Häufig gestellte Fragen zur betrieblichen Altersversorgung

    Haben Sie Fragen zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung? Dann lesen Sie bitte die häufigsten Fragen und Antworten

    Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Durch die Spareffekte bei Steuern und Sozialabgaben in der Anwartschaftsphase ist die Vermögensbildung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung trotz der nachgelagerten Besteuerung im Leistungsbezug eine attraktive Vorsorgeform für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können sich aus einem Eigenanteil des Arbeitnehmenden (Entgeltumwandlung) und/oder aus einem Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersvorsorge zusammensetzen.
    Die Entgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bedeutet, dass ein mit dem Arbeitgeber vereinbarter Teil des Brutto-Gehalts für diese zusätzliche Altersversorgung umgewandelt wird.
    Somit bauen sich im Laufe des Erwerbslebens Versorgungsansprüche (sog. Anwartschaften) auf, die zu Rentenbeginn als Kapitalzahlung oder lebenslange Rentenzahlungen zufließen.
    Im Rahmen der Entgeltumwandlung sind die erworbenen Versorgungsanwartschaften für den Fall geschützt, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Der Gesetzgeber spricht hier von der sogenannten Unverfallbarkeit der Anwartschaften. Details dazu regelt das Betriebsrentengesetz, abgekürzt BetrAVG.

    Mit der betrieblichen Altersversorgung spart man für eine lebenslange zusätzliche Altersrente. Das ist auch sinnvoll, weil diese einen dauerhaft höheren Lebensstandard im Alter ermöglicht.
    Alternativ besteht die Option einer Kapitalauszahlung. Diese muss bei Bedarf vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragt werden.
    Es besteht auch die Möglichkeit eine Berufsunfähigkeitsabsicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abzuschließen. Hier ist die Zahlung einer Rente oder eine Beitragsbefreiung der Altersrente an eine Berufsunfähigkeit während des Erwerbslebens gekoppelt.

    Die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden in der Auszahlungsphase besteuert – in aller Regel aber zu einem günstigeren Steuersatz als im Erwerbsleben.
    Leistungen aus der bAV mit Vertragsabschluss vor 2005 können unter bestimmten Voraussetzungen sogar steuerfrei sein.
    Einzelheiten finden Sie in ihrem Versicherungsschein in den Allgemeinen Steuerinformationen. Rentner, die in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind, zahlen in der Regel auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus ihrer betrieblichen Altersversorgung. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

    Bei Angestellten, die in der Ansparphase so lange krank sind, dass sie kein Gehalt mehr beziehen, ruht das bestehende Angestelltenverhältnis. Es gibt dann zwei Möglichkeiten: Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer kann die Versicherung beitragsfrei stellen, wenn der Vertrag die Voraussetzungen dafür erfüllt. Der spätere Versorgungsanspruch reduziert sich dann entsprechend. Alternativ kann die versicherte Person die Beiträge selbst zahlen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den privaten Beitragszahlungen um individuell versteuerte Beiträge handelt.
    Für die Leistung aus diesen Beiträgen sind trotzdem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

    Wichtig: Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen gelten abweichende Regelungen, der Ansprechpartner hierfür ist Ihr persönlicher Berater.

    Wenn der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält (z.B. Elternzeit), hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Die Beiträge sind zwar nicht steuerlich gefördert, aber für die spätere Altersversorgung wird weiterhin vorgesorgt. Für die Leistung aus diesen Beiträgen sind trotzdem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. In der Regel kann der Vertrag aber auch beitragsfrei fortgeführt werden.

    Wichtig: Bei Unterstützungskassen-Zusagen und Pensionszusagen gelten abweichende Regelungen, der Ansprechpartner hierfür ist der persönliche Berater.

    Das Kündigungsrecht hat der Versicherungsnehmer, somit der Arbeitgeber. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und hat der Arbeitnehmer unverfallbare Anwartschaften erworben, ist eine Kündigung und Auszahlung des Rückkaufwertes nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes verboten. Wundern sie sich nicht: In unserer jährlichen Renteninformation weisen wir dennoch den Rückkaufswert aus.
    Die Auszahlung kann erst mit dem Ablauf des Vertrages oder der Vorlage eines Altersrentenbescheides erfolgen.

    Für Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die der Arbeitgeber ab dem 01.01.2018 erteilt hat, gilt Folgendes:

    Wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat, ist die betriebliche Anwartschaft gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Die Anwartschaft aus Entgeltumwandlung ist sofort gesetzlich unverfallbar.

    Wenn das Arbeitsverhältnis endet, wird eine Direktversicherung oder ein Pensionskassenvertrag in der Regel auf die versicherte Person als neuen Versicherungsnehmer übertragen.
    Der Vertrag kann privat fortgeführt und die Beiträge ggf. reduziert werden. Der Vertrag kann aber auch in den meisten Fällen beitragsfrei fortgeführt werden.
    In der Regel kann der Vertrag später auch auf einen neuen Arbeitgeber mit Firmensitz in Deutschland als neuen Versicherungsnehmer übertragen werden.
    Bei Unterstützungskassenleistungen und Pensionszusagen kann es zu Abweichungen kommen, der Ansprechpartner hierfür ist ihr persönlicher Berater.
    Die bereits erworbenen unverfallbaren Ansprüche bleiben erhalten. Das angesparte Betriebsrentenkapital wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

    Im Falle des Todes in der Ansparphase sind die Hinterbliebenen je nach gewähltem Tarif mit einer Rente oder einem Kapital abgesichert. Bei einem steuerlich geförderten Vertrag werden als Hinterbliebene anerkannt: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und der namentlich benannte Lebensgefährte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes einen gemeinsamen Haushalt führte sowie waisenrentenberechtigte Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Auch in der Rentenphase erhalten Hinterbliebene eine Leistung im Todesfall, sofern eine Leistung im Todesfall ab Rentenbeginn versichert ist.
    Bei Verträgen mit Abschluss vor 2005 können auch andere Personen als Bezugsberechtigte im Todesfall benannt werden.

    Die Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen erhöht, reduziert oder ausgesetzt werden. Auch Zuzahlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Die bereitgestellten Informationen wurden mit großer Sorgfalt erstellt und geprüft. Für die Richtigkeit der gemachten Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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