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Krankgeschrieben: Was bei einer Krankschreibung erlaubt ist und was nicht

Inhalt:

Mit Grippe im Bett und der Kühlschrank ist leer – was nun? Wer krankgeschrieben ist, weiß oft nicht, was er darf und was nicht. Dabei gilt eine einfache Regel: Ein erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Wir geben Tipps, was krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen und räumen mit einigen verbreiteten Mythen auf. 

AUF EINEN BLICK

Das Wichtigste zum Thema „Krankgeschrieben – was ist erlaubt?“

  • Rechtzeitig krankmelden und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen

    Wer krankgeschrieben ist, muss den Arbeitgeber sofort informieren und ein ärztliches Attest vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert – es sei denn, der Arbeitgeber fordert es früher. 

  • Diese Aktivitäten sind während der Krankschreibung erlaubt

    Grundsätzlich gilt: Genesung hat Priorität. Während der Krankschreibung ist aber alles erlaubt, was die Heilung nicht verzögert. Um sicherzustellen, dass eine bestimmte Aktivität unbedenklich ist, empfiehlt es sich, sich das ärztlich bestätigen zu lassen. Dies kann helfen, Missverständnisse oder Ärger mit dem Arbeitgeber zu vermeiden. 

  • Das ist während der Krankschreibung nicht erlaubt

    Auch wenn Sie krankgeschrieben sind, gelten bestimmte Grenzen. Verboten ist alles, was Ihrer Genesung schadet oder den Eindruck erweckt, dass Sie arbeitsfähig sind. Dazu gehören zum Beispiel anstrengende Aktivitäten, Nebenjobs oder Reisen ohne ärztliche Rücksprache. 

Krankgeschrieben: Was bedeutet das genau?

Wenn Sie krankgeschrieben sind, bestätigt Ihr Arzt mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), dass Sie aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung vorübergehend nicht arbeiten können. Während dieser Zeit sind Sie offiziell von der Arbeit freigestellt. Sie erhalten dann – abhängig von Ihrem Arbeitsverhältnis und der Dauer der Erkrankung – entweder weiterhin Ihr Gehalt (Entgeltfortzahlung) oder Krankengeld von der Krankenkasse. 

Wichtig: Sie haben nicht automatisch bei jeder Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist, ob Ihre Erkrankung Sie tatsächlich daran hindert, Ihre Arbeit auszuführen. Das hängt von Ihrer beruflichen Tätigkeit ab: Ein Bandscheibenvorfall kann für jemanden mit körperlich belastender Arbeit, z. B. in der Pflege oder auf dem Bau, eine komplette Arbeitsunfähigkeit bedeuten. Wer hingegen im Büro arbeitet, kann unter Umständen je nach Beschwerden weiterhin tätig sein. Holen Sie deshalb vorab Informationen zu den Regelungen ein. 

Die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung

Seit Januar 2023 übermittelt Ihr Arzt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) automatisch an die Krankenkasse. 

Das gilt nicht für Privatversicherte: Als privatversicherte Person müssen Sie ihre AU weiterhin selbst beim Arbeitgeber und ihrer Versicherung einreichen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber trotzdem sofort über Ihre Krankheit und lassen Sie sich einen Ausdruck der eAU geben. So sind Sie bei technischen Problemen abgesichert. 

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Eine Krankschreibung bedeutet nicht nur Zeit für die Genesung, sondern wirft oft auch finanzielle Fragen auf. Denn die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) decken nur eine Grundversorgung ab. Für Zahnersatz oder eine Unterbringung im Ein- und Zweibettzimmer bei einem Krankenhausaufenthalt müssen Sie beispielsweise einen Großteil oder sogar alle Kosten selbst tragen. 

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Krankschreibung: Das sollten Sie wissen

Eine Krankschreibung wirft oft viele Fragen auf – von der richtigen Meldung bis zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie dabei unbedingt beachten sollten.

Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, ihre Krankheit unverzüglich zu melden, idealerweise noch vor dem regulären Arbeitsbeginn. 

Zwar ist der Zeitpunkt, bis zu dem man sich krankmelden muss, im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht genau aufgeführt, da dies von der Art der Tätigkeit abhängt. Fest steht aber, dass der Anruf beim Chef oder die E-Mail an die Personalabteilung nicht hinausgezögert werden darf, damit das Unternehmen rechtzeitig auf den Ausfall reagieren kann. 

