Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Deshalb muss jeder eine gesetzliche Pflegeversicherung abschließen. Privat Krankenversicherte in der Regel dort, wo auch die private Kranken-Vollversicherung besteht.
Seit 1995 gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung). Sie soll sicherstellen, dass die Pflege Bedürftiger in jedem Fall gewährleistet ist. Dabei entsprechen die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung denen der sozialen Pflegeversicherung und sind bei allen privaten Krankenversicherern identisch.
Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung (R+V-GesundheitsKonzept AGIL) wird die private Pflegepflichtversicherung gewöhnlich in Ihren Versicherungsschutz integriert.
Pflegepflicht-Versicherung: Antrag auf ambulante Pflegeleistungen
Sie wünschen sich mehr finanzielle Unterstützung für den Fall einer Pflegebedürftigkeit? Dann empfehlen wir Ihnen die leistungsstarken Tarife aus dem R+V-PflegeKonzept und/oder den R+V-Pflege FörderBahr mit staatlicher Zulage.
Für eine bedarfsgerechte finanzielle Absicherung im Pflegefall können Sie beide Produkte jeweils für sich alleine oder auch in Kombination abschließen – wie es für Sie am besten passt.
Private Krankenversicherer, die die private Pflegepflichtversicherung anbieten, sind verpflichtet, zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres, eine Statistik über die Einhaltung von Fristen bei Pflegebedürftigkeit zu veröffentlichen. Im folgenden Abschnitt finden Sie hierzu nähere Informationen:
Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen benötigen neben einer frühzeitigen Beratung, insbesondere zeitnahe Entscheidungen hinsichtlich der von ihnen im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung beantragten Leistungen.
In §18 SGB XI - Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit - ist hierzu folgendes geregelt:
Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an Medicproof weiter. Dem Antragsteller ist spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und
ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse, durchzuführen.
Ist für den Antragsteller häusliche Pflege vorgesehen ohne palliativ versorgt zu werden und
ist die Begutachtung spätestens innerhalb zweier Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen.
Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 EUR an den Antragsteller zu zahlen.
Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig anerkannt ist. Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.
Frist in Wochen | Begutachtungen gesamt: | Bescheid fristgemäß: | Bescheid nicht fristgemäß:** |
---|---|---|---|
5 | 187 | 141 (75 %) | 46 (25 %) |
2 | 0 | 0 | 0 |
1 | 19 | 17 (89 %) | 2 (11 %) |
**Die genannten Zahlen lassen keine Rückschlüsse darüber zu, durch wen (Versicherungsunternehmen, Versicherungsnehmer, Medizinischer Dienst etc.) und warum (z. B. stationäre Behandlungen der versicherten Person, Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson, Feiertage etc.) evtl. Verzögerungen eingetreten oder zu verantworten sind und ob Zusatzzahlungen fällig geworden sind. Unter Berücksichtigung von Hemmnistagen liegt z. B. der Anteil an fristgemäßen Bescheiden bei der 5 Wochen-Frist bei 92 %.
Für Auskünfte, Beratung, Fragen zu bestehenden Versicherungsverträgen hat R+V für ihre Kunden eine Service-Hotline eingerichtet. Das Service-Telefon ist montags bis freitags von 07:30 bis 20:00 Uhr und samstags von 08:00 bis 14:00 Uhr für Sie besetzt.
Bei Fragen zur Leistung (z. B. Leistungsabrechnung oder Beitragsrückerstattung) können Sie sich montags bis freitags von 07:30 bis 20:00 Uhr und samstags von 08:00 bis 14:00 Uhr an uns wenden.
Per E-Mail erreichen Sie uns rund um die Uhr unter gesundheit@ruv.de.
* Kostenfrei aus allen deutschen Fest- und Mobilfunknetzen.
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