Die betriebliche Altersversorgung (bAV) umfasst Leistungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung und kann sich so eine Zusatzrente aufbauen. Wir erklären, wie's funktioniert und wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber davon profitieren können.
Betriebliche Altersvorsorge
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung
bAV: verschiedene Durchführungswege möglich
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wunsch nach Entgeltumwandlung nachzukommen. Allerdings kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, welche Anlageform bzw. welchen Durchführungsweg (z. B. Pensionsfonds oder Direktversicherung) er dem Arbeitnehmer anbietet, um die Entgeltumwandlung zu ermöglichen.
Wenn der Arbeitgeber von sich aus keinen Durchführungsweg anbietet, kann der Arbeitnehmer die Durchführung der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung verlangen. Eine Versorgung über eine Pensionszusage oder Unterstützungskasse ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Welcher Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung in einem Betrieb bzw. Unternehmen genutzt wird, legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertraglich, betrieblich oder tariflich fest.
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Gut zu wissen
Die Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung können alleine vom Arbeitnehmer oder zusammen mit dem Arbeitgeber aufgebracht werden.
Bei einer Entgeltumwandlung sparen in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber Sozialabgaben. Seit 2019 ist der Arbeitgeber bei Neuverträgen im Rahmen einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds gesetzlich verpflichtet, seine Ersparnis an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Dazu kann er pauschal 15 Prozent in den bAV-Vertrag des Arbeitnehmers als Zuschuss einzahlen. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022. Das macht die bAV für Arbeitnehmer attraktiver und Arbeitgeber können künftig noch mehr Mitarbeiter mit einem bAV-Angebot erreichen.
Anspruch auf Entgeltumwandlung auch für geringfügig Beschäftigte
Anspruch auf Entgeltumwandlung haben seit dem 1. Januar 2013 auch geringfügig Beschäftigte mit einem so genannten 450-Euro-Job, da sie ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer schriftlich von ihr befreien lassen.
Interessenbündelung durch den Tarifvorrang
Entscheidende Vorteile durch betriebliche Altersversorgung
Zuletzt aktualisiert: März 2019
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