Konkret bedeutet das: Wer normalerweise um 9 Uhr anfängt zu arbeiten, sollte bis dahin auch seinen Arbeitgeber informieren – und sich erst danach wieder ins Bett legen oder zum Arzt gehen. Außerdem ist es für den Arbeitgeber wichtig zu wissen, wie lange Sie voraussichtlich ausfallen. In der Krankmeldung muss daher auch stehen, wie lange sie voraussichtlich arbeitsunfähig sein werden. 

Die Krankmeldung kann telefonisch, per E-Mail oder durch eine andere Form der Kommunikation erfolgen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber zeitnah informiert wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es hier nicht.  

In der Praxis erfolgt die Krankmeldung meistens gegenüber dem direkten Vorgesetzten oder der Personalabteilung.

Ihre Arztpraxis stellt in der Regel ab dem vierten Kalendertag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die länger als 3 Kalendertage krank sind, am darauffolgenden Arbeitstag eine Bescheinigung von ihrem Arzt vorlegen müssen.  

Arbeitgeber haben das Recht, die Bescheinigung eines Arztes schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Ihre Firma dies handhabt, werfen Sie einen Blick in den Arbeitsvertrag oder – falls vorhanden – in die Betriebsvereinbarung.  

Wichtig ist auch, dass der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den ersten Tag der Krankheit datiert und nicht erst auf den Tag der Vorlagepflicht. Das stellt sicher, dass Sie Ihren vollen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld ab dem ersten Krankheitstag und nicht erst ab dem Tag der Vorlage der Bescheinigung erhalten. Sie sollten sich deshalb bei beginnender Krankheit so schnell wie möglich in medizinische Behandlung begeben. 

Eine Rückdatierung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn Ihr Arzt anhand der Symptome nachvollziehbar feststellen kann, dass Sie bereits in den vergangenen Tagen arbeitsunfähig waren. Das ist aber nur möglich, wenn Sie wegen Ihrer Krankheit nicht rechtzeitig zum Arzt gehen konnten. Rückwirkend darf die Krankschreibung maximal drei Tage ausgestellt werden. Eine längere Rückdatierung ist nur in begründeten Einzelfällen und mit genauer ärztlicher Dokumentation zulässig. 

Nein, Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, welche Krankheit Sie haben. Die gesetzliche Pflicht besteht darin, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Art der Erkrankung muss nur in Ausnahmefällen genannt werden, beispielsweise wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt, die ein sofortiges Eingreifen des Arbeitgebers erfordert. In der Regel reicht es aus, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit zu melden. 

Freitags krank geworden, am Montag immer noch nicht gesund? Achtung: Spätestens jetzt müssen Sie dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Sie müssen nach der gesetzlichen Regelung eine Bescheinigung vorlegen, wenn Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. 

Dabei zählen nicht nur die Arbeitstage, sondern alle Kalendertage, also auch Samstage, Sonntage und Feiertage. 

Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als auf der Erstbescheinigung angegeben, benötigen Sie eine Folgebescheinigung, die nahtlos an die vorherige Krankschreibung anschließt. Um Probleme mit der Entgeltfortzahlung oder dem Krankengeld zu vermeiden, sollten Sie sich die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am letzten Tag der bestehenden Krankschreibung ausstellen lassen. Ihr Arzt übermittelt die Folgebescheinigung direkt an die Krankenkasse.  

Achtung: Auch wenn die Nachweispflicht durch die eAU entfällt, gilt weiterhin die Meldepflicht: Sie müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Verlängerung Ihrer Arbeitsunfähigkeit informieren. 

Krankgeschrieben: Was Sie dürfen und was nicht

Als Faustregel gilt: Alles, was die Genesung nicht gefährdet, ist erlaubt. Wer jedoch gegen den ärztlichen Rat handelt, riskiert eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar die fristlose Kündigung. 

Was während einer Krankschreibung erlaubt ist, hängt von der Art der Erkrankung und der persönlichen Situation ab. Nicht jede Erkrankung zwingt zur Bettruhe – Aktivitäten, die die Heilung fördern, sind unproblematisch. Einkaufen, Arzt- oder Apothekenbesuche sind immer erlaubt, ebenso Spaziergänge bei Erkältung oder ein Restaurantbesuch mit Gipsarm. Im Zweifel gilt: Lieber ärztlich abklären und sich eine schriftliche Bestätigung geben lassen. 

