Grundsätzlich gilt für Tierhalter die Gefährdungshaftung
Gemäß § 833 BGB trifft den Tierhalter eine Gefährdungshaftung für Schäden, die durch seine Tiere verursacht werden. Das bedeutet: Unabhängig von einem Verschulden muss der Tierhalter für den von seinem Tier verursachten Schaden aufkommen.
Ausnahmen von der Gefährdungshaftung: Bei Tieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind, bietet § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit, sich in einem Schadenfall von Schadensersatzansprüchen Dritter zu befreien. Dazu ist vom Tierhalter nachzuweisen, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Tiere eingehalten wurde beziehungsweise dass der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht eingetreten wäre.
