27Apr2017 Feiern & Feste

    Rauschende Hochzeitsfeier: Wer zahlt die Schäden an der Location?

    R+V-Infocenter: Es sollte der schönste Tag des Lebens sein, doch dann folgt das böse Erwachen: Wenn einer der Hochzeitsgäste bei der Feier zu später Stunde das Parkett beschädigt oder die Seidentapete mit Bier ruiniert, müssen die frischgebackenen Eheleute unter Umständen dafür geradestehen. Das Infocenter der R+V Versicherung sagt, wann die private Haftpflichtversicherung für Schäden an der Location aufkommt – und wann nicht.

    Heirats­fieber im Wonne­monat: Rund 50.000 Ver­liebte schließen im Mai den Bund fürs Leben – so viele wie in keinem anderen Monat. Oft wird das „Ja“-Sagen von einem rausch­enden Fest beglei­tet. Doch die Kosten können in die Höhe schießen, wenn Freunde oder Familien­angehörige dabei über die Stränge schlagen. „Zwar haftet grund­sätzlich erst einmal jeder selbst für den Schaden, den er anrichtet“, sagt Ferenc Földhazi, Haft­pflicht-Experte beim R+V-Infocenter. „Doch wenn der Schul­dige unbekannt ist, wird das Braut­paar für die Schäden zur Verant­wortung gezogen.“

    Brautpaar gilt als Veranstalter

    Der Grund: Wer den Raum anmietet, gilt rechtlich als Veranstalter und ist gegenüber dem Vermieter in der Pflicht. Allerdings kommt für solche Fälle die private Haftpflichtversicherung des Brautpaares nur unter besonderen Umständen auf. „Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die der Versicherte verschuldet. Bleibt der Schuldige unbekannt, kann auch seine Versicherung nicht einspringen“, so R+V-Experte Földhazi. Die Folge: Die Eheleute müssen die Kosten übernehmen.

    Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf

    Anders sieht es aus, wenn das Brautpaar ein Verschulden trifft. Ein Beispiel: Die Eheleute verteilen Wunderkerzen an ihre Gäste, obwohl das Abbrennen von Feuerwerk im Partyraum laut Mietvertrag ausdrücklich untersagt ist. Wenn dadurch der Parkettboden beschädigt wird, übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung die Kosten. „Allerdings sind das immer Einzelfallentscheidungen“, erklärt R+V-Experte Földhazi.

    Nach der Hochzeit: Haftpflichtversicherung zusammenlegen

    Hatten beide Partner vor der Hochzeit eine Haftpflichtversicherung, erhalten sie mit der Eheschließung ein Sonderkündigungsrecht. Sie können dann ihre Versicherungen zusammenlegen. Normalerweise wird der länger bestehende Vertrag auf den Familientarif umgestellt. Kinder sind dort in der Regel mitversichert.