  • Einkaufen während der Krankschreibung

    Sich mit Lebensmitteln, Getränken und natürlich auch Medikamenten zu versorgen, ist eigentlich immer erlaubt, es sei denn, der Arzt hat absolute Bettruhe verordnet. Mit einem gebrochenen Arm ist auch ein Stadtbummel erlaubt. 

  • Freunde treffen trotz Krankschreibung

    Ein Besuch im Kino oder Restaurant ist dann vertretbar, wenn der Patient nicht im Bett bleiben muss, beispielsweise bei einem gebrochenen Arm. Wer aber etwa wegen einer Grippe oder eines Magen-Darm-Infekts krankgeschrieben ist, sollte lieber zuhause bleiben. Grundsätzlich ist es auch nicht verboten, Freunde zu treffen oder ins Restaurant zu gehen, solange es der Genesung nicht schadet und andere Personen dadurch nicht angesteckt werden. 

  • Spazierengehen bei Krankschreibung

    Bewegung an der frischen Luft gilt als heilungsfördernd und ist daher mit den meisten Krankheiten gut vereinbar. Wer allerdings hohes Fieber hat oder wem der Arzt strikte Bettruhe verordnet hat, der sollte darauf lieber verzichten. 

  • Urlaub während der Krankschreibung

    Auch hier gilt – es kommt drauf an. Während ein Urlaub an der Nordsee für einen Neurodermitiker meist heilsam ist, kann ein Langstreckenflug für Menschen mit Rückenschmerzen zu strapaziös sein. Einer geplanten Reise muss auf jeden Fall derjenige zustimmen, der während der Erkrankung Zahlungen leistet: der Arbeitgeber, wenn noch keine 6 Wochen vergangen sind, die Krankenkasse danach. Wer ohne Genehmigung wegfährt, riskiert die Einstellung der Lohnfortzahlung bzw. des Krankengeldes. 

  • Sport trotz Krankmeldung

    Bei sportlichen Aktivitäten ist es besser, vorher mit dem Arzt zu sprechen. Gezielte Gymnastik kann bei Rückenproblemen die Genesung beschleunigen, Tennis hingegen könnte das Leiden sogar verschlimmern. Wanderungen und andere sportliche Betätigungen können beispielsweise bei Depressionen und anderen psychischen Beschwerden sehr hilfreich sein. 

  • Arbeiten trotz Krankschreibung

    Wer noch krank ist, sollte im eigenen Interesse die Arbeit noch nicht wieder aufnehmen. Arbeitnehmer, die sich bereits vor Ablauf der Krankschreibung fit fühlen und an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sollten im Zweifelsfall mit ihrem Arzt sprechen

    Der Arbeitgeber darf sich hierauf nicht einlassen, wenn er berechtigte Zweifel an der vorzeitigen Genesung hat. Dies kann der Fall sein, wenn offensichtlich ist, dass die Grippe noch nicht auf dem Rückzug ist, die Arbeit die Genesung des Mitarbeiters verzögern könnte und zusätzlich die Gefahr besteht, dass Kollegen sich anstecken könnten. Nicht vergessen: Bei vorzeitiger Rückkehr an den Arbeitsplatz die Krankenkasse über den früheren Arbeitsbeginn informieren. 

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Während Ihrer Krankschreibung gibt es vieles, was Sie tun dürfen – entscheidend ist, dass Ihre Genesung im Mittelpunkt steht. Doch was ist mit den Zusatzkosten, die durch spezielle Behandlungen oder alternative Therapien entstehen können? 

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Das darf Ihr Arbeitgeber, wenn Sie krank sind

Auch wenn Sie offiziell krankgeschrieben sind, behält Ihr Arbeitgeber gewisse Rechte, um Ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuvollziehen und den täglichen Betrieb zu organisieren. Voraussetzung ist, dass er stets Ihre Persönlichkeitsrechte respektiert. Folgendes ist für Arbeitgeber erlaubt: 

  • Nachfragen zur Krankschreibung

    Ihr Arbeitgeber darf Sie nach der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit fragen, aber nicht nach der Diagnose. Ihr Arbeitgeber unterliegt dem gesetzlichen Datenschutz in Bezug auf die Diagnose. 

