Wiesbaden, 06.11.2014:
R+V-Infocenter. Für verdeckte Schäden gilt eine Frist von 14 Tagen - Umzugsunternehmen haften nur eingeschränkt.
Ein neuer Job, eine größere Wohnung: Mehr als dreieinhalb Millionen Deutsche ziehen jedes Jahr in eine neue Stadt um - und viele greifen dabei auf die Hilfe von Firmen zurück. Doch auch ein geübter Möbelpacker lässt einmal eine Kiste mit Porzellan fallen oder zerkratzt das Parkett. "Solche Schäden sind meist über das Umzugsunternehmen versichert. Allerdings muss der Betroffene sie sofort melden", sagt Andreas Huber, Logistik-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung. Wichtig zu wissen: Der Geschädigte bekommt grundsätzlich nur den Zeitwert ersetzt.
Wenn Umzugsgut verloren oder kaputt geht, haftet in der Regel das Umzugsunternehmen. "Das gilt jedoch nicht, wenn der Kunde die Sachen selbst unzureichend eingepackt hat", so R+V-Experte Huber. Auch für Edelsteine, Geld und Urkunden muss der Unternehmer nicht geradestehen - ebenso wenig wie für lebende Tiere oder Pflanzen.
Obwohl es direkt nach dem Umzug schwerfällt: Andreas Huber vom R+VInfocenter rät, das Hab und Gut sofort nach dem Transport auf Schäden zu untersuchen. "Wenn Schäden äußerlich gut erkennbar sind oder gar ein Stück fehlt, hat der Kunde nur bis zum nächsten Tag Zeit. Dann muss er den Schaden melden, schriftlich, per Email oder Fax." Bei äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen gilt eine Frist von 14 Tagen - beispielsweise wenn eine verpackte Vase einen Sprung hat, der Karton von außen aber nicht beschädigt ist. Danach erlöschen die Schadenersatzansprüche, der Kunde bleibt auf seinen Kosten sitzen.
Brigitte Römstedt
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