Metern vom Parkplatz kein funktionierender Parkscheinautomat verfügbar, dürfen Sie mit korrekt eingestellter Parkscheibe für die ausgewiesene Höchstparkdauer Ihr Fahrzeug abstellen.
Haben Sie keine Parkscheibe oder eine vergleichbare elektronische Variante dabei, droht ein Knöllchen. Wer über eine Parkscheibe verfügt und diese gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert, darf sogar kostenfrei parken – solange es die auf Hinweisschildern ablesbare Höchstparkdauer erlaubt.
Auch das Aussehen einer gültigen Parkscheibe ist klar in § 13 der StVO geregelt:
- Breite: 11 Zentimeter
- Höhe: 15 Zentimeter
- Uhrzeitangabe im 24-Stunden-Format
- Keine Aufdrucke oder Werbung auf der Vorderseite
Allerdings ist auch die Parkscheibe nicht immer zulässig, um kostenlos zu parken. Davor müssen alle möglichen und zumutbaren Alternativen in Betracht gezogen werden. Auch wenn das heißt, dass Sie eventuell im strömenden Regen zu einem nicht defekten Parkautomaten laufen müssen. Oft gibt es noch andere Möglichkeiten, ein Ticket für die gewünschte Parkzeit zu besorgen, bevor Sie zur Parkscheibe greifen. Insbesondere auf großen Parkplätzen in Innenstadtbereichen gibt es meist mehrere Parkscheinautomaten. Es lohnt sich durchaus, danach zu suchen. Wenn der Automat defekt ist und Sie beim Parken keine Parkscheibe benutzen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Parkdauer mit 5 € bis 25 € geahndet wird