18Okt2016 Verbraucher & Recht

    Krank geschrieben: Das dürfen Arbeitnehmer tun

    R+V-Infocenter. Lebensmittel einkaufen und spazieren gehen fast immer erlaubt – bei geplanten Unternehmungen im Zweifelsfall Genehmigung einholen.

    Mit Grippe im Bett und der Kühlschrank ist leer – was nun? Wer krank geschrieben ist, weiß oft nicht, welche Aktivitäten in dieser Zeit erlaubt sind. Dabei gibt es eine einfache Regel. „Ein erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird“, sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtler beim Infocenter der R+V Versicherung. Das heißt: Grundsätzlich ist alles erlaubt, was die Genesung weder verzögert noch gefährdet.

    Wer jedoch in grober Weise gegen den Rat des Arztes handelt, riskiert eine Abmahnung oder – im schlimmsten Fall – sogar die fristlose Kündigung. „Was ein Patient tun darf und was nicht, hängt von der Krankheit und der individuellen Situation ab“, sagt R+V-Experte Axel Döhr. Denn nicht jede Krankheit fesselt den Patienten ständig ans Bett. Vor allem gegen Aktivitäten, die die Heilung fördern, können Arbeitgeber und Krankenkasse keine Einwände haben. Im Zweifelsfall rät Döhr, geplante Unternehmungen mit einem Arzt zu besprechen und sich diese schriftlich genehmigen zu lassen.

    Weitere Tipps des R+V-Infocenters
    • Einkaufen: Sich mit Lebensmitteln zu versorgen, ist eigentlich immer erlaubt – es sei denn, der Arzt hat absolute Bettruhe verordnet.
    • Spazieren gehen: Bewegung an der frischen Luft gilt als heilungsfördernd. Ein Patient sollte darauf allerdings verzichten, wenn der Arzt ihn bis zur Genesung im Bett sehen möchte.
    • Ausgehen: Ein Besuch in Kino, Kneipe oder Restaurant ist vertretbar, wenn der Patient nicht im Bett bleiben muss.
    • Verreisen: Mit Gipsbein oder Magengeschwür können Arbeitnehmer verreisen, wenn dies den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt. Ein Urlaub am Toten Meer ist für einen Neurodermitiker heilsam, während ein Langstreckenflug für Menschen mit Rückenschmerzen zu strapaziös ist. Einer geplanten Reise muss auf jeden Fall derjenige zustimmen, der während der Erkrankung Zahlungen leistet: der Arbeitgeber, wenn noch keine sechs Wochen vergangen sind, die Krankenkasse danach. Wer ohne Genehmigung wegfährt, riskiert die Einstellung der Lohnfortzahlung beziehungsweise des Krankengeldes.
    • Sport: Bei sportlichen Aktivitäten ist es sinnvoll, vorher mit dem Arzt zu sprechen. Gezielte Gymnastik kann bei Rückenproblemen die Genesung beschleunigen, Tennis spielen hingegen könnte das Leiden sogar verschlimmern.
    • Arbeiten: Wer noch krank ist, sollte im eigenen Interesse die Arbeit noch nicht wieder aufnehmen. Arbeitnehmer, die sich bereits vor Ablauf der Krankschreibung wieder fit fühlen und an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sollten in Zweifelsfällen mit ihrem Arzt sprechen. Der Arbeitgeber darf sich hierauf nicht einlassen, wenn er berechtigte Zweifel an der vorzeitigen Genesung hat. Dies kann der Fall sein, wenn offensichtlich ist, dass die Grippe noch nicht auf dem Rückzug ist, die Arbeit die Genesung des Mitarbeiters verzögern könnte und zusätzlich die Gefahr besteht, dass Kollegen sich anstecken könnten. Nicht vergessen: Bei vorzeitiger Rückkehr an den Arbeitsplatz die Krankenkasse über einen früheren Arbeitsbeginn informieren.