05Feb2022 Recht + Geld

    Phänomen Gefälligkeitsschaden: Was ist das und wer haftet?

    Was wäre die Welt ohne Freundschaftsdienste und Nachbarschaftshilfe? Ich finde: ein ziemlich trostloser Ort. Doch was, wenn dabei ein sogenannter „Gefälligkeitsschaden“ entsteht? Zugegeben, das Phänomen ist fast so kurios wie seine Bezeichnung. Umso besser, wenn man weiß, worauf in so einem Fall zu achten ist.

    Hand aufs Herz: Wissen Sie, was genau ein Gefälligkeitsschaden ist? Sehr geläufig ist der Begriff den meisten jedenfalls nicht. Und auch juristisch ist der Gefälligkeitsschaden durchaus mit einigen Finessen verbunden.

    Dabei betrifft das Phänomen etwas, was in der Mitte unseres Lebens geschieht: die Pannen im alltäglichen sozialen Miteinander. Der Wasserschaden beim Blumengießen für die verreiste Nachbarin, der verlorene Schlüssel für die Wohnung des Kollegen, der um die Versorgung seiner Katze gebeten hatte. Oder ein Beispiel aus meinem weiteren Bekanntenkreis: Ein Umzug mit Unterstützung von Freunden. Es sollte ein fröhlicher Samstag werden. Erst gemeinsam anpacken, später feiern. Leider fiel den freiwilligen Helfer versehentlich eine antike Tischplatte aus den Händen. Die Partystimmung war damit beendet. Und irgendwann stand auch die Frage im Raum: Wer kommt nun eigentlich für den Schaden auf?

     

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    ...kannst Du vermeiden, die Kosten eines solchen Schadens selbst tragen zu müssen.

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    In allen drei Fällen handelt es sich um einen Gefälligkeitsschaden. Schauen wir uns das Phänomen einmal genauer an und bringen etwas Licht ins juristische Dunkel.

    Entscheidend für einen Gefälligkeitsschaden ist, dass er die Folge einer

    1. freiwilligen und
    2. unentgeltlichen

    Hilfeleistung darstellt, auf die der Leistungsempfänger keinen gesetzlichen Anspruch hat.

    Bedeutet übersetzt: Es darf keinerlei Geld geflossen sein oder irgendeine andere Verpflichtung bestanden haben.

    Im wirklichen Leben sind die Verhältnisse nicht immer so eindeutig, meinen Sie? Sie haben Recht. Und genau deshalb landen auch immer wieder Fälle vor Gericht, wo dann geklärt werden muss, ob tatsächlich eine Gefälligkeitshandlung vorliegt oder nicht.


    Wer haftet denn nun bei einem Gefälligkeitsschaden?

    Haftungstechnisch ist der Gefälligkeitsschaden ein spezieller Fall. Die Umzugshelfer aus dem Freundeskreis müssen für den entstandenen Schaden auf jeden Fall nicht einstehen, es sei denn, man könnte ihnen grobe Fahrlässigkeit nachweisen.

    Ansonsten geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige, der freundliche Hilfe erbeten und angenommen hat, seine Freunde im Gegenzug dafür automatisch aus der Haftung entlassen hat. Das nennt sich “stillschweigender Haftungsausschuss“. Der Gesetzgeber möchte niemanden für seine Hilfsbereitschaft bestrafen. Damit ist allerdings auch die Haftpflichtversicherung des Helfers theoretisch erst mal aus dem Spiel.


    Zum Glück für den Erhalt der Freundschaft muss aber auch der oder die Geschädigte nicht auf dem Schaden sitzen bleiben. Denn man kann Gefälligkeitsschäden durchaus mit der Haftpflichtversicherung abdecken.

    Gerade jüngere Verträge enthalten oft (aber nicht immer) die Regelung, auf Wunsch des Versicherten auch Gefälligkeitsschäden zu regulieren. Der Höchstbetrag der Versicherungssumme ist allerdings je nach Versicherung unterschiedlich. Empfehlenswert sind mindestens 10.000.000 Euro.

    Fazit: Ein Blick in die eigene Haftpflichtpolice zum Thema Gefälligkeitsschäden lohnt sich auf jeden Fall, bevor man sich als Umzugshelfer im Freundeskreis betätigt.

    Übrigens: Auch die R+V Versicherung bietet bei allen Haftpflichtversicherungen Schutz im Fall von Gefälligkeitsschaden.

    Und nun viel Spaß und gegenseitige Unterstützung in Freundeskreis und Nachbarschaft. Auf ein unbeschwertes Miteinander! 

    Autor/-in