Wiesbaden, 29.09.2015:
R+V-Infocenter. Nur wenige Flugmodelle gelten als Spielzeug – oft keine Abdeckung über die Privathaftpflichtversicherung.
Die Welt aus der Vogelperspektive betrachten, spektakuläre Bilder oder Videos machen: Ferngesteuerte Flugmodelle wie beispielsweise Drohnen sind inzwischen ein beliebter Freizeitspaß. Doch vor dem Start sollten die Hobbypiloten an den Versicherungsschutz denken. "Die meisten Drohnen gelten nicht als Spielzeug. Dann sind sie auch nicht über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt, sondern benötigen eine spezielle Absicherung", sagt Ferenc Földhazi, Haftpflichtexperte beim Infocenter der R+V Versicherung.
Einmal falsch gesteuert oder ein Hindernis übersehen, und schon ist der Unfall passiert. Drohnenflieger haften dann immer für Verletzungen und Schäden. Daher müssen sie seit 2005 eine Haftpflichtversicherung für jedes ihrer "unbemannten Flugobjekte" nachweisen. Ausnahmen gelten nur für reine Spielzeuge.
"Bereits kleine Drohnen können in große Höhen aufsteigen und bei einem Absturz gravierende Schäden anrichten ", erklärt R+V-Experte Földhazi. "Deshalb unterliegen sie, wie andere Flugmodelle auch, der Versicherungspflicht." Da die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist, rät er: "Drohnenbesitzer sollten vorab prüfen, ob die eigene Privathaftpflichtversicherung ihr Flugmodell mitversichert. Falls nicht, gibt es spezielle Versicherungen - entweder als eigene Police oder als Ergänzung zur bestehenden Versicherung."
Brigitte Römstedt
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