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    Unternehmer

    Erntehelfer einstellen: Das müssen Arbeitgeber beachten

    Landwirtschaftliche Betriebe sind oft auf Erntehelfer angewiesen, viele kommen aus dem europäischen Ausland. Bei der Beschäftigung von Erntehelfern haben Arbeitgeber einige Besonderheiten zu beachten. Wie viel Lohn muss gezahlt werden, wie sieht es mit der Versicherung aus, welche steuerlichen und rechtlichen Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2023?

    Erntehelfer finden

    Die Einschränkungen bei der Einreise ausländischer Saisonarbeitskräfte wegen des Coronavirus sind aufgehoben. Trotzdem fehlen in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau weiterhin dringend benötigte Arbeitskräfte. 

    Auf den folgenden beispielhaft genannten Internet-Plattformen können sowohl Arbeitgeber ihre Jobangebote als auch potenzielle Arbeitskräfte ihre Arbeitsgesuche offerieren:

    www.agrarjobboerse.de ►
    www.saisonarbeit-in-deutschland.de ►
    www.agrajo.com ►

    Erntehelfer: Keine Arbeitserlaubnispflicht für EU-Bürger erforderlich

    Bürger aus EU-Mitgliedsstaaten benötigen für eine Tätigkeit als Saisonarbeiter in Deutschland keine Arbeitserlaubnis. Das bedeutet, dass sie zu jeder Zeit eine Beschäftigung als Erntehelfer in Deutschland ausüben können. Das gilt auch für die Art, die Qualifikation sowie die Dauer der Beschäftigung. Sie sind inländischen Personen gleichgestellt.

    Bürger aus Drittstaaten können im Bereich der Land- und Forstwirtschaft als Saisonarbeiter nur beschäftigt werden, wenn entsprechende Vermittlungsabsprachen zwischen Deutschland und dem Drittstaat bestehen. Geregelt ist dies in der Beschäftigungsverordnung. In dieser Verordnung hat Deutschland die so genannte Saisonarbeitnehmerrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Aktuell bestehen Vermittlungsabsprachen mit Georgien und Moldawien (siehe unten).

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    Mit der AgrarPolice versichert R+V unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebe wie Marktfruchtbetriebe, Futterbaubetriebe, Veredlungsbetriebe, Gemischtbetriebe, Weinbaubetriebe und Sonderkulturbetriebe. Hierfür ist eine genaue Kenntnis der Bedürfnisse des Einzelbetriebs erforderlich. So sind etwa Weinbaubetriebe ganz anders versichert als zum Beispiel Schweinemastbetriebe.

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    Was gilt für Arbeitskräfte aus Georgien und Moldawien?

    Für beide Drittstaaten findet man auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit wichtige Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Arbeitsmarktzulassung einschließlich der erforderlichen Formulare. Zum Beispiel: Wie ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt geregelt?

    Verwaltungsverfahren für Georgien und Moldawien (Republik Moldau)

    Bürger aus beiden Staaten können im anonymen Verfahren (Beauftragung über den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit, kurz BA) angefordert werden.

    Sind Saisonkräfte bereits bekannt und sollen diese erneut beschäftigt werden, ist dies im namentlichen Verfahren (über das Team Arbeitsmarktzulassung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung) möglich. In beiden Verfahren erteilt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Arbeitsgenehmigung. Erst danach ist eine Beschäftigungsaufnahme möglich.

    Sonderregelung für Bürger der Westbalkan-Staaten

    Eine befristete Sonderregelung bis zum 31.12.2023 gibt es für Bürger der Westbalkan-Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien). Sie können in Deutschland für jede Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ausgenommen sind Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer.

    Die Befristung bis 31.12.2023 bezieht sich auf den Zeitraum, bis zu dem das Zulassungsverfahren abgeschlossen sein muss, und nicht auf die Dauer der Beschäftigung, für die die Zustimmung erteilt wird. Es kann auch eine Zustimmung für eine Beschäftigung über den 31.12.2023 hinaus erteilt werden.

