04Feb2022 Bauen + Wohnen

    Renovierung bei Auszug und die lästige Frage: wer zahlt?

    Endlich ein neues Domizil gefunden? Herzlichen Glückwunsch! Aus eigener Erfahrung weiß ich: da möchte man eigentlich nur eines: nach vorne schauen und Pläne für das neue Heim schmieden. Wenn nur der lästige Auszug nicht wäre und mit ihm das Thema Renovierungen und Schönheitsreparaturen. Mit diesen Tipps behalten Sie die Nerven.

    wohnungsuebergabe

    Umziehen ist eine aufregende und ziemlich emotionale Angelegenheit. Kisten packen, Ausmisten, alte Fotoalben wiederfinden, die neue Wohnung ausmessen, über Farbkarten diskutieren und ein ganzes Reich nach den eigenen Vorstellungen einrichten. Die Aussicht auf ein neues Zuhause setzt meist eine ganze Menge gute Gefühle frei. Gleichzeitig muss der Abschied von der alten Wohnung bewältigt werden. Bei mir persönlich war da oft auch eine Portion Wehmut im Spiel, schließlich verbindet man mit einem Zuhause auch immer ein Stück Lebensgeschichte. Und dann sind da noch die juristischen Verpflichtungen aus dem Altvertrag und die Frage, ob und wie man beim Auszug renovieren oder für Schäden geradestehen muss.

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    Damit Sie möglichst wenig Zeit mit diesem lästigen Thema verlieren, habe ich Ihnen die wichtigsten juristischen Punkte zum Thema Renovierungspflicht und normale Abnutzung hier einmal kompakt zusammengestellt:


    Grundsätzlich gilt: Für gewöhnliche Abnutzungsspuren ist der Vermieter zuständig – egal, ob es sich um Fußböden, die Einbauküche oder die Badezimmerausstattung handelt. Daran ändert auch eine anderslautende Vereinbarung im Wohnungsübergabeprotokoll nichts. Haben Sie als Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen und sich im Übergabeprotokoll zu Schönheitsreparaturen beim Auszug verpflichtet, ist diese Vereinbarung ungültig.

    Doch auch, wenn Sie die Wohnung vollständig renoviert übernommen haben und Schönheitsreparaturen vereinbart waren, müssen Sie sie nicht vor dem Auszug wieder in den Ursprungszustand versetzen. Die Wohnung darf also durchaus Spuren der gewöhnlichen Abnutzung zeigen.


    Schauen wir uns den Begriff der gewöhnlichen Abnutzung noch einmal etwas genauer an:

    Zur gewöhnlichen Abnutzung zählen

    • bei den Fußböden beispielsweise kleinere Flecken auf dem Teppich und geringe Kratzer oder Sonnenausbleichungen auf Parkett und Laminat
    • Druckstellen durch Möbel
    • Verkalkte Duschköpfe 
    • kleine Kratzer und Abplatzungen sowie Verfärbungen der Fugen im Badezimmer 
    • Kratzer auf den Herdplatten
    • das Fehlen von Fächern im Kühlschrank

    Außerdem zählt die Lebensdauer der Wohnungsausstattung, zum Beispiel der Duschkabine oder des Bodenbelags. Sie beträgt zum Beispiel bei Teppichen und Parkett etwa zehn bis 15 Jahre. Sind diese überschritten, brauchen Sie in der Regel nicht einmal für Schäden aufkommen, die Sie selbst verursacht haben. 


    Perfektion bei der Renovierung vor Auszug ist nicht notwendig 

    Haben Sie einen Mietvertrag, der Sie rechtsgültig zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, müssen Sie dafür keine Fachleute engagieren. Ihr Vermieter hat es zu akzeptieren, wenn Sie Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände, in Eigenleistung durchführen. Solange Sie dies fachgerecht tun, muss er dabei auch gewisse optische Einschränkungen hinnehmen.


    Wann ist eine Renovierung bei Auszug Pflicht?

    Eine Renovierung bei Auszug ist für Sie als Mieter nur dann verpflichtend, wenn die Schäden über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen. Als nicht gewöhnliche Abnutzung werden Schäden angesehen, die über das übliche Maß hinausgehen.


    Hier einige Beispiele:
    • große Flecken und Kratzer auf dem Bodenbelag
    • großflächige Abplatzungen in der Badewanne
    • übermäßig viele Dübel in den Wänden oder Bohrlöcher
    • Beschädigungen des Bodens durch Pfennigabsätze

    Solche Schäden lassen darauf schließen, dass die Wohnung nicht angemessen genutzt wurde. Als Konsequenz kann Ihr Vermieter die Reparaturkosten auf Sie umlegen. Voraussetzung dafür: Das Übergabeprotokoll beweist, dass die Schäden zum Einzug noch nicht vorhanden waren.


    So können Sie sich vor einer überzogenen Pflicht zur Renovierung beim Auszug schützen

    Da die Grenzen zwischen gewöhnlicher Abnutzung und haftungspflichtigen Schäden fließend sind, entscheidet oft der Einzelfall, ob eine Renovierung beim Auszug Pflicht ist. Sie haben daher hoffentlich bereits beim Einzug auf einem ausführlichen Wohnungsprotokoll bestanden, in dem bereits vorhandene Mängel aufgeführt und möglichst auch fotografisch festgehalten worden sind. Dann steht einer angemessenen Einigung mit Ihrem Vermieter und Ihrem Start ins neue Heim eigentlich nichts mehr entgegen.

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