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Private Pflegepflicht­versicherung

Pflegepflichtversicherung für Privatversicherte.

  • häusliche Pflege in Form von Geld und Sachleistungen
  • finanzielle Absicherung der Grundversorgung im Pflegefall
  • Leistungen für Familienangehörige
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Private Pflegepflicht­versicherung

Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Deshalb muss jeder eine gesetzliche Pflegeversicherung abschließen. Privat Krankenversicherte in der Regel dort, wo auch die private Kranken-Vollversicherung besteht.

Leistungen

Seit 1995 gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung). Sie soll sicherstellen, dass die Pflege Bedürftiger in jedem Fall gewährleistet ist. Dabei entsprechen die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung denen der sozialen Pflegeversicherung und sind bei allen privaten Krankenversicherern identisch.

Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung (R+V-GesundheitsKonzept AGIL) wird die private Pflegepflichtversicherung gewöhnlich in Ihren Versicherungsschutz integriert.

Die private Pflegepflichtversicherung bietet Ihnen:


häusliche Pflege in Form von Geld und Sachleistungen
Leistungen für Familienangehörige
Erstattung von Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen
Übernahme von Kosten, die für Krankheits-/Urlaubsvertretung der Pflegeperson entstehen
Versicherungsschutz auch für teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege (stationär) und vollstationäre Pflege

Sie haben Interesse? Wir beraten Sie gern:

Mo. – Fr. 07:30 – 20:00 Uhr

Statistik: Begutachtungsfristen gemäß §18 (3) SGB XI

Private Krankenversicherer, die die private Pflegepflichtversicherung anbieten, sind verpflichtet, zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres, eine Statistik über die Einhaltung von Fristen bei Pflegebedürftigkeit zu veröffentlichen. Im folgenden Abschnitt finden Sie hierzu nähere Informationen:

Statistik über die Einhaltung von Begutachtungsfristen gemäß §18 (3) SGB XI

Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen benötigen neben einer frühzeitigen Beratung, insbesondere zeitnahe Entscheidungen hinsichtlich der von ihnen im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung beantragten Leistungen.

In §18 SGB XI - Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit - ist hierzu folgendes geregelt:

Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an Medicproof weiter. Dem Antragsteller ist spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

 

Ausnahmen:

Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und

  1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder
  2. wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder
  3. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,

ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse, durchzuführen.

Ist für den Antragsteller häusliche Pflege vorgesehen ohne palliativ versorgt zu werden und

  1. wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder
  2. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,

ist die Begutachtung spätestens innerhalb zweier Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen.

Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 EUR an den Antragsteller zu zahlen.

Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig anerkannt ist. Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

 

 
Begutachtungen bei der R+V Krankenversicherung AG im Zeitraum vom 01.01. - 31.12.2024

 

Frist in Arbeitstagen: Begutach­tungen gesamt: Bescheid fristgemäß: Bescheid nicht fristgemäß:**
25  226 145 (64 %) 81 (36 %)
10 2 2 0
5 17 14 (82 %) 3 (18 %)

 

**Die genannten Zahlen lassen keine Rückschlüsse darüber zu, durch wen (Versicherungsunternehmen, Versicherungsnehmer, Medizinischer Dienst etc.) und warum (z. B. stationäre Behandlungen der versicherten Person, Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson, Feiertage etc.) evtl. Verzögerungen eingetreten oder zu verantworten sind und ob Zusatzzahlungen fällig geworden sind. Unter Berücksichtigung von Hemmnistagen liegt z. B. der Anteil an fristgemäßen Bescheiden bei der Frist von 25 Arbeitstagen bei 77 %.

Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung

Hier finden Sie die aktuellen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen.

Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG

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