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    Betriebliche Altersvorsorge

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

    Die betriebliche Altersversorgung (bAV) umfasst Leistungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung und kann sich so eine Zusatzrente aufbauen. Wir erklären, wie's funktioniert und wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber davon profitieren können.

    Gesetzlicher Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung

    Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Das heißt, jeder Arbeitnehmer kann Teile seines künftigen Gehalts oder Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in Beiträge zu einer bAV umwandeln und sich somit eine Zusatzrente aufbauen. Dieser Anspruch besteht für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung.

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    bAV: verschiedene Durchführungswege möglich

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wunsch nach Entgeltumwandlung nachzukommen. Allerdings kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, welche Anlageform bzw. welchen Durchführungsweg (z. B. Pensionsfonds oder Direktversicherung) er dem Arbeitnehmer anbietet, um die Entgeltumwandlung zu ermöglichen.

    Wenn der Arbeitgeber von sich aus keinen Durchführungsweg anbietet, kann der Arbeitnehmer die Durchführung der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung verlangen. Eine Versorgung über eine Pensionszusage oder Unterstützungskasse ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Welcher Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung in einem Betrieb bzw. Unternehmen genutzt wird, legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertraglich, betrieblich oder tariflich fest.

     

    Mehr zum Thema bAV-Durchführungswege

    Gut zu wissen

    Die Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung können alleine vom Arbeitnehmer oder zusammen mit dem Arbeitgeber aufgebracht werden.

    Die bAV-Spezialisten von R+V helfen weiter

    Ob betriebliche Altersversorgung, Altersvorsorge mit staatlicher Förderung oder ohne – Sie haben viele Möglichkeiten, sich für das Alter abzusichern.

    Unsere Ansprechpartner unterstützen Sie gerne, damit Sie eine auf Ihre persönliche Situation optimal abgestimmte Altersvorsorge erhalten. Vereinbaren Sie einfach ein persönliches Gespräch.

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    Neu seit 2019: Pflicht-Arbeitgeber­zuschuss

    Weitergabe der Sozialversicherungs-Ersparnis

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    Bei einer Entgeltumwandlung sparen in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber Sozialabgaben. Seit 2019 ist der Arbeitgeber bei Neuverträgen im Rahmen einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds gesetzlich verpflichtet, seine Ersparnis an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Dazu kann er pauschal 15 Prozent in den bAV-Vertrag des Arbeitnehmers als Zuschuss einzahlen. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022. Das macht die bAV für Arbeitnehmer attraktiver und Arbeitgeber können künftig noch mehr Mitarbeiter mit einem bAV-Angebot erreichen.

    Anspruch auf Entgelt­umwandlung auch für geringfügig Beschäftigte

    Anspruch auf Entgeltumwandlung haben seit dem 1. Januar 2013 auch geringfügig Beschäftigte mit einem so genannten 450-Euro-Job, da sie ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer schriftlich von ihr befreien lassen.

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    Interessenbündelung durch den Tarifvorrang

    Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist dem so genannten Tarifvorrang untergeordnet. Das bedeutet: Mitglieder einer Gewerkschaft oder Beschäftigte, für die ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag gilt, können ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung nur geltend machen, wenn der Tarifvertrag dies auch vorsieht oder es zumindest zulässt, d. h. eine so genannte Tarif-Öffnungsklausel enthält. Dieser Vorrang gilt aber nur für Gehalt, das auf der Grundlage eines Tarifvertrages gezahlt wird, also nicht für über- und außertarifliches Entgelt.

    Der Tarifvorrang eröffnet die Chance, die betriebliche Altersversorgung für ganze Branchen flächendeckend zu bündeln, Betriebe von Einzelvereinbarungen zu entlasten und somit die betriebliche Altersversorgung breit zu verankern. In vielen Branchen bestehen inzwischen Tarifverträge, die die betriebliche Altersversorgung regeln.

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    Entscheidende Vorteile durch betriebliche Altersversorgung

    Die bAV bietet Arbeitnehmern und Arbeitgebern interessante Vorteile. Was die wenigsten wissen: Die Entgeltumwandlung wird aus dem Bruttoeinkommen finanziert, sodass Arbeitnehmer von besonderen Steuervorteilen und Ersparnissen bei der Sozialversicherung profitieren können. Im Falle von Arbeitslosigkeit ist die betriebliche Altersversorgung sogar sicher vor einer Anrechnung im Sinne der „Hartz-IV“-Gesetze.

    Für Arbeitgeber stellt die betriebliche Altersversorgung ein flexibles und kostengünstiges Instrument dar, um die Zukunft ihrer Mitarbeiter zu sichern und den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung zu erfüllen. Mehr dazu im Ratgeberartikel

    Mehr zu den Themen bAV und Entgelt­umwandlung

    Viele Arbeitnehmer befürchten den Verlust Ihrer Betriebsrente beim Jobwechsel. Doch das muss nicht sein. Wir erklären, unter welchen Voraussetzungen Ihre Ansprüche erhalten bleiben und was beim Jobwechsel zu beachten ist.

    Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung. Daraus ergeben sich für Arbeitnehmer eine ganze Reihe von Vorteilen.

    Auch für den Arbeitgeber bietet die betriebliche Altersversorgung eine ganze Reihe von Vorteilen.

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    Bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort erfahren Sie mehr zu den Möglichkeiten der Entgeltumwandlung.

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    Zuletzt aktualisiert: März 2019

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