Räumen und Streuen muss nach dem Gesetz grundsätzlich der Eigentümer des Gehweges, also in vielen Fällen die Gemeinde. "Die Kommunen übertragen diese Pflicht aber meistens an den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks", sagt Rechtsanwalt Hans Jürgen Gebhardt, Fachanwalt und Dozent für Verkehrsrecht.
Glatteis und Laub auf dem Gehweg: Wer ist wann zum Räumen und Streuen verpflichtet?
Liegt das Laub oder der Schnee nicht im eigenen Garten sondern auf Gehwegen und Straßen, wird es schnell zur Rutschgefahr für Fußgänger, Rad- und Autofahrer. Feuchtes Laub ist wie Glatteis ohne Frost. Der Bremsweg verlängert sich, Fahrzeuge können von der Fahrbahn rutschen.
Die Räum- und Streupflicht bei Glatteis und Laub liegt eigentlich bei den Gemeinden. Diese übertragen die Verantwortung für freie Gehwege jedoch an die Hausbesitzer.
Der Grundstückseigner kann diese Pflicht aber anderen (Mieter, Reinigungsunternehmen) übertragen. Er muss dies sogar tun, wenn er selbst die Räum- und Streupflicht nicht leisten kann, weil er zum Beispiel auswärts wohnt. Hat er diese Räum- und Streupflicht an einen anderen übertragen, muss der Eigentümer trotzdem die Hilfsperson überwachen und bei Gefahr im Verzug sogar selbst tätig werden, schreibt Ewald Behrschmidt, ehemaliger Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Nürnberg (OLG) in einem Beitrag zur Räum- und Streupflicht auf Gehwegen.
Zu welchen Uhrzeiten gestreut werden muss, dafür kann die Gemeindesatzung Anhaltspunkte geben. Unzumutbare Maßnahmen aber, die die persönliche Leistungsfähigkeit überfordern, können nicht verlangt werden. Bei starkem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis besteht deshalb laut Behrschmidt im allgemeinen keine Räum- und Streupflicht, sofern abzusehen ist, dass die Sicherungsmaßnahmen ohnehin binnen kurzem wieder wirkungslos würden und daher sinnlos sind. Bei leichteren Schneefällen dagegen könne es geboten sein, schon längere Pausen zum Räumen zu nützen.
Auch die Intensität der Räum- und Streumaßnahmen ist nicht klar geregelt: Im allgemeinen genügt es, den Gehsteig so zu räumen oder zu streuen, dass zwei Passanten aneinander vorbei kommen. Breiter muss es nicht unbedingt sein: Bei Glatteis kann ein Fußgänger grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der Gehweg am Gehsteigrand gestreut ist, entschied das OLG Nürnberg im Dezember 2000 (AZ 6 U 2402/00).
Gefordert sind laut Behrschmidt also letztlich der gesunde Menschenverstand und ein vernünftiges Maß an Vorsicht. Denn es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die diese Verhaltensregeln bis ins letzte Detail regeln.
Absicherung ist ratsam
Kommt ein Passant vor Ihrem Haus durch Glatteis oder Schnee zu Schaden, so sind Sie als Besitzer haftbar. Als Bewohner eines Privathauses sollten Sie eine private Haftpflichtversicherung abschließen. Diese kommt für Schäden an Dritten auf, die durch Fahrlässigkeit entstanden sind. Aber auch wenn Sie als Besitzer dem Mieter, Hausmeister oder Verwalter die Verkehrssicherungspflicht übertragen haben, können Sie für Schäden an Dritte in Haftung genommen werden. In diesem Falle hilft eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Handelt es sich bei dem Laub um Blätter, die vom Baum des Nachbarn stammen, kommt es häufig zu Streitigkeiten. Oft werden diese schließlich gerichtlich ausgetragen. Dann heißt das Urteil regelmäßig "selbst den Laubrechen in die Hand nehmen". Den Nachbarn als Eigentümer des Baumes kann man nicht dazu verpflichten, heruntergefallenes Laub auf anderen Grundstücken zu beseitigen oder dafür die Kosten zu tragen. So auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung: Laubfall vom Nachbargrunstück stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung dar (Az 9 U 10/95).
Das bedeutet: Egal woher das Laub kommt - liegt es auf dem Gehweg vor dem eigenen Grundstück, muss der Grundstückseigentümer das Laub entfernen. Das gilt auch für Mieter. Diese sind ebenfalls für die Beseitigung des Laubs verantwortlich, wenn es von den Bäumen eines Nachbarn herüber geweht wurde. Die zusätzliche Arbeit ist Mietern zuzumuten, solange sich die Mehrbelastung in einem gewissen Rahmen bewegt. Wann die Schmerzgrenze erreicht ist, lässt sich jedoch nur im konkreten Fall entscheiden.
Hier geht es wohlgemerkt um Laub, welches der Wind vom Baum es Nachbarn herübergeweht hat. Rechtlich anfechtbar ist es dagegen, wenn der Nachbar mit seinem Laubbläser das Laub von seinem auf das benachbarte Grundstück bläst.
Zuletzt aktualisiert: März 2023
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