13Aug2015 Unternehmen

    Mindestlohngesetz: R+V-Versicherungsschutz entschärft die gesetzliche Haftung für Unternehmer

    Der Zoll macht jetzt ernst: Unangemeldete Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sorgen auch in kleinen und mittelständischen Unternehmen zunehmend für Aufsehen. Immer häufiger durchkämmen uniformierte und bewaffnete Zöllner die Betriebe auf der Suche nach unterbezahlten Mitarbeitern. Werden sie fündig, drohen den Unternehmern Bußgelder bis zu 500.000 Euro, hohe Nachforderungen von Lohnzahlungen und Sozialkassenbeiträgen und im schlimmsten Fall sogar ein Verlust der Gewerbeerlaubnis.

    Außerdem gelten Unternehmen, die gegen die Mindestlohnvorschriften verstoßen, als unzuverlässig und können von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Bei der R+V Versicherung können sich Firmen gegen vielfältige zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen aus dem Mindestlohngesetz absichern.

    Ein hohes Risiko ist die Auftraggeberhaftung. Denn laut Gesetz haftet der Auftraggeber wie ein Bürge dafür, dass auch die von ihm beauftragten Subunternehmer den Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde zahlen. Halten sich diese nicht daran, können zu gering entlohnte Arbeitnehmer die Differenz zum Mindestlohn direkt beim Auftraggeber einklagen - und dies bis zum Eintritt der dreijährigen Verjährung. Bei häufigen Einsätzen von Subunternehmern können auf diese Weise schnell hohe fünfstellige Beträge pro Mitarbeiter zusammenkommen.

    Doppelt abgesichert: Die Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz und MiLoG-Rechtsschutz

    Der R+V-Versicherungsschutz hat zwei Bausteine. Die Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz minimiert die Risiken nach der Auftraggeberhaftung. R+V springt ein, wenn der Versicherungsnehmer als Auftraggeber den Mitarbeitern von Subunternehmern die Differenz zum Mindestlohn nachzahlen muss und der Regress gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner scheitert. Die Absicherung kann im Rahmen der R+V-ProfiPolice WKV plus, der R+V-VermögensschutzPolice oder der Kautionsversicherung erfolgen. Der Beitrag orientiert sich jeweils an der gewählten Versicherungssumme.

    Mit dem MiLoG-Rechtsschutz erhalten Unternehmer einen Rundumschutz gegen die vielfältigen Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz. Die Absicherung umfasst insbesondere den Arbeits-Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Forderungen durch eigene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer der Subunternehmer. Zudem besteht Spezial-Straf-Rechtsschutz zur Verteidigung in Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren und Verwaltungsrechtsschutz, wenn der Entzug der Konzession droht. Außerdem kann der Unternehmer über den InkassoPLUS Regressforderungen gegen seinen Auftragnehmer geltend machen, wenn er dafür haften musste, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn nicht gezahlt hatte. Und selbstverständlich steht das R+V-Anwaltstelefon für alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem MiLoG zur Verfügung. Beim MiLoG-Rechtsschutz richtet sich der Beitrag nach der Unternehmensgröße.

    Verantwortung für den eigenen Betrieb

    In ihren eigenen Betrieben können sich Firmenchefs nicht durch eine Versicherung von ihren Pflichten befreien, die sich aus dem MiLoG ergeben. Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde präzise ausgezahlt wird. Das gilt auch, wenn sie ausländische Arbeitnehmer beschäftigen wie zum Beispiel Lkw-Fahrer, Baukräfte, Erntehelfer, Servicekräfte oder Reinigungspersonal. Auch Minijobber haben jetzt Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.


    Ein Rechenbeispiel:
    Ein polnischer Subunternehmer setzt 10 Mitarbeiter in Deutschland ein.
    Mindestlohn in Polen 2,31 EUR
    Mindestlohn in Deutschland 8,50 EUR
    Nettodifferenzlohn von ca. 5,00 EUR
    Arbeitszeit in Deutschland
    16 Stunden pro Woche
    50 Wochen im Jahr
    800 h / Jahr
    Netto-Lohn-Nachforderung pro Jahr
    5,00 EUR x 800 h x 10
     
    40.000 EUR
    Bildunterschrift

    Ohne Wenn und Aber: Wer in Deutschland arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Foto: R+V