    Informationen zur Westbalkan-Regelung finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

    Welche Voraussetzungen muss ein Bürger aus dem Westbalkan erfüllen?

    • Er kann ein verbindliches Arbeitsplatz-Angebot von einem Arbeitgeber vorweisen.
    • Er erfüllt die visarechtlichen Voraussetzungen. Das Visum kann er bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Herkunftsstaat oder in dem Staat seines rechtmäßigen Wohnsitzes beantragen. Achtung: Die Bearbeitung dauert häufig sehr lange, Wartezeiten von bis zu einem Jahr sind keine Seltenheit. Den Sitz der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung findet man auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

    Er darf noch keine Leistungen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz beziehen und grundsätzlich keinen Asylantrag gestellt haben.

    Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeiter

    In Deutschland gilt ein gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen und Beschäftigten, unabhängig von ihrer Nationalität. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch in der Landwirtschaft.

    Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,00 Euro brutto/Stunde.

    Sozialversicherung von Erntehelfern

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    Ob für einen EU-Ausländer das deutsche oder das Recht des Wohnsitzstaates gilt, richtet sich nach der EG-Verordnung Nr. 883/2004. Danach sind Personen, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche Tätigkeit in Deutschland ausüben, grundsätzlich nach dem ausländischen Recht zu versichern.

    Die Sozialversicherungsbeiträge sind an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat abzuführen. Das betrifft zum Beispiel den polnischen selbstständigen Landwirt, der in Deutschland eine landwirtschaftliche Saisontätigkeit ausübt, etwa als Erntehelfer.

    Alle anderen Personen sind nach deutschem Recht grundsätzlich versicherungspflichtig. Das gilt auch für georgische und moldawische Saisonarbeitnehmer. Die Versicherungspflicht gilt für alle Zweige der Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für diesen Personenkreis auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung.

    Bei geringfügiger Beschäftigung ist zu unterscheiden zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung und kurzfristiger Beschäftigung:

     

    Geringfügig entlohnte Beschäftigung

    Bei einer Tätigkeit mit einer maximalen Entlohnung von 520 Euro/Monat spricht man von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob). Dabei gilt auch hier der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro brutto/Stunde.

    Der Arbeitgeber muss Pauschalabgaben zur Sozialversicherung in Höhe von 28 Prozent an die Minijob-Zentrale leisten. Der Arbeitnehmer ist in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Er kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Tut er das, fallen keine Sozialabgaben für den Arbeitnehmer an. Im anderen Fall zahlt der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von 3,6 Prozent an die Rentenversicherung (Stand 2023).

    Weiterhin fallen 2 Prozent Pauschalsteuer an, die entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber zu tragen sind. Der Status des Arbeitnehmers ist hier ohne Belang.

    Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung unterliegt keiner Begrenzung der Beschäftigungsdauer. Jedoch muss bei der Stundenanzahl unbedingt auf die Entgeltgrenze von 520 Euro/Monat und die Höhe des Mindestlohns geachtet werden. Ab Januar 2023 ist nur noch eine monatliche Beschäftigungsdauer von 43 Stunden möglich, ohne dass die Beschäftigung voll sozialversicherungspflichtig wird.

    Kurzfristige Beschäftigung

    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Voraus zeitlich begrenzt ist. Die zeitliche Begrenzung für ein Kalenderjahr beträgt: drei Monate oder 70 Arbeitstage.

    Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet.

    Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur möglich, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird (z. B. Hausfrauen, Rentner, Schüler/Studenten). Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist. Das betrifft beispielsweise Arbeitslose oder Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub. Im Fall der Berufsmäßigkeit ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

    Für alle geringfügigen Beschäftigungen sind die Meldepflichten zur Sozialversicherung zu beachten. Weitere Informationen dazu findet man auf den Seiten der Minijob-Zentrale.

