Das seit 2018 geltende Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) reformiert die betriebliche Altersversorgung (bAV). Besonders für kleine und mittlere Unternehmen wurden stärkere Anreize geschaffen, die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zu fördern. Einige Änderungen betreffen alle Arbeitgeber, die bereits eine bAV anbieten. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick.
Die Reform der betrieblichen Altersvorsorge
Die Lebenserwartung und der Altersvorsorgebedarf in Deutschland steigen. Themen wie steigende Altersarmut, sinkende gesetzliche Rentenleistungen, unzureichende Altersvorsorge sowie das langanhaltende Niedrigzinsumfeld bewegen Politik und Bürger. Darauf hat die Politik reagiert und stärkt die Altersvorsoge in Deutschland mit einer Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Reform). Das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde am 7. Juli 2017 verabschiedet und ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft.
Welche Chancen bietet die bAV-Reform Ihnen und Ihrem Unternehmen?
Welche weiteren Chancen bietet die bAV-Reform?
Steuerrechtliche Förderung für bAV von 4 auf 8 Prozent erhöht
Seit 2018 ist es möglich, steuer- und sozialversicherungsfrei deutlich mehr Geld in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse und einen Pensionsfonds zu investieren. Bis zu 8 Prozent (bisher 4 Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) können steuerfrei in eine bAV gezahlt werden, nach aktueller BBG-West sind das 6.700 Euro jährlich. 4 Prozent der Beiträge sind zudem sozialversicherungsfrei.
Beiträge von bisher bestehenden „Alt“-Direktversicherungen nach § 40 b EStG werden dabei angerechnet. Der bisherige Zusatzbetrag von 1.800 Euro entfällt.
Besonders interessant für Fach- und Führungskräfte
Die steuerliche Förderung ist besonders interessant für Fach- und Führungskräfte mit höherem Einkommen und damit höherem Versorgungsbedarf. So haben Sie als Unternehmer mehr Gestaltungsspielraum bei der Versorgung Ihrer Mitarbeiter.
Pflicht-Arbeitgeberzuschuss: Weitergabe der Sozialversicherungs-Ersparnis
Bei einer Entgeltumwandlung spart in der Regel nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Ab 2019 muss der Arbeitgeber bei Neuverträgen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart, pauschal 15 Prozent in den bAV-Vertrag des Arbeitnehmers als Zuschuss einzahlen. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022.
bAV rechnet sich künftig noch mehr
Wichtiges Argument für Arbeitnehmer: Die betriebliche Altersvorsoge rechnet sich künftig noch mehr. Überprüfen Sie bestehende Regelungen der Arbeitgeberzuschüsse, um Doppelansprüche zu vermeiden.
Neuer Förderbetrag für Mitarbeiter mit einem Einkommen bis 2.200 Euro
Seit dem 1. Januar 2018 können Sie Ihre Mitarbeiter mit einem Monatseinkommen bis 2.200 Euro gezielt fördern und so mit staatlicher Unterstützung an sich binden. Zahlt der Arbeitgeber seit 2018 zwischen 240 und 480 EUR jährlich in eine zusätzliche
bAV ein, kann er 30 Prozent davon bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen (maximal 144 Euro). Dieser Vorteil gilt zusätzlich zu den anderen staatlichen Förderungen und nur für Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.200 Euro. Den Beitrag können Sie außerdem als Betriebsausgabe absetzen.
Mitarbeiterbindung staatlich gefördert
Mitarbeiterbindung wird hier staatlich gefördert. Überprüfen Sie bestehende Betriebsvereinbarungen – auch Teilzeitkräfte können einbezogen werden.
Beitrag in die bAV | Kostet den Arbeitgeber | Zuschuss vom Staat | |
240 EUR | 168 EUR | 72 EUR | |
... | ... | ... | |
480 EUR | 336 EUR | 144 EUR |
Zuzüglich des Betriebsausgabenabzugs.
Gesetzgeber gibt Tarifparteien mehr Gestaltungsspielraum bei der bAV
Seit dem 1. Januar 2018 können Tarifvertragsparteien eine neue Art der Zusage in der bAV vereinbaren: die Beitragszusage. Hier garantieren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ausschließlich die Zahlung der Beiträge in eine betriebliche Altersversorge und nicht wie bisher eine Betriebsrente bzw. Versorgungsleistung. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber können die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbaren. Allerdings muss die jeweilige Versorgungseinrichtung zustimmen.
Vorteile:
- Keine Haftung des Arbeitsgebers über die Beitragszahlung hinaus ("pay and forget").
- Höhere finanzielle Planungssicherheit für Ihr Unternehmen.
- Bieten Sie Ihren Mitarbeitern trotz Niedrigzinslage eine langfristige attraktive Altersversorgung an.
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Bindung und Motivation qualifizierter Mitarbeiter
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Imagegewinn Ihres Unternehmens
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Stärkung der Wettbewerbskraft durch modernes Firmenversorgungssystem
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Sozial- und Mitarbeiterverantwortung und dadurch hohe Attraktivität am Arbeitsmarkt
Zuletzt aktualisiert: April 2019
R+V-Team
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