03Nov2020 Bauen, Wohnen & Technik

    Unfallgefahr: Laub vom Gehweg entfernen

    R+V-Infocenter. Die Räumpflicht beginnt schon lange vor dem ersten Schnee: Bereits im Herbst müssen Hauseigentümer das Laub von den frei zugänglichen Wegen ihres Grundstücks und den Bürgersteigen entfernen. Bei Unfällen können sie sonst zur Verantwortung gezogen werden, warnt das das Infocenter der R+V Versicherung.

    Eigentümer haben Verkehrssicherungspflicht

    Nicht für alle öffentlichen Wege ist die Kommune zuständig. Auch jeder Grundstückseigentümer muss die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, die von seinem Grundstück und den angrenzenden Wegen ausgehen. Zu dieser Verkehrssicherungspflicht gehört im Herbst, glitschiges Laub, Eicheln und Kastanien zu entfernen. „Wenn ein Fußgänger hier ausrutscht oder über ein verborgenes Hindernis stolpert, sind oft Streitigkeiten bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen die Folge“, sagt Benny Barthelmann, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung.

    Wichtig: Auch Mieter können von dieser Verkehrssicherungspflicht betroffen sein – der Vermieter kann sie ihnen per Mietvertrag oder Hausordnung übertragen. „Allerdings muss der Vermieter dann auch regelmäßig kontrollieren, ob das wirklich klappt“, so R+V-Experte Barthelmann.

    Auch Fußgänger müssen aufpassen

    Die Räumpflicht hat jedoch Grenzen. Hausbesitzer oder Mieter haften nur dann, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht „schuldhaft“ verletzt haben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Laub längere Zeit liegen bleibt oder es gefriert. „Jeden Unfall können und müssen sie nicht ausschließen. Der Aufwand muss angemessen bleiben“, erklärt Benny Barthelmann. Zudem kommt es auf den Einzelfall an: Liegt viel Laub auf dem Bürgersteig, muss häufiger gekehrt werden, bei einzelnen Blättern nur alle paar Tage. „Auch die Fußgänger müssen sich umsichtig verhalten und sich auf die Gefahrenquelle Herbstlaub einstellen.

    Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab

    Wenn Hausbesitzer oder Mieter dafür verantwortlich sind, dass sich jemand auf ihrem Grundstück oder auf dem Gehweg verletzt hat, springt in der Regel – sofern vorhanden – entweder die Privathaftpflicht- oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein.