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Privat Geld verleihen: ohne schriftlichen Vertrag riskant
Ob in der Familie oder im Freundeskreis: Wer privat Geld verleiht, sollte dies dokumentieren – und festlegen, wann die Rückzahlung geplant ist. Der Zeitpunkt ist auch entscheidend für eine mögliche Verjährung, erklärt das Infocenter der R+V Versicherung.
Beim Geld hört die Freundschaft auf, sagt ein bekanntes Sprichwort. Und tatsächlich: Wer privat anderen aushilft, die gerade knapp bei Kasse sind, sollte dies im besten Fall schriftlich festhalten. Das empfiehlt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung: „Für beide Parteien ist es sicherer, das Darlehen zu dokumentieren und feste Regeln für die Rückzahlung zu vereinbaren.“
Besser schriftlich als mündlich
Grundsätzlich reicht auch eine mündliche Absprache bei einem Darlehen unter Privatpersonen aus. Wichtig ist aber auf jeden Fall ein Nachweis über die geliehene Summe. Das kann notfalls auch mit Hilfe von Zeuginnen oder Zeugen geschehen, die bei der Bargeldübergabe dabei sind. „Bei einer Überweisung ist der Nachweis natürlich deutlich einfacher, vor allem wenn als Verwendungszweck ‚Darlehen‘ angegeben ist“, erklärt R+V-Experte Nuß. Die sicherste Methode bei privaten Geldgeschäften ist aber ein schriftlicher Vertrag. „Der ist vor allem bei Streitigkeiten viel wert“, ergänzt Nuß.
Den Vertrag können beide Seiten formlos zusammen aufsetzen. Unbedingt notieren sollten sie neben persönliche Daten und der Darlehenssumme auch einen konkreten Zeitpunkt für die Rückzahlung. Ebenfalls unerlässlich: das Datum der Geldübergabe und die Unterschriften der Beteiligten. Werden Ratenzahlungen oder Zinsen vereinbart, gehört dies auch aufgeschrieben. Sollen für das Darlehen Sicherheiten gewährt werden, ist es sinnvoll, diese ebenfalls in den Vertrag mit aufzunehmen. Wird das Geld bar übergeben, empfiehlt es sich zudem, sich den Empfang gesondert quittieren zu lassen.
Rückforderung verjährt nach drei Jahren
Doch was passiert, wenn das verliehene Geld trotz Vertrags nicht zum vereinbarten Termin zurückgezahlt wird? „Entscheidend ist dann der Zeitpunkt, für den die Rückzahlung vereinbart wurde“, erklärt Nuß. Denn ab Ende des Jahres, in dem das private Darlehen abläuft, beginnt die Verjährungsfrist. In der Regel hat die Geldgeberin oder der Geldgeber dann drei Jahre Zeit, den Betrag zurückzufordern. Danach ist das Geld unter Umständen verloren. Wurde die Rückzahlung für „irgendwann“ vereinbart, muss das Darlehen zunächst gekündigt werden.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Für die Kündigung eines privaten Darlehens gilt – sofern nicht anders vereinbart – eine Frist von drei Monaten. Erst danach ist die Rückzahlung fällig und die Verjährungsfrist beginnt.
- Auch die Rückzahlung des Darlehensbetrags sollte quittiert oder zumindest von Zeuginnen und Zeugen belegt werden.
- Wird ein privates Darlehen an Zinsen geknüpft, muss dies in der Steuererklärung angegeben werden. Denn Zinsen sind steuerpflichtige Einnahmen.
- Ein zinsloses Darlehen ohne Gegenleistung bewerten die Finanzämter als Schenkung. Aber: Nur der dadurch ersparte Zins unterliegt der Schenkungssteuer.
Joscha Denzer
Pressesprecher Kfz- und Sachversicherungen, Rückversicherung