Das Bundesministerium hat Ende 2019 den sogenannten B196-Führerschein eingeführt. Damit wird es Autofahrern einfacher gemacht, eine zusätzliche Fahrerlaubnis für Roller/Motorräder zu erwerben. Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen? Welche Fahrzeuge dürfen Sie nach einer erfolgreichen Schulung nutzen? Wir klären Sie auf!
B196-Führerschein: Vorteile für Auto- und Motorradfahrer
Am 31. Dezember 2019 trat offiziell eine weitere Änderung der Straßenverkehrsordnung ab 2020 in Kraft. Diese knüpft an eine Regelung an, die bis 1980 in Deutschland bestand: Damals durfte man mit einem Pkw-Führerschein der Klasse 3 auch Leichtkrafträder ohne Ausbildung bzw. Prüfung fahren. Die „Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 31.12.2019 greift die ehemalige Regelung nun in modifizierter Form wieder auf. Der Hintergrund: Ein leichterer Zugang zu Leichtkrafträdern durch einen B196-Führerschein soll dazu ermutigen, vermehrt auf alternative Antriebe (beispielsweise E-Roller) umzusteigen. Gleichzeitig darf natürlich die Sicherheit nicht zu kurz kommen. Deswegen sieht die Vierzehnte Verordnung in § 6 zur „Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196“ folgende Einschränkungen vor:
- Der Antragsteller verfügt seit mindestens fünf Jahren über einen Führerschein der Klasse B.
- Der Antragsteller ist über 25 Jahre alt.
- Der B196-Führerschein gilt nur innerhalb Deutschlands.
Nicht nur für den jeweiligen Fahrer, auch für die zulässigen Fahrzeuge sind klare Vorschriften festgelegt. So bezieht sich die Schlüsselzahl 196 ausschließlich auf Krafträder (mit Beiwagen) der Klasse A1. Konkret bedeutet das:
- Der Hubraum umfasst bis zu 125 cm³.
- Die Motorleistung liegt bei einem Höchstwert von 11 kW.
- Das Verhältnis zwischen Leistung und Gewicht beträgt maximal 0,1 kW/kg.
Nicht zuletzt müssen Sie für einen B196-Führerschein außerdem eine Ausbildung an der Fahrschule absolvieren. Aber kein Grund zur Sorge: Alles in allem ist dieses Procedere mit einem geringen Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und einen B196-Zusatz beantragen möchten, wenden Sie sich an die örtliche Fahrerlaubnisbehörde. Dort müssen Sie folgende Unterlagen vorzeigen:
- gültiger Personalausweis
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- Teilnahmebescheinigung der Fahrschule gemäß Anlage 7b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV).
Die besagte Anlage 7b legt genauestens fest, wie die notwendige Ausbildung für einen B196-Führerschein abläuft. Die wichtigsten Schritte zeigen wir hier im Überblick.
Insgesamt müssen Sie an mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten teilnehmen. Laut FEV sollen diese Maßnahmen einen sicheren, verantwortungsbewussten und umweltfreundlichen Umgang mit Krafträdern der Klasse A1 gewährleisten. Die neun Einheiten teilen sich wiederum auf in:
- Mindestens vier Theorie-Sitzungen à 90 Minuten
- Die Inhalte richten sich nach Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
- Mindestens fünf praktische Fahrstunden à 90 Minuten
- Hierfür können Sie entweder ein eigenes Motorrad oder ein Fahrzeug der Fahrschule nutzen.
Nachdem Sie die vorgeschriebenen 9×90 Minuten (also 13,5 Zeitstunden) Unterricht abgeleistet haben, ist die Ausbildung bereits beendet. Eine gesonderte Prüfung müssen Sie für den B196-Führerschein nicht mehr ablegen. Das liegt daran, dass zulässige Teilnehmer ohnehin schon seit mindestens fünf Jahren eine Pkw-Fahrerlaubnis besitzen und dementsprechend mit dem deutschen Straßenverkehr vertraut sind.
Auch die Ausgaben für eine Eintragung der Schlüsselzahl 196 halten sich in einem überschaubaren Rahmen. Die zuständigen Ämter verlangen in der Regel eine Bearbeitungsgebühr von maximal 40 Euro. Die Preise der Unterrichtseinheiten für einen B196-Führerschein können natürlich von Fahrschule zu Fahrschule (bzw. von Bundesland zu Bundesland) variieren. Im Schnitt berechnen lokale Anbieter etwa:
- 120 Euro pro Fahrstunde à 90 Minuten
- 100 Euro Grundbetrag
- Anmeldung und theoretischer Unterricht inklusive
Somit kommen Sie alles in allem auf eine Summe von knapp 800 Euro. Im Vergleich dazu fällt der reguläre Motorradführerschein mit bis zu 1.500 Euro deutlich teurer aus.
Wer in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klasse B erworben hat, darf prinzipiell auf sämtlichen Straßen in der EU am Steuer sitzen. Anders sieht es allerdings bei der Schlüsselzahl 196 aus. Zwar gibt es in vielen europäischen Staaten vergleichbare Regelungen. Diese gelten jedoch immer nur für Personen, die eine Fahrprüfung in dem jeweiligen Land absolviert haben. Ein deutscher B196-Führerschein allein hilft Ihnen daher auf Auslandsreisen nicht weiter. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu aktuellen Regelungen in einzelnen EU-Ländern.
- Italien:
Pkw-Führerscheine umfassen Fahrzeuge der Klasse A1 (nur auf nationalem Hoheitsgebiet).
- Belgien:
Pkw-Führerscheine, die zwischen 1967 und 1988 ausgestellt wurden, beinhalten die Klasse A.
- Luxemburg:
Pkw-Führerscheine, die vor Juli 1977 ausgestellt wurden, berechtigen ebenfalls zum Fahren von Krafträdern der Klasse A.
- Norwegen:
Führerscheine der Klassen 1 und 2, die vor April 1979 ausgestellt und später in das Modell N2/N3 der Klasse BE übertragen wurden, beinhalten die Klasse A1.
- Frankreich:
Pkw-Führerscheine umfassen die Klasse A1, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Ausstellung zwischen dem 1. Januar 1955 und dem 18. Januar 2013
- Konkreter Nachweis einer fünfjährigen Fahrpraxis oder
- Teilnahme an einer drei- bis siebenstündigen Ausbildung
- Österreich: Pkw-Führerscheine beinhalten A1-Krafträder, wenn:
- Fahrer seit mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügen und
- Nachweise über mindestens 6 Stunden Fahrunterricht vorliegen.
Die gleiche Regelung wie in Österreich besteht (mit leichten Abweichungen) außerdem in Spanien, Portugal, der Tschechischen Republik und Lettland.
Zuletzt aktualisiert: Mai 2020
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