  • Eine ärztliche Bescheinigung verlangen

    Ab wann Sie eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vorlegen müssen, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen ab – spätestens jedoch ab dem vierten Krankheitstag. 

  • Einen Medizinischen Dienst einschalten

    Wenn Ihr Arbeitgeber Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit hat, kann er die Krankenkasse bitten, die Krankschreibung durch den Medizinischen Dienst (MDK) überprüfen zu lassen. 

  • Kontakt aufnehmen

    Ihr Arbeitgeber darf sich mit Ihnen in Verbindung setzen, wenn es eine dringende Angelegenheit gibt, bei der nur Sie weiterhelfen können. Zudem kann er sich erkundigen, wann Sie voraussichtlich zurückkehren. Er sollte jedoch nicht regelmäßig nachfragen oder Druck ausüben. Sie sind im Gegenzug nicht verpflichtet, für Ihren Arbeitgeber erreichbar zu sein oder während Ihrer Krankschreibung Anrufe oder Nachrichten zu beantworten. 

  • Einen Hausbesuch abstatten

    Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber Sie während Ihrer Krankschreibung besuchen – sofern der Besuch nicht ausschließlich zur Kontrolle Ihrer Arbeitsunfähigkeit dient, sondern als freundliche Geste oder Fürsorge. Dennoch sind Sie weder verpflichtet, die Tür zu öffnen, noch während der gesamten Zeit der Krankschreibung zu Hause zu sein. 

  • Maßnahmen zur Betriebsorganisation treffen 

    Ihr Arbeitgeber darf Maßnahmen ergreifen, um den reibungslosen Ablauf im Unternehmen sicherzustellen. Dazu kann er vorübergehend Aufgaben neu verteilen oder eine Vertretung organisieren, um Ihren Ausfall zu kompensieren. 

Kündigung während der Krankschreibung: Wann ist das möglich?

Eine Krankschreibung schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen auch während Ihrer Arbeitsunfähigkeit kündigen. Hier ein paar Beispiele: 

  • Wiederholtes Fehlverhalten: Wer es mehrfach versäumt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) fristgerecht vorzulegen, riskiert zunächst eine Abmahnung – im Wiederholungsfall kann dies zur Kündigung führen. 
  • Krankheitsbedingte Kündigung: Besteht eine langfristige oder wiederkehrende Erkrankung mit negativer Prognose, die dazu führt, dass Sie Ihre Arbeit dauerhaft nicht ausüben können, kann Ihr Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. 
  • Verstoß gegen die Genesungspflicht: Grundsätzlich dürfen Sie während der Krankschreibung das Haus verlassen, sofern es Ihrer Genesung nicht schadet. Wer jedoch nachweislich Aktivitäten ausübt, die den Heilungsprozess behindern oder gegen ärztliche Anweisungen verstößt, riskiert eine Kündigung. 
  • Betriebsbedingte Kündigung: Auch während einer Krankschreibung sind betriebsbedingte Kündigungen zulässig, etwa bei Umstrukturierungen oder Stellenstreichungen. 
  • Personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung: Besteht unabhängig von der Krankheit ein triftiger Kündigungsgrund, z. B. schwere Pflichtverletzungen oder wiederholte Unzuverlässigkeit, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. 

Wichtig: In besonderen Fällen, wie bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Betriebsratsmitgliedern, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Im Zweifel sollten Sie eine arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. 

Fazit: Erholung steht an erster Stelle

Eine Krankschreibung gibt Ihnen die Zeit, die Sie brauchen, um wieder gesund zu werden – und genau das sollte im Mittelpunkt stehen. Solange Ihre Aktivitäten den Heilungsprozess nicht beeinträchtigen, dürfen Sie bestimmte Dinge auch während der Arbeitsunfähigkeit tun. Doch Vorsicht: Was erlaubt ist, hängt von Ihrer Erkrankung ab. 

Denken Sie daran, sich rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber krankzumelden und frühzeitig zum Arzt zu gehen, um eine lückenlose Krankschreibung sicherzustellen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich ärztlich bestätigen lassen, ob eine geplante Tätigkeit mit Ihrer Genesung vereinbar ist. Wer gegen seine gesetzliche Mitteilungs- oder Nachweispflicht verstößt oder die Genesung bewusst gefährdet, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. 

FAQs Ratgeber

Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema „Krankgeschrieben“

Wenn Sie krankgeschrieben, aber nicht bettlägerig sind, dürfen Sie grundsätzlich alles tun, was Ihrer Genesung nicht schadet. Einkaufen, ein Spaziergang an der frischen Luft oder ein Treffen mit Freunden sind erlaubt, solange sie den Heilungsprozess nicht beeinträchtigen. Entscheidend ist, dass Ihre Aktivitäten im Einklang mit der ärztlichen Empfehlung stehen.  

Tipp: Sprechen Sie im Zweifelsfall mit Ihrem Arzt, ob eine geplante Aktivität unbedenklich ist, um Probleme mit Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden. Sichern Sie sich am besten rechtzeitig alle wichtigen Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten während einer Krankschreibung. 

Ein Urlaub während der Krankschreibung ist nicht grundsätzlich verboten, hängt aber von der Art der Erkrankung ab. Was der Heilung dient, kann erlaubt sein – etwa Seeluft für Neurodermitis-Patienten. Ein Langstreckenflug bei Rückenproblemen könnte hingegen schaden. Entscheidend ist die Zustimmung des Zahlungsverpflichteten: in den ersten 6 Wochen der Krankschreibung der Arbeitgeber, danach die Krankenkasse. Ohne Genehmigung riskieren Sie die Einstellung der Lohnfortzahlung oder des Krankengeldes. 

Die Dauer der Krankschreibung richtet sich nach Ihrer Erkrankung und der ärztlichen Einschätzung. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann Ihr Arzt zunächst für wenige Tage oder Wochen ausstellen und bei Bedarf verlängern. Nach 6 Wochen endet die Lohnfortzahlung, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld – allerdings maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung. Detaillierte Informationen finden Sie im Sozialgesetzbuch § 48 SGB V

In der Probezeit gibt es keine gesetzliche Grenze für die Dauer der Krankschreibung – sie richtet sich nach Ihrer Erkrankung und der ärztlichen Einschätzung. Allerdings haben Sie erst nach 4 Wochen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Fehlen Sie länger, kann dies das Arbeitsverhältnis belasten. Ihr Arbeitgeber kann Sie während der Probezeit jederzeit mit verkürzter Frist kündigen. In dieser Zeit gilt das eingeschränkte Kündigungsschutzrecht. Das heißt, es müssen keine sozialen Gründe für die Kündigung angegeben werden, solange sie nicht willkürlich, diskriminierend oder sittenwidrig ist. 

Eine Krankschreibung per Videosprechstunde ist möglich, aber nur unter bestimmten Bedingungen: 

  • Wenn Sie bereits Patient bei Ihrem Arzt sind, kann dieser Sie per Videosprechstunde für bis zu 7 Kalendertage krankschreiben.
  • Für neue Patienten ist die Krankschreibung auf maximal 3 Kalendertage begrenzt.
  • Eine Folgebescheinigung per Video ist nur zulässig, wenn Sie zuvor bereits eine persönliche Untersuchung beim Arzt hatten. 

Gut zu wissen: Es gibt keinen Anspruch auf eine Krankschreibung per Video. Grundsätzlich liegt die Entscheidung im Ermessen des Arztes.

Eine Folgebescheinigung benötigen Sie, wenn Sie über Freitag hinaus weiterhin krank bzw. arbeitsunfähig sind. Um eine lückenlose Krankschreibung sicherzustellen, sollten Sie sich spätestens am Freitag eine neue Bescheinigung ausstellen lassen. Andernfalls riskieren Sie eine Unterbrechung der Entgeltfortzahlung oder des Krankengeldes.

Krankengeld erhalten Sie, wenn Sie länger als 6 Wochen krankgeschrieben sind und Ihr Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung mehr leistet. Voraussetzung ist, dass Sie gesetzlich krankenversichert sind und eine ärztliche Krankschreibung (AU) vorliegt. Die Krankenkasse zahlt das Krankengeld ab dem ersten Tag nach Ablauf der 6 Wochen, in der Regel 70 % des Bruttoeinkommens, jedoch maximal 90 % des Nettogehalts (§ 47 SGB V). 

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Zuletzt aktualisiert: Mai 2025

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