02Sep2025 Verbraucher & Recht

    Drohnenfotos sind nicht immer erlaubt – und nicht überall

    Ein Foto von oben eröffnet ganz neue Perspektiven. Darum gehen auch Privatpersonen gerne mit einer Drohne auf Motivjagd. Doch dabei müssen sie den Datenschutz, die Privatsphäre von Dritten und die Sicherheit im Blick behalten. Andernfalls drohen Bußgelder oder man macht sich sogar strafbar, so das Infocenter der R+V-Versicherung.

    „Wer Menschen ungefragt ablichtet, kann deren Recht am eigenen Bild verletzen – vor allem wenn man die Bilder im Anschluss veröffentlicht“, sagt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Das gilt auch für Foto- und Videoaufnahmen mit einer Drohne. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa wenn die Personen nur „Beiwerk“ sind und nicht das eigentliche Motiv. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person zufällig neben einer Sehenswürdigkeit steht oder auf einer Landschaftsaufnahme zu sehen ist. Auch die Teilnehmer einer Versammlung müssen damit rechnen, fotografiert zu werden“, erklärt Nuß. Allerdings ist ein Überfliegen von Menschenansammlungen für die meisten privaten Drohnen nicht zulässig.

     

    Aufnahmen von fremden Grundstücken sind tabu 

    Drohnenpiloten müssen zudem die Privatsphäre anderer beachten. So dürfen private Grundstücke nicht einfach zusammen mit dem eigenen Grundstück fotografiert werden. „Aufnahmen von fremden Wohngrundstücken sind grundsätzlich tabu, wenn der Besitzer nicht explizit zustimmt“, sagt R+V-Experte Nuß. Wer mit seiner Drohne Personen ohne ihre Einwilligung in der Wohnung fotografiert oder filmt, macht sich unter Umständen sogar strafbar. Zudem gibt es in Deutschland für viele Gebiete und Gebäude spezielle Regelungen. Über Freibäder und Badeseen darf die Drohne im Regelfall nur außerhalb der Badezeiten fliegen. Von Bundesfernstraßen und -wasserstraßen, von Bahnlinien, Industrieanlagen und Krankenhäusern muss in der Regel ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 Metern eingehalten werden. „Bei Flughäfen muss der seitliche Abstand sogar 1.000 Meter betragen“, ergänzt Nuß. 

     

    Vor Abflug registrieren

    Wichtig: Wer sich eine private Drohne mit Kamera anschafft, muss sich vor dem ersten Flug online beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren. Dasselbe gilt für alle Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen. Das Gerät bekommt dann eine elektronische Identifikationsnummer, mit der sie bei Vorfällen oder Verstößen zugeordnet werden kann. Sascha Nuß rät den Drohnenpiloten, sich vorab über alle Vorschriften zu informieren. 


     

    Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
    • Drohnen unter 250 g ohne Kamera oder andere Aufzeichnungsmöglichkeiten brauchen keine elektronische Identifikationsnummer. Diese Geräte dürfen auch über Wohngrundstücken fliegen (Flughöhe mindestens 100 Meter).
    • Ob mit oder ohne Kamera, für alle Drohnen unter 250 g gilt: Man muss keine Prüfung für den EU-Kompetenznachweis machen, jedoch die rechtlichen Vorgaben kennen und einhalten. 
    • Die meisten privaten Drohnen dürfen in einer maximalen Höhe von 120 Metern über dem Grund fliegen – allerdings nicht überall: Einschränkungen sind mit dem Map Tool auf der Digitalen Plattform „Unbemannte Luftfahrt“ (dipul) einsehbar. 
    • Wer eine Drohne besitzt, muss eine Haftpflichtversicherung abschließen. Es gibt spezielle Versicherungen – entweder als eigene Police oder als Ergänzung zur bestehenden Privathaftpflicht-Versicherung. Drohnenpiloten müssen den Versicherungsnachweis immer dabeihaben. 
    Kontakt für die Medien

    Gesa Fritz

    Pressesprecherin Kfz, Agrar- und Sachversicherungen, Rückversicherung, Verbraucherthemen, Studie „