Der Kindergeburtstag: Auf diesen Tag freut sich jedes Kind. Die Eltern erwartet meist ein riesiger Organisationsakt, damit dieser besondere Tag möglichst den Wünschen der Kleinen entspricht. Von Schwimmbadbesuch, Kletterpark oder Schatzsuche im Wald ist alles dabei. Doch wer hat eigentlich die Aufsichtspflicht und haftet, wenn einem kleinen Gast etwas zustößt?

Aufsichtspflicht Kindergeburtstag: Wer haftet bei einem Unfall?
Konkret bedeutet das: Die Gastgeber können dafür zur Verantwortung gezogen werden, wenn einem Kind etwas passiert oder wenn es anderen einen Schaden zufügt.
Ob sie die Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt haben oder nicht, wird allerdings immer im Einzelfall entschieden. So spielt die Art der Aktivität und das Alter der Kinder eine Rolle.

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Ausflug mit jüngeren Kindern: Warnwesten anziehen.
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„Partnerlook“ – in die Einladung schreiben, dass alle Kinder z. B. ein blaues T-Shirt tragen oder mit den Kindern im Vorfeld T-Shirts bemalen, so dass die Kinder gut sichtbar sind.
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Bei „älteren“ Kindern, die ohne Eltern an dem Kindergeburtstag teilnehmen, weitere Personen (Familienangehörige oder Babysitter) um Unterstützung bitten.
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Alter des Kindes sollte Anzahl der Geburtstagsgäste entsprechen: Zum dritten Geburtstag dürfen drei Gäste eingeladen werden, zum vierten Geburtstag vier und so weiter.
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Faustregel: Je jünger die Kinder, desto gefährlicher die Situation.

Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch zu einem Unfall gekommen sein, müssen Sie je nach Schwere der Verletzung entscheiden, was zu tun ist. Bei kleineren Blessuren reicht es aus, diese selbst zu versorgen und die Eltern des verletzten Kindes zu verständigen.
Muss die Verletzung fachkundig verarztet werden, kann es notwendig sein, das verletzte Kind zu einem Arzt oder in eine Klinik zu bringen. Informieren Sie in diesem Fall umgehend die Eltern des Kindes. Für solche Fälle sollten unbedingt Personen auf Abruf verfügbar sein, so dass sichergestellt ist, dass die restlichen Geburtstagsgäste weiterhin beaufsichtigt sind.
Ist die Verletzung so schwer, dass eine schnelle Behandlung erforderlich ist, zögern Sie nicht, den Notarzt zu rufen.
Notfall-Nummern:
- Notarzt und Feuerwehr:
112 - Polizei:
110
Zuletzt aktualisiert: November 2023
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