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    Prävention + Vorsorge

    Arbeitsunfall in der Mittagspause: Nur der Weg ist unfallversichert

    Inhalt:

    Viele Berufstätige essen in der Kantine zu Mittag, andere gehen zu einem Imbiss oder bringen ihr Essen selbst mit. Doch eines haben alle gemeinsam: Kommt es zu einem Unfall, sind sie unter Umständen nicht versichert. Denn der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift beim Weg zum Essen, nicht aber während der Pause selbst. Doch was genau gilt als Arbeitsunfall?

    Wann ist ein Unfall in der Mittagspause versichert?

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    Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter bei einer Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle abzusichern. Stolpert beispielsweise ein Angestellter bei der Arbeit im Büro und zieht sich eine Verletzung zu, übernimmt die Berufsgenossenschaft umfassende Leistungen: Dazu gehören beispielsweise: Krankenhauskosten, Reha oder Verletztengeld. Das Verletztengeld ist eine Entgelt-Ersatzleistung nach einem Arbeitsunfall.

    Auch der Weg in die Mittagspause untersteht in der Regel dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – außer wenn der Arbeitnehmer privat etwas erledigen möchte. Der Versicherungsschutz endet mit dem Betreten von Kantine, Restaurant oder Aufenthaltsraum. Die Pausenzeit selbst ist nicht mehr versichert. Bei einem Unfall kommt dann die eigene Krankenkasse für die Behandlung auf. Maßnahmen, die die Krankenkasse nicht abdeckt, trägt der Verletzte selbst.

    Was ist ein Arbeitsunfall?

    Als Arbeitsunfälle bezeichnet die gesetzliche Unfallversicherung alle Unfälle, die im Zusammenhang mit einer versicherten Arbeitstätigkeit passieren. Ein Unfall ist nach § 8 des Sozialgesetzbuchs VII „ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt“.

    „Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Wenn also zum Beispiel ein Mitarbeiter am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet oder bei einem bestehenden Bandscheibenschaden einen 'Hexenschuss' bekommt.“ (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

    Ein Arbeitsunfall muss im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.

    Schnell passiert: Arbeitsunfall in der Mittagspause

    Nur bei einem Arbeitsunfall bekommen Sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, bei einem Unfall, der in ihrer Freizeit passiert, nicht.

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    Die meisten Unfälle passieren in der Freizeit

    Bei Freizeitunfällen greift die gesetzliche Versicherung nicht

    Bei einem Arbeitsunfall sind Sie durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Die meisten Unfälle ereignen sich aber in der Freizeit und in den eigenen vier Wänden. Und dort greift der gesetzliche Versicherungsschutz nicht!

    Stand: 2015

    Stand: 2015

    40 % | Freizeitunfälle (kein gesetzlicher Unfallschutz)
    33 % | Haushaltsunfälle (kein gesetzlicher Unfallschutz)
    4 % | Verkehrsunfälle (kein gesetzlicher Unfallschutz)
    13 % | Schulunfälle
    10 % | Arbeitsunfälle

    Was ist bei einem Arbeitsunfall zu tun?

    • Bei einem schweren Unfall ist jeder verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten – nicht nur die Ersthelfer im Unternehmen. Tipps für das Verhalten im Notfall finden Sie in unserem Ratgeberartikel „Keine Angst vor Erster Hilfe: Jeder kann’s!

    • Nach einem Unfall müssen Arbeitnehmer einen Durchgangsarzt aufsuchen, wenn sie über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig sind oder die Verletzungen voraussichtlich länger als eine Woche behandelt werden müssen. Durchgangsärzte sind meist Unfallchirurgen oder Orthopäden mit einer besonderen Zulassung der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Adresse können Arbeitnehmer entweder im Unternehmen erfragen oder auf der Internetseite der gesetzlichen Unfallversicherungen.

    • Der Arbeitnehmer muss bei einem Unfall seinen Arbeitgeber informieren. Dieser muss den Unfall dokumentieren und der zuständigen Berufsgenossenschaft melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert.

    Unfall bei der Arbeit: Was versichert ist und was nicht

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    Unfall in der Mittagspause

    An Ihrem Arbeitsplatz sind Sie durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit, bei der ein Unfall passiert, im Zusammenhang mit der Arbeit steht.

    Das ist versichert
    • Der Weg zur Kantine und zurück.
    • Wege zum Essen, die aus dem Betrieb hinausführen, zum Beispiel in eine Fremdkantine, nach Hause oder in ein Restaurant.
    • Der Weg zum Supermarkt, um für das Essen am Arbeitsplatz einzukaufen.
    Das ist nicht versichert
    • Der Aufenthalt in der Kantine, in Gaststätten, im Supermarkt.
    • Verlassen des Betriebsgeländes für private Erledigungen, zum Beispiel für den Wocheneinkauf.
    • Spaziergänge während der Pause.
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    Unfall im Home-Office

    Auch im Home-Office sind Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Entscheidend ist aber auch hier, dass die durchgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeit stehen.

    Das ist versichert
    • Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel ein Paket mit beruflich benötigtem Büromaterial annimmt.
    • Wenn der Arbeitnehmer betriebliche Dokumente aus dem Drucker holt, auch wenn dieser auf einer anderen Etage steht.
    Das ist nicht versichert
    • Wenn der Arbeitnehmer ein Getränk aus der Küche holt.
    • Wenn der Arbeitnehmer ein privates Paket annimmt.

    Bei Besorgungen oder einem Spaziergang in der Pause besteht kein gesetzlicher Unfallschutz

    Die R+V-Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr schützt Sie davor. Gleichzeitig bildet sie Kapital für Ihre Zukunftspläne. Lassen Sie sich informieren, welche private Unfallversicherung die richtige für Sie ist.

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    Mittagspause: Arbeitsunfall oder nicht?

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    Der Aufenthalt in der Kantine ist nicht versichert

    Die IT-Spezialistin Petra Heldt isst in der Betriebskantine zu Mittag. Beim Balancieren ihres Tabletts stolpert sie unglücklich. Hier gilt: Verletzungen beim Aufenthalt in der Kantine gelten nicht als Arbeitsunfall und unterstehen nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.

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    Der direkte Weg zum Essen ist versichert

    Die Auszubildende Anja Kuhn besucht in ihrer Pause ein nahegelegenes Fast-Food-Restaurant. Nach Verlassen des Lokals rutscht sie auf dem Rückweg zur Arbeit aus. Hierbei handelt es sich um einen Arbeitsunfall, denn der Weg untersteht dem Versicherungsschutz.

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    Persönliche Erledigungen in der Pause sind nicht versichert

    Julia Schneider ist Sachbearbeiterin. In der Mittagspause holt sie Kleidung aus der Reinigung ab. Auf dem Rückweg stürzt sie. Dies gilt nicht als Arbeitsunfall, da es sich um einen privaten Gang handelt.

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    Raucherpausen vor der Tür sind nicht versichert

    Wer zum Rauchen nach draußen geht, ist bei einem Unfall nicht versichert. Rauchen gilt als persönliche Angelegenheit ohne Bezug zur Arbeit. Es dient natürlich auch nicht der Erhaltung oder Stärkung der Arbeitskraft.

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    Besuch des Fitnessstudios ist nicht versichert

    Karsten Müller arbeitet bei einer Versicherung und geht einmal pro Woche mittags in das nahe gelegene Fitnessstudio. Beim Einstellen eines Fitnessgeräts klemmt er sich die Hand ein. Da dies bei einer rein privaten Aktivität passiert ist, ist er nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

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    Betrieblich erforderliche Tätigkeiten im Home-Office sind versichert

    Sigmar Maier arbeitet immer mittwochs im Home-Office. Er nimmt ein Paket an, das wichtige berufliche Unterlagen enthält. Dabei stolpert er auf der Treppe. Dies gilt als Arbeitsunfall und untersteht der gesetzlichen Versicherung. Hätte er ein Paket für die Nachbarin entgegengenommen, würde die Versicherung nicht greifen.

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