Landwirtschaftliche Betriebe sind oft auf Erntehelfer angewiesen, viele kommen aus dem europäischen Ausland. Bei der Beschäftigung von Erntehelfern haben Arbeitgeber einige Besonderheiten zu beachten. Wie viel Lohn muss gezahlt werden, wie sieht es mit der Versicherung aus, welche steuerlichen und rechtlichen Regelungen gelten im Jahr 2026 ?
Erntehelfer einstellen: Das müssen Arbeitgeber beachten
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Rechtliche Voraussetzungen und Herkunft der Arbeitskräfte
EU-Bürger können ohne Arbeitserlaubnis als Erntehelfer in Deutschland beschäftigt werden. Für Arbeitskräfte aus Drittstaaten ist eine Zulassung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Sonderregelungen gelten unter anderem für Georgien, Moldawien und die Westbalkan-Staaten.
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Mindestlohn und Beschäftigungsformen
Für Erntehelfer gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR brutto pro Stunde. Die Beschäftigung kann als Minijob (bis 603 EUR/Monat) oder kurzfristig (bis 90 Tage bzw. 15 Wochen jährlich) erfolgen – jeweils mit unterschiedlichen Regelungen zu Sozialabgaben.
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Sozialversicherung, Steuern und Zusatzkosten
Die Sozialversicherung richtet sich nach Herkunft und Beschäftigungsart. Für die Besteuerung stehen verschiedene Modelle zur Verfügung (z. B. Lohnsteuerkarte oder Pauschalsteuer). Werden Unterkunft und Verpflegung gestellt, fallen zusätzlich Umsatzsteuern an.
Für beide Drittstaaten findet man auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit wichtige Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Arbeitsmarktzulassung einschließlich der erforderlichen Formulare. Zum Beispiel: Wie ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt geregelt?
Verwaltungsverfahren für Georgien und Moldawien (Republik Moldau)
Bürger aus beiden Staaten können im anonymen Verfahren (Beauftragung über den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit, kurz BA) angefordert werden.
Sind Saisonkräfte bereits bekannt und sollen diese erneut beschäftigt werden, ist dies im namentlichen Verfahren (über das Team Arbeitsmarktzulassung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung) möglich. In beiden Verfahren erteilt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Arbeitsgenehmigung. Erst danach ist eine Beschäftigungsaufnahme möglich.
Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeiter
In Deutschland gilt ein gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen und Beschäftigten, unabhängig von ihrer Nationalität. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch in der Landwirtschaft.
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 EUR brutto/Stunde.
Ob für einen EU-Ausländer das deutsche oder das Recht des Wohnsitzstaates gilt, richtet sich nach der EG-Verordnung Nr. 883/2004. Danach sind Personen, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche Tätigkeit in Deutschland ausüben, grundsätzlich nach dem ausländischen Recht zu versichern.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat abzuführen. Das betrifft zum Beispiel den polnischen selbstständigen Landwirt, der in Deutschland eine landwirtschaftliche Saisontätigkeit ausübt, etwa als Erntehelfer.
Alle anderen Personen sind nach deutschem Recht grundsätzlich versicherungspflichtig. Das gilt auch für georgische und moldawische Saisonarbeitnehmer. Die Versicherungspflicht gilt für alle Zweige der Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für diesen Personenkreis auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung.
Bei geringfügiger Beschäftigung ist zu unterscheiden zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung und kurzfristiger Beschäftigung:
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung
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mit Lohnsteuerkarte
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mit 5 % pauschaler Lohnsteuer
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mit 25 % pauschaler Lohnsteuer
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mit 2 % pauschaler Lohnsteuer (nur möglich bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung)
Unkompliziert: Besteuerung nach Lohnsteuerkarte
An strenge Voraussetzungen gebunden: Pauschalierte Lohnsteuer
Landwirte, die Erntehelfern für die Beschäftigungsdauer Unterkunft und Verpflegung stellen, müssen Umsatzsteuer für die Vermietung der Unterkünfte und die Verpflegung abführen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden:
- Für die Vermietung einer Unterkunft durch den Arbeitgeber, die für bis zu 6 Monate überlassen wird, sind 7 % Umsatzsteuer abzuführen.
- Für das Stellen der Verpflegung durch den Arbeitgeber sind 19 % Umsatzsteuer vom Landwirt an das Finanzamt abzuführen. Verpflegen sich die Saisonarbeitnehmer selbst, entfällt die Umsatzsteuer hierfür.
Die günstige Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz ist nicht anwendbar.
EU-Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis und können uneingeschränkt als Saisonarbeiter tätig sein. Für Arbeitskräfte aus Drittstaaten ist in der Regel eine Arbeitsmarktzulassung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 EUR brutto pro Stunde. Dieser ist für alle Erntehelfer verpflichtend – unabhängig von Herkunft oder Beschäftigungsart.
Erntehelfer können entweder als Minijobber (bis 603 EUR monatlich) oder im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 90 Tage bzw. 15 Wochen pro Jahr) angestellt werden. Die Wahl hat Auswirkungen auf Sozialversicherung und Steuern.
Zuletzt aktualisiert: Dezember 2025
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