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    Unternehmer

    Die Reform der betrieblichen Alters­vorsorge

    Das seit 2018 geltende Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) reformiert die betriebliche Altersversorgung (bAV). Besonders für kleine und mittlere Unternehmen wurden stärkere Anreize geschaffen, die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zu fördern. Einige Änderungen betreffen alle Arbeitgeber, die bereits eine bAV anbieten. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick.

    bAV: Ein Win-Win für Arbeitgeber und Arbeit­nehmer

    Die Arbeitslosenquoten in Deutschland sind so niedrig wie seit Jahren nicht. Auf der anderen Seite klagt der deutsche Mittelstand über einen erheblichen Fachkräftemangel. Wer heute gut ausgebildete Mitarbeiter für sein Unternehmen gewinnen will, muss als attraktiver und verantwortungsbewusster Arbeitgeber überzeugen. Dazu gehört auch das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung – auch Betriebsrente oder bAV genannt.

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    bAV-Reform zum 1. Januar 2018: Was hat sich geändert?

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    Die Lebenserwartung und der Altersvorsorgebedarf in Deutschland steigen. Themen wie steigende Altersarmut, sinkende gesetzliche Rentenleistungen, unzureichende Altersvorsorge sowie das langanhaltende Niedrigzinsumfeld bewegen Politik und Bürger. Darauf hat die Politik reagiert und stärkt die Altersvorsoge in Deutschland mit einer Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Reform). Das sogenannte Betriebsrenten­stärkungsgesetz (BRSG) wurde am 7. Juli 2017 verabschiedet und ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft.

    Welche Chancen bietet die bAV-Reform Ihnen und Ihrem Unternehmen?

    Aktuell haben circa 60 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland eine betriebliche Altersvorsorge. Mit der Reform der Betriebsrente zum 1. Januar 2018 ist diese für Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch attraktiver geworden. Neu ist unter anderem:

    Steuer- und sozial­versicherungs­rechtliche Änderungen

    • Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
    • 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ab 2019
    • Erweiterte Einzahlungsmöglichkeiten in die bAV
    • Neue Freibeträge für die Altersversorgung bei der Grundsicherung
    • Wahlrecht des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Unternehmens
    • Abschaffung Riester-Doppelverbeitragung in der bAV und Erhöhung der Grundzulage ab 2019 auf 175 Euro

    Welche weiteren Chancen bietet die bAV-Reform?

    Neuer bAV-Förderbetrag

    • Gezielte Förderung von Arbeitnehmern mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.200 Euro

    Stärkung tarifvertraglicher Regelungen: Sozialpartnermodell

    • Enthaftung des Arbeitgebers durch eine Beitragszusage
    • Automatisierte Aufnahmeverfahren in die bAV (Opting-out)

    Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der bAV zum 1. Januar 2018.

    Erhöhung des Förderrahmen: Alle Werte mit voraussichtlicher BBG GRV (West) 2019 (80.400 EUR) beispielhaft gerechnet.
    Steuerrechtliche Förderung für bAV von 4 auf 8 Prozent erhöht

    Seit 2018 ist es möglich, steuer- und sozialversicherungsfrei deutlich mehr Geld in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse und einen Pensionsfonds zu investieren. Bis zu 8 Prozent (bisher 4 Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) können steuerfrei in eine bAV gezahlt werden, nach aktueller BBG-West sind das 6.700 Euro jährlich. 4 Prozent der Beiträge sind zudem sozialversicherungsfrei.
    Beiträge von bisher bestehenden „Alt“-Direktversicherungen nach § 40 b EStG werden dabei angerechnet. Der bisherige Zusatzbetrag von 1.800 Euro entfällt.

    Besonders interessant für Fach- und Führungskräfte

    Die steuerliche Förderung ist besonders interessant für Fach- und Führungskräfte mit höherem Einkommen und damit höherem Versorgungsbedarf. So haben Sie als Unternehmer mehr Gestaltungsspielraum bei der Versorgung Ihrer Mitarbeiter.

    Pflicht-Arbeitgeberzuschuss: Weitergabe der Sozialversicherungs-Ersparnis

    Bei einer Entgeltumwandlung spart in der Regel nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Ab 2019 muss der Arbeitgeber bei Neuverträgen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart, pauschal 15 Prozent in den bAV-Vertrag des Arbeitnehmers als Zuschuss einzahlen. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022.

    Wichtig für Ihre Arbeitnehmer

    Wichtig für Ihre Arbeitnehmer

    Durch den Arbeitgeberzuschuss wird der Anreiz, sich für eine bAV zu entscheiden deutlich gesteigert.

    Wichtig für Ihre Arbeitnehmer

    Durch den Arbeitgeberzuschuss wird der Anreiz, sich für eine bAV zu entscheiden deutlich gesteigert.

    Wichtig für Sie als Arbeitgeber

    Wichtig für Sie als Arbeitgeber

    • Mit einem Arbeitgeberzuschuss erreichen Sie mehr Mitarbeiter mit Ihrem bAV-Angebot.
    • Bieten Sie Ihren Mitarbeitern ab sofort nur noch eine Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss an, um nachträgliche Anpassungen zu vermeiden.
    • Passen Sie ihre bestehende Versorgungsordnungen frühzeitig und rechtssicher an.

    Wichtig für Sie als Arbeitgeber

    • Mit einem Arbeitgeberzuschuss erreichen Sie mehr Mitarbeiter mit Ihrem bAV-Angebot.
    • Bieten Sie Ihren Mitarbeitern ab sofort nur noch eine Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss an, um nachträgliche Anpassungen zu vermeiden.
    • Passen Sie ihre bestehende Versorgungsordnungen frühzeitig und rechtssicher an.

    bAV rechnet sich künftig noch mehr

    Wichtiges Argument für Arbeitnehmer: Die betriebliche Altersvorsoge rechnet sich künftig noch mehr. Überprüfen Sie bestehende Regelungen der Arbeitgeberzuschüsse, um Doppelansprüche zu vermeiden.

    Neuer Förderbetrag für Mitarbeiter mit einem Einkommen bis 2.200 Euro

    Seit dem 1. Januar 2018 können Sie Ihre Mitarbeiter mit einem Monatseinkommen bis 2.200 Euro gezielt fördern und so mit staatlicher Unterstützung an sich binden. Zahlt der Arbeitgeber seit 2018 zwischen 240 und 480 EUR jährlich in eine zusätzliche
    bAV ein, kann er 30 Prozent davon bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen (maximal 144 Euro). Dieser Vorteil gilt zusätzlich zu den anderen staatlichen Förderungen und nur für Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.200 Euro. Den Beitrag können Sie außerdem als Betriebsausgabe absetzen.

    Mitarbeiterbindung staatlich gefördert

    Mitarbeiterbindung wird hier staatlich gefördert. Überprüfen Sie bestehende Betriebsvereinbarungen – auch Teilzeitkräfte können einbezogen werden.

    Beitrag in die bAV Kostet den Arbeitgeber Zuschuss vom Staat  
    240 EUR 168 EUR 72 EUR  
    ... ... ...  
    480 EUR 336 EUR 144 EUR  

    Zuzüglich des Betriebsausgabenabzugs.

    Gesetzgeber gibt Tarif­parteien mehr Gestaltungs­spielraum bei der bAV

    Seit dem 1. Januar 2018 können Tarifvertragsparteien eine neue Art der Zusage in der bAV vereinbaren: die Beitragszusage. Hier garantieren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ausschließlich die Zahlung der Beiträge in eine betriebliche Altersversorge und nicht wie bisher eine Betriebsrente bzw. Versorgungsleistung. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber können die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbaren. Allerdings muss die jeweilige Versorgungseinrichtung zustimmen.

    Vorteile:

    • Keine Haftung des Arbeitsgebers über die Beitragszahlung hinaus ("pay and forget").
    • Höhere finanzielle Planungssicherheit für Ihr Unternehmen.
    • Bieten Sie Ihren Mitarbeitern trotz Niedrigzinslage eine langfristige attraktive Altersversorgung an.

    Vorteile der bAV für Arbeitgeber auf einen Blick

    • Bindung und Motivation qualifizierter Mitarbeiter

    • Imagegewinn Ihres Unternehmens

    • Stärkung der Wettbewerbskraft durch modernes Firmenversorgungssystem

    • Sozial- und Mitarbeiterverantwortung und dadurch hohe Attraktivität am Arbeitsmarkt

    Mehr Infos zur betrieb­lichen Alters­vorsorge und zur bAV-Reform

    Im Artikel Fragen und Antworten zur betrieblichen Altersversorgung haben wir die wichtigsten Informationen zum Thema bAV für Sie zusammengestellt.

    Hier erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen der bAV zum 1. Januar 2018:

    Infoblatt zur bAV-Reform ►

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    Zuletzt aktualisiert: April 2019

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