31Jan2022 Auto

    Haftung im Schadenfall

    „Rumms!“ Und es hat gekracht. Oft hört man dann Antworten wie „Ich bin nicht Schuld “, „Das war ich nicht“ oder „Sie haben ja unnütz gebremst.“ Streit um die Leistung bei einem Schaden ist keine Seltenheit. Damit der Geschädigte selbst und sein Hab und Gut geschützt ist, hat der Gesetzgeber klare Regeln aufgestellt.

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    Die Verschuldenshaftung – Was ist denn das?

    § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

    Hier spricht man von der Verschuldenshaftung. Ich habe Einfluss darauf gehabt, ob ich einen Schaden verursache oder nicht. Dass ich nicht aufgepasst habe, bewertet das Gesetz als mein Verschulden. Folglich muss ich wegen dieser Verschuldenshaftung für die finanziellen Folgen aufkommen, wenn ich eine Sache beschädigt oder einen Menschen verletzt habe.

    „Klar!“, sagt jetzt jeder. Manchmal ist es aber auch so, dass beide Unfallbeteiligten die Sache unterschiedlich sehen und darum streiten, wer nun Schuld hat. Oft befürchten sie finanzielle Nachteile für sich. Im schlimmsten Fall versuchen sie sogar, sich durch Unfallflucht ihrer Haftung zu entziehen


    Nachweispflicht liegt beim Geschädigten

    Genau hier liegt bei der Verschuldenshaftung die Krux für den Geschädigten. Denn er muss nachweisen, wer wirklich der Verursacher des Schadens gewesen ist. Man spricht von der Beweislast. Diese obliegt immer demjenigen, der von einem anderen etwas möchte. Im Schadensfall also beim Geschädigten, der Schadenersatz beansprucht.

    Ein veranschaulichendes Beispiel: In einem Möbelhaus rempelt jemand aus Unachtsamkeit an ein Regal. Die auf dem Regal stehende teure Vase kippt, fällt zu Boden und zerbricht. Den Vorfall hat niemand so genau beobachtet. Ein Angestellter des Möbelhauses sieht einen Kunden in der näheren Umgebung und spricht ihn an. Dieser weist die Schuld von sich. Kann man dem Kunden jetzt nicht genau über Zeugen oder „Spuren“ nachweisen, dass er an das Regal gerempelt ist, geht das Möbelhaus leer aus. Denn es muss beweisen, dass genau dieser Kunde den Schaden verursacht hat.

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    Andere Regelung bei hohen oder unberechenbaren Risiken

    Der Gesetzgeber hat sich überlegt, dass bestimmte Risiken für den Menschen eine so hohe oder unberechenbare Gefahr mit oft gesundheitlichen Schädigungen darstellen, dass man die Frage des Verschuldens hintenanstellen muss.

    Derjenige, von dem eine solche Gefahr ausgeht, soll für die von ihm verursachten Schäden haften. Die Beweislast wird somit umgekehrt: In diesem Fall muss der Schädiger nachweisen, dass er nicht haftet.

    Selbst der Betrieb eines Fahrzeugs (Kraft- oder Luftfahrzeug) oder die Haltung eines bestimmten Tieres sind Grund für eine grundsätzliche Haftung des Halters.


    Das nennt sich Gefährdungshaftung

    Die Gefährdungshaftung ist in unterschiedlichen Gesetzen verankert. Die  Tierhaltung z.B. ist in § 833 BGB und die Verwendung von Kraftfahrzeugen in § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.

    Also allein aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges heraus haftet der Halter für Schäden. Da gerade bei Fahrzeugen ein erheblicher Schaden entstehen kann, ist der Halter desselben verpflichtet, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abzuschließen.

    Die Gefährdungshaftung kennt aber eine gesetzliche Leistungsgrenze. Ist der Schaden höher, müsste jetzt wieder durch den Geschädigten ein Verschulden nachgewiesen werden.

    Auch hier ein veranschaulichendes Beispiel: Sie parken mit Ihrem Fahrzeug zu nah an einer Kreuzung, ein Teil des Fahrzeugs ragt noch in diese hinein. Auf der Kreuzung ereignet sich ein Verkehrsunfall. Es entsteht sowohl Sach-, wie auch Personenschaden. Eine Person wird erheblich verletzt. Neben Krankenhauskosten werden auch Umbauten für das Haus des Geschädigten, Pflegekosten und Rentenansprüche fällig. Die geschädigte Person stellt nun Ansprüche an Sie als Halter des parkenden Fahrzeugs. Durch Ihr Fahrzeug wurde die Sicht in die Kreuzung behindert.

    Obwohl Sie also nicht direkt am Schadengeschehen beteiligt waren, haften Sie mit im Rahmen der Gefährdungshaftung, da von dem nicht ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausgeht. In diesem Fall ist die Haftung aber auf 3.000.000 EUR (da mehrere Verletzte) für die Personen- bzw. 300.000 EUR für die Sachschäden begrenzt.


    Prüfung der Leistungspflicht durch den Haftpflichtversicherer

    Zum Glück ist man bei Kraftfahrzeugen gezwungen, eine Haftpflichtversicherung für das Auto abzuschließen. Solche Summen kann man allein nicht tragen. Außerdem übernimmt der Haftpflichtversicherer auch die sehr komplizierte Prüfung des Anspruchs.

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