    Mehr zum Thema Minijobs erfahren Sie im Ratgeberartikel „Der Minijob: Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer“

    Wir helfen bei der Versicherung Ihrer Saisonarbeitskräfte

    Die R+V Betriebskrankenkasse (R+V BKK) unterstützt Sie bei der Anmeldung und Verwaltung Ihrer Saisonarbeitskräfte zur GKV.

    Ihre Vorteile durch die Zusammenarbeit mit der R+V BKK

    • Schnelle und unbürokratische Anmeldung Ihrer Saisonarbeiter.
    • Fachliche Beratung und Rechtssicherheit bei der Bewertung der Sozialversicherungs­verhältnisse (Sofortmeldepflicht etc.).
    • Schutz vor Beitragsnachforderungen.

    Wir sind für Sie da

    Unsere Experten für die Versicherung von Erntehelfern beantworten gerne Ihre Fragen und unterstützen Sie, damit Sie sich ganz auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren können:

    Heiko Lottermann
    0611 99909-428
    heiko.lottermann@ruv-bkk.de

    Heike Klipper
    0611 99909-129
    heike.klipper@ruv-bkk.de

    Unterschied­liche Möglich­keiten der Besteuerung

    Für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, beispielsweise als Erntehelfer, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Besteuerung des Lohnes:

    • mit Lohnsteuerkarte

    • mit 5 Prozent pauschaler Lohnsteuer

    • mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer

    • mit 2 Prozent pauschaler Lohnsteuer (nur möglich bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung)

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    Unkompli­ziert: Besteuerung nach Lohn­steuer­karte

    Viele Landwirte und ihre ausländischen Saisonarbeitnehmer verzichten auf die Lohnsteuerpauschalierung und besteuern nach Lohnsteuerkarte. Vorteil hier ist, dass Werbungskosten in Ansatz gebracht werden können. Hierzu gehören auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung (An-/Abreisekosten, Kosten der Unterbringung und Verpflegung). Diese sind häufig so hoch, dass gar keine Lohnsteuer anfällt. Hierfür muss der Arbeitnehmer einen Werbungskosten-Freibetrag beim zuständigen Finanzamt beantragen.

    An strenge Voraussetzungen gebunden: Pauschalierte Lohnsteuer

    Die oben genannten Pauschalierungen sind an verschiedene strenge Voraussetzungen geknüpft. Beispielhaft zeigen wir im Folgenden die Voraussetzungen für die 5-Prozent-Pauschalierung:

    • Der Arbeitgeberbetrieb ist ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Steuerrechts.
    • Es dürfen nur typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet werden. Verkaufstätigkeiten zählen nicht dazu!
    • Bei den Arbeitnehmern darf es sich nur um Hilfskräfte (keine Fachkräfte) handeln.
    • Es dürfen nur saisonale Aushilfstätigkeiten ausgeübt werden, andere ganzjährige Tätigkeiten dürfen maximal 25 Prozent betragen.
    • Der Stundenlohn darf maximal 19 Euro/Stunde betragen.
    • Die Beschäftigungsdauer darf maximal 180 Tage/Kalenderjahr betragen (im Sinne des Steuerrechts).

    Häufig trägt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer. Er kann sie jedoch auch auf den Saisonarbeitnehmer abwälzen.

    Umsatzsteuer für Kost und Logis

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    Landwirte, die Erntehelfern für die Beschäftigungsdauer Unterkunft und Verpflegung stellen, müssen Umsatzsteuer für die Vermietung der Unterkünfte und die Verpflegung abführen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden:

    • Für die Vermietung einer Unterkunft durch den Arbeitgeber, die für bis zu sechs Monate überlassen wird, sind 7 Prozent Umsatzsteuer abzuführen.
    • Für das Stellen der Verpflegung durch den Arbeitgeber sind 19 Prozent Umsatzsteuer vom Landwirt an das Finanzamt abzuführen. Verpflegen sich die Saisonarbeitnehmer selbst, entfällt die Umsatzsteuer hierfür.

    Die günstige Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz ist nicht anwendbar.

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    Zuletzt aktualisiert: Januar 2023

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