Ob Sommerfest in der Schule oder die Geburtstagsfeier des besten Freundes: Bei vielen Anlässen werden Kinderfotos gemacht und dann in sozialen Netzwerken aller Welt gezeigt – ein heikles Thema. Fragen Sie sich daher bereits im Vorfeld: Wann gilt das Recht am eigenen Bild? Wie können Sie Ihre Kinder schützen? Was ist zu bedenken, wenn Sie selbst Kinderfotos veröffentlichen?

Kinderfotos veröffentlichen: Was Eltern beachten sollten

Das Recht am eigenen Bild

Was das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) besagt

Wenn die Kinder beim alljährlichen Laternenumzug fotografiert wurden und die Kinderfotos in der lokalen Zeitung erscheinen, können Eltern dagegen erst einmal nicht vorgehen. Es sei denn, es handelt sich um eine Porträtaufnahme oder der Name steht unter dem Foto. Dann liegen die Rechte an Kinderbildern bei den Eltern. In diesem Fall müssen Journalisten ein Einverständnis einholen, um die Kinderfotos veröffentlichen zu dürfen.
Handelt es sich um eine weniger öffentliche Veranstaltung, ist entscheidend, ob das Kind zu erkennen ist oder nicht. Dabei wird die Erkennbarkeit nicht nur über das Gesicht definiert, sondern auch über die Statur oder andere spezifische Merkmale wie Haarfarbe oder besondere Kleidungsstücke. Bei Kinderfotos mit Namen müssen ebenfalls die Erziehungsberechtigten zustimmen, ob sie bei den Kinderbildern Rechte übertragen. Das gilt übrigens auch bei nicht kommerzieller Verwendung.
Wichtig
Wenn Sie Fotos vom Geburtstag Ihrer Kinder veröffentlichen, benötigen Sie dafür unter Umständen auch die Genehmigung der anderen Eltern – je nachdem, was auf den Kinderfotos zu sehen ist.

Bei Babys und Kindern ist der Fall klar: Die Eltern bestimmen, ob jemand die Kinderfotos veröffentlichen darf. Lehrer können sich nicht auf die Zustimmung eines Kleinkindes verlassen, das sein Handeln mit allen Folgen noch nicht einschätzen kann.
Problematischer wird es bei Jugendlichen. Im Zweifelsfall muss vor Gericht entschieden werden, ob Pubertierende zwischen 12 und 18 Jahren bereits reif genug sind, um selbst ihr Persönlichkeitsrecht wahrzunehmen. Schulen oder Veranstalter von Jugendfreizeiten sollten auf Nummer sicher gehen und ein doppeltes Einverständnis einholen: sowohl von Jugendlichen als auch von Erziehungsberechtigten. Zudem muss diese so formuliert sein, dass jeder genau weiß, worauf er sich einlässt.
Verwertung der Kinderfotos im Internet verbieten
Finden Eltern Kinderfotos ihrer Sprösslinge im Netz, beispielsweise auf der Website ihres Kindergartens, können sie die weitere Verwertung verbieten. Wenn die Kinderfotos dann nicht entfernt werden, ist der nächste Schritt eine Abmahnung: Damit fordern sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Schmerzensgeld können Eltern allerdings nur verlangen, wenn die Persönlichkeitsrechte schwer verletzt wurden.
Bei der hohen Anzahl der Nutzer ist es kein Wunder, dass auch Schulen, Kindergärten und andere Jugendeinrichtungen auf Facebook aktiv sein wollen. Datenschützer und Initiativen kritisieren die Präsenz dieser Institutionen in sozialen Netzwerken, denn Kinderfotos im Internet sind besonders heikel. Beim Hochladen tritt der Nutzer auch für Kinderbilder Rechte am Bild an Facebook ab, die weitere Verwendung kann nicht mehr gesteuert werden. Zudem sind die Datenschutzbestimmungen teilweise sehr unkonkret formuliert.
Groß ist auch die Sorge wegen Pädophiler, die nachweislich über Facebook Kinderfotos kopieren und mit Kindern Kontakt aufnehmen. Daher sollten Schulen und Kindergärten die Erziehungsberechtigten auf das Risiko von Bildveröffentlichungen in sozialen Netzwerken hinweisen: weltweite Abrufbarkeit der Kinderfotos sowie Nutzung und Veränderung der Bilder in anderen Zusammenhängen.
-
Facebook-Verbot ist keine Lösung: Kinder sollten den Umgang mit sozialen Netzwerken lernen. Das gilt auch für das zurzeit sehr beliebte WhatsApp.
-
In der Regel sind dort nur Nutzer mit einem Mindestalter von 13 Jahren erlaubt. 2018 wird das Zugangsalter im Zuge der neuen EU-Datenschutzrichtlinie voraussichtlich sogar auf 16 Jahre erhöht. Profile Minderjähriger werden über Suchmaschinen nicht erfasst und Posts sind nur für Freunde sowie Freunde von Freunden zugänglich. Kleinere Kinder halten sich jedoch nicht immer daran und geben ein falsches Geburtsdatum ein – sprechen Sie darüber mit Ihrem jüngeren Nachwuchs. Bei WhatsApp liegt das Mindestalter bei 16 Jahren.
-
Man sollte auch über Privatsphäre und Sicherheitseinstellungen mit den Kindern reden. Am besten legt man den Facebook-Account dann gleich gemeinsam an
-
Erklären Sie auch, dass die Kleinen mit Kinderfotos, Texten und Videos Spuren hinterlassen, die sich nicht so leicht wieder löschen lassen.
-
Sie sollten keine privaten Daten eingeben. Auch mit der Schule sollte man sich nicht vernetzen, sonst kann das Kind leicht aufgefunden werden.
-
Außerdem ist es wichtig, nur Freunde zu akzeptieren, die Ihre Kinder auch wirklich kennen.
-
Kinder sollten selbst entscheiden, ob sie auf Facebook mit den Eltern befreundet sein möchten. Der Mittelweg: Die Pinnwand ist für Eltern gesperrt, aber sie können die Freundesliste einsehen.
-
Computer sollten nicht im Kinderzimmer stehen, sondern an einem zugänglichen Ort, an dem die Eltern auch Einblick haben.
-
Wer es ganz genau wissen will, greift zu Kindersicherungssoftware. Damit kann man zum Beispiel die Chats der Kinder auf Facebook mitverfolgen, Suchanfragen der Kinder überblicken, bestimmte Seiten sperren und die Computerzeit begrenzen.
Zuletzt aktualisiert: Januar 2017
R+V-Team
Mehr als nur die Versicherung! Das R+V-Team schreibt über Erfahrungen sowie Kenntnisse rund um die Produktpalette der R+V. So arbeitet ein bunt gemischtes Team daran, die Faszination und das Wissen für alles rund um das Thema Versicherungen zu teilen.