21Apr2008 Verbraucher & Recht

    Verzögerte Reparatur: Käufer können vom Vertrag zurücktreten

    R+V-Infocenter. Schriftlich Frist setzen - aktuelles Urteil: Verkäufer dürfen keinen Ersatz mehr für bisherige Nutzung verlangen

    Der nagelneue Computer ist kaputt, der teure Fernseher flimmert plötzlich: Dank der gesetzlichen Gewährleistungsrechte können Käufer defekte Geräte in den ersten zwei Jahren reparieren oder komplett austauschen lassen. Doch was ist, wenn sie wochenlang auf Ersatz warten und immer wieder vertröstet werden? "Der Kunde sollte dem Händler für die Beseitigung der Mängel zunächst eine realistische Frist setzen. Wenn diese verstreicht, kann er vom Vertrag zurücktreten und bekommt sein Geld zurück", erklärt Joachim Blank, Rechtsexperte des R+V-Infocenters. Bislang war das nicht immer der volle Kaufpreis, weil Verkäufer ein Entgelt als Ersatz für die bisherige Nutzung verlangen konnten. In einem aktuellen Urteil vom 17. April 2008 hat der Europäische Gerichtshof jedoch entschieden, dass dies nicht mit dem europäischen Recht vereinbar ist.

    Grundsätzlich gilt für mangelhafte Geräte: Der Händler muss innerhalb einer "angemessenen Frist" für Ersatz sorgen. Was dabei zumutbar ist, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab. "Drei Monate auf den Computer warten zu müssen, ist sicherlich zu lang. Aber zwei Wochen muss man für die Reparatur schon einplanen", meint R+V-Experte Blank.

    Kunden, denen die Reparatur zu lange dauert, empfiehlt er, schriftlich eine Frist zu setzen - aber sie muss realistisch sein und dem Verkäufer genug Zeit lassen, um die Reparatur abzuschließen. Je nach Produkt sind das ein paar Tage oder mehrere Wochen.