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Wer zahlt, wenn es doch nicht brennt?
Sie hängen im Schlafzimmer, in den Kinderzimmern sowie in allen Fluren, die als Fluchtwege aus einem Aufenthaltsraum dienen – das Anbringen von Rauchmeldern ist in Deutschland inzwischen gesetzlich vorgeschrieben. Aus gutem Grund: Denn im Ernstfall können die kleinen Piepser Leben retten. Doch wer zahlt den Feuerwehr-Einsatz bei einem Fehlalarm?
Hausrat- und Wohngebäude-Versicherung deckt Schäden bei Fehlalarm ab
Sie hängen im Schlafzimmer, in den Kinderzimmern sowie in allen Fluren, die als Fluchtwege aus einem Aufenthaltsraum dienen – das Anbringen von Rauchmeldern ist in Deutschland inzwischen gesetzlich vorgeschrieben. Aus gutem Grund: Denn im Ernstfall können die kleinen Piepser Leben retten. Doch wer zahlt den Feuerwehr-Einsatz bei einem Fehlalarm?
Anrufer müssen für Feuerwehreinsatz nicht aufkommen
Wer schnell reagiert, zum Hörer greift und die Feuerwehr anruft, handelt in jedem Fall richtig. Grundsätzlich muss der Anrufer den Einsatz nicht bezahlen, auch wenn er sich hinterher als Fehlalarm herausstellt. Es sei denn, die Feuerwehr wurde mutwillig und wider besseres Wissen gerufen. Anders sieht es jedoch mit den Reparaturkosten aus, wenn die Einsatzkräfte zum Beispiel eine Wohnungstür aufgebrochen oder ein Fenster beschädigt haben. Hierfür kommt die Kommune als Trägerin der Feuerwehr nicht auf.
Versicherung übernimmt Reparaturkosten
Diese Lücke aber schließen sowohl die Hausrat- als auch die Wohngebäudeversicherung der R+V: Denn im jeweiligen comfort-Tarif sind selbst Beschädigungen infolge von Fehlalarm, der durch Rauch-, Gas- oder Hitzemelder ausgelöst wurde, abgedeckt. Die Versicherung übernimmt die entstandenen Kosten für die Beseitigung von Aufbruchspuren an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen durch eine von der Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung. Auch ersetzt sie Schäden an Gegenständen, die durch den Aufbruch beschädigt wurden.
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