Viele Berufstätige essen in der Kantine zu Mittag, andere gehen zu einem Imbiss oder bringen ihr Essen selbst mit. Doch eines haben alle gemeinsam: Kommt es zu einem Unfall, sind sie unter Umständen nicht versichert. Denn der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift beim Weg zum Essen, nicht aber während der Pause selbst. Doch was genau gilt als Arbeitsunfall?
Arbeitsunfall in der Mittagspause: Nur der Weg ist unfallversichert
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter bei einer Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle abzusichern. Stolpert beispielsweise ein Angestellter bei der Arbeit im Büro und zieht sich eine Verletzung zu, übernimmt die Berufsgenossenschaft umfassende Leistungen: Dazu gehören beispielsweise: Krankenhauskosten, Reha oder Verletztengeld. Das Verletztengeld ist eine Entgelt-Ersatzleistung nach einem Arbeitsunfall.
Auch der Weg in die Mittagspause untersteht in der Regel dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – außer wenn der Arbeitnehmer privat etwas erledigen möchte. Der Versicherungsschutz endet mit dem Betreten von Kantine, Restaurant oder Aufenthaltsraum. Die Pausenzeit selbst ist nicht mehr versichert. Bei einem Unfall kommt dann die eigene Krankenkasse für die Behandlung auf. Maßnahmen, die die Krankenkasse nicht abdeckt, trägt der Verletzte selbst.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Als Arbeitsunfälle bezeichnet die gesetzliche Unfallversicherung alle Unfälle, die im Zusammenhang mit einer versicherten Arbeitstätigkeit passieren. Ein Unfall ist nach § 8 des Sozialgesetzbuchs VII „ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt“.
„Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Wenn also zum Beispiel ein Mitarbeiter am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet oder bei einem bestehenden Bandscheibenschaden einen 'Hexenschuss' bekommt.“ (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales).
Stand: 2015
Stand: 2015
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Bei einem schweren Unfall ist jeder verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten – nicht nur die Ersthelfer im Unternehmen. Tipps für das Verhalten im Notfall finden Sie in unserem Ratgeberartikel „Keine Angst vor Erster Hilfe: Jeder kann’s!“
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Nach einem Unfall müssen Arbeitnehmer einen Durchgangsarzt aufsuchen, wenn sie über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig sind oder die Verletzungen voraussichtlich länger als eine Woche behandelt werden müssen. Durchgangsärzte sind meist Unfallchirurgen oder Orthopäden mit einer besonderen Zulassung der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Adresse können Arbeitnehmer entweder im Unternehmen erfragen oder auf der Internetseite der gesetzlichen Unfallversicherungen.
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Der Arbeitnehmer muss bei einem Unfall seinen Arbeitgeber informieren. Dieser muss den Unfall dokumentieren und der zuständigen Berufsgenossenschaft melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert.
Unfall in der Mittagspause
Unfall im Home-Office
Zuletzt aktualisiert: Dezember 2023
R+V-Team
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