Unternehmer

    Beschäftigung im eigenen Familienbetrieb: Das ist wichtig

    Besonders in kleineren Betrieben arbeiten die Familienmitglieder häufig mit – sei es als Auszubildende oder Angestellte oder indem sie gelegentlich aushelfen. Unternehmer müssen hier einige wichtige Regeln beachten. Wir zeigen, wie Sie steuerrechtlich und sozialversicherungs­rechtlich alles richtig machen.

    Auch Familienbetriebe werden regelmäßig geprüft

    Aus vielen Betrieben ist die Arbeitskraft von Familienangehörigen nicht wegzudenken: die Bäckersfrau, die im Verkauf einspringt, die Tochter, die für den Speditionsunternehmer die Buchhaltung erledigt, oder der Sohn, der in der Druckerei des Vaters in die Lehre geht.

    Grundsätzlich gelten für Familienangehörige im eigenen Familienbetrieb dieselben arbeitsvertraglichen sowie versicherungsrechtlichen Regeln wie für fremde Mitarbeiter. Wurden Kleinbetriebe in der Vergangenheit nur alle zehn bis 15 Jahre geprüft, haben die Betriebsprüfer der Sozial- und Rentenversicherung inzwischen faktisch die hundertprozentige Kontrolle. Dabei werden immer häufiger nicht korrekte Vertragskonstellationen in Familienbetrieben entdeckt.

    Laut Thomas Hoppmann, Steuerberater in der Kanzlei Hoppmann und Hellwig in Hamburg, wird in diesem Bereich „inzwischen genauer hingeschaut.“ Um spätere zivilrechtliche, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber von Anfang an Wert auf eine korrekte Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses im Familienbetrieb legen.

    Abhängiges Beschäftigungs­verhältnis oder familienhafte Mitarbeit?

    Bei einem Familienbetrieb ist es wichtig, von Beginn an zu klären, ob die vom Familienmitglied geleistete Arbeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Hierbei hilft unter anderem ein Fragebogen, den der Arbeitgeber von der zuständigen Krankenkasse bekommt, wenn er dort das Beschäftigungsverhältnis meldet.

    Abhängige Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig, bei sogenannter familienhafter Mitarbeit besteht dagegen keine Sozialversicherungspflicht. Ein wichtiges Kriterium der familienhaften Mitarbeit ist, dass Leistung und Gegenleistung in keinem ausgewogenem Verhältnis zueinander stehen. Das bedeutet vor allem, dass die Bezahlung vom üblichen Durchschnitt abweicht.


    Sonderfall Landwirtschaft

    In der Landwirtschaft gibt es eine Besonderheit: Hier ist eine hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit auch dann versicherungspflichtig, wenn es sich um eine familienhafte Mitarbeit handelt.

    Familienhafte Mitarbeit wird angenommen, wenn ...

    • der Familienangehörige nur gelegentlich, unregelmäßig gegen Bezahlung aushilft

    • keine angemessene Bezahlung für die Arbeitsleistung des Angehörigen gewährt wird

    Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn ...

    • der mitarbeitende Familienangehörige in den Betrieb eingegliedert ist

    • er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (bei Verwandten kann das Weisungsrecht abgeschwächt sein)

    • das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für seine Arbeit darstellt und über einen freien Unterhalt oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht

    • das Entgelt dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird

    • die steuerliche und buchhalterische Behandlung des Entgelts für ein solches spricht, z. B. Abführung von Lohnsteuer, Verbuchung als Betriebsausgabe

    • anstelle des Angehörigen eine fremde Arbeitskraft beschäftigt werden müsste

    Familienbetrieb: Vorteile nutzen

    Die Mitarbeit von Familienangehörigen kann, regelgerecht angemeldet, große Vorteile haben: Neben dem besonders engen Vertrauensverhältnis, das innerhalb der Familie in der Regel besteht, können der Lohn oder das Gehalt, das als Betriebsausgabe verbucht wird, die Familienkasse aufbessern.

    Einerseits wird auf diese Weise Gewinn gemindert, andererseits wird Verdienst geschaffen. Wenn Familienmitglieder im Familienbetrieb ordentlich angemeldet sind, genießen sie den Schutz der Kranken- und Pflegeversicherung und sind auch renten- und arbeitslosenversichert. Frauen haben im Fall einer Schwangerschaft somit Anspruch auf Mutterschaftsgeld und ganz generell besteht die Möglichkeit auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder auf Arbeitslosengeld bei längerer Beschäftigung als 12 Monaten.

    Angestellte Familienmitglieder sollten ein eigenes Girokonto haben und Zahlungen per Überweisung erhalten.

    Falsche Meldung kann teuer werden

    Steuerexperte Thomas Hoppmann erklärt, warum die Unterscheidung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit so wichtig ist: „Wurden etwa für einen Angestellten im Familienbetrieb jahrzehntelang Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt, so können die Sozialversicherungsansprüche fast komplett verloren gehen, wenn beispielsweise kurz vor dem Rentenalter bei einer Prüfung festgestellt wird, dass es sich in Wirklichkeit nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte.“

    Familienbetriebe: Beispiele aus der Praxis

    In der Wäscherei

    Die 23-jährige BWL-Studentin hilft in unregelmäßigen Abständen ihren Eltern in der familienbetriebenen Wäscherei in der Buchhaltung aus. Sie unterstützt ihre Eltern in Phasen, in denen es ihr Studium zulässt, ansonsten übernehmen ihre Eltern die Arbeit in der Buchhaltung. Für ihren Einsatz wird die Tochter mit einem großzügig kalkulierten Stundensatz entlohnt. Die Studentin steht damit nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis, sondern ihre Tätigkeit wird als familienhafte Mitarbeit eingeordnet. Die Eltern müssen ihre Tochter somit nicht als sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterin einstellen.

    In der Dachdecker-Firma

    Der Senior-Chef eines Dachdecker-Familienbetriebs ist mit 67 Jahren in Altersrente gegangen und hat die Geschäfte auf seinen Sohn übertragen. Seine jahrelange Erfahrung und sein Know-how werden im Betrieb jedoch noch gebraucht und er kommt weiterhin für ein paar Stunden am Tag unterstützend in die Firma. Sein Sohn hat ihn als geringfügig Beschäftigten angestellt und der ehemalige Chef bessert seine Rentenkasse noch ein bisschen auf. Auch hier ist die übliche Pauschale vom Arbeitgeber zu entrichten. Aufgepasst: Rentnerinnen und Rentner, die eine vorzeitige Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, müssen die Grenzen des Hinzuverdienstes beachten, um eine Kürzung der Rente zu vermeiden.

    Auf dem Bauernhof

    Ein 13-jähriger Junge arbeitet mehrmals in der Woche auf dem naheliegenden landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels. Dort füttert er die Kühe und hilft beim Melken. Laut Jugendschutzgesetz dürfen Kinder ab 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten, auf Bauernhöfen oder in landwirtschaftlichen Betrieben sind drei Stunden zumutbar. Jugendliche zwischen 13 und 15 benötigen die Erlaubnis ihrer Eltern, dürfen sich aber durchaus etwas Geld verdienen. Wie hoch der Lohn für Kinder sein darf, ist rechtlich nicht festgelegt, jedoch besagt eine Richtlinie, dass das Entgelt „nicht sittenwidrig niedrig“ sein darf. Für volljährige Schüler gilt in jedem Fall der gesetzliche Mindestlohn. Für die Beschäftigung von Kindern bzw. Schülern gelten die gleichen Vorschriften zur Sozialversicherung wie für Arbeitnehmer (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung). Prüfen Sie daher im Vorfeld, ob eine geringfügige Beschäftigung gewünscht ist. In diesem Fall sind nur Pauschalabgaben (Minijob) bzw. gar keine Abgaben (kurzfristige Beschäftigung) zur Sozialversicherung abzuführen.

    In der Bäckerei

    Ein Bäcker hat seine Frau jahrzehntelang sozialversicherungspflichtig in Vollzeit angestellt. Bei einer Prüfung stellt sich jedoch heraus, dass die Frau nie die festgeschriebenen 40 Stunden pro Woche gearbeitet hat, sondern nur rund 20. Auch die Arbeitszeiten legte sie weitgehend selbst fest. Eingestreut wurden Friseurbesuche und Einkaufsfahrten oder die Kinder wurden während der Arbeitszeiten chauffiert. In diesem Fall wurde das Beschäftigungsverhältnis nachträglich als nicht sozialversicherungspflichtig gewertet. Steuerexperte Hoppmann: „Zivilrechtlich ist damit der Arbeitsvertrag nichtig und in der Folge sind aufgrund von Verjährungsvorschriften sozialversicherungsrechtlich alle Rentenansprüche verfallen, bis auf die Beiträge, die in den vergangenen vier Jahren eingezahlt wurden. Das ganze Geld ist quasi im Schornstein verraucht!“

    Schlüsselwort Fremdvergleich

    Das Schlüsselwort ist der „Fremdvergleich“. Das bedeutet: Sowohl der Arbeits- oder Ausbildungsvertrag als auch dessen Beachtung in der Praxis müssen dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist, damit sie anerkannt werden.

    Das bedeutet: Es darf keine signifikanten Unterschiede zwischen Fremden und Angehörigen in der Arbeitsumsetzung in einem Familienbetrieb geben und es gilt die im Arbeitsvertrag festgesetzte Arbeitszeit und der Arbeitsumfang.

    Mehr Tipps für die Beschäftigung im eigenen Familienbetrieb

    Wenn bei Familienangehörigen im Betrieb getrickst wird oder auch unabsichtlich falsche Angaben gemacht werden, können nicht nur Rentenansprüche verloren gehen. Andere Folgen können unter anderem sein:

     

    • Vermeintliche Betriebsausgaben sind plötzlich keine Betriebsausgaben mehr.

    • Nicht gerechtfertigter Lohn wird plötzlich zur verdeckten Gewinnausschüttung.

    • Im schlimmsten Fall kommt der Arbeitgeber sogar in den Bereich der Steuerhinterziehung.

    Die strengsten Anforderungen werden von den Behörden bei Beschäftigungsverhältnissen unter Ehegatten gestellt, bei Kindern, Eltern und Geschwistern sind diese ein wenig lockerer.

    Informieren Sie sich rechtzeitig

    Gut fährt, wer sich vor Beginn der Mitarbeit eines Familienmitglieds im Familienbetrieb informiert und beraten lässt. Wenn der Vertrag dann noch einem Fremdvergleich standhält, das Familienmitglied also nicht eindeutig gegenüber einem fiktiven Fremden bevorzugt wird, dürften später keine Probleme auftreten. Vom Tricksen ist in jedem Fall dringend abzuraten. Steuerexperte Hoppmann: „Die Prüfdichte im Bereich der Sozialversicherung hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen.“

    Der passende Versicherungsschutz für Ihr Familienunternehmen

    Die Geschäfte in Ihrem Familienunternehmen laufen gut, die Beschäftigungsverhältnisse haben Sie geregelt. Aber haben Sie auch an Ihre persönliche Absicherung und die notwendigen Versicherungen für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter gedacht? 

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    Zuletzt aktualisiert: Januar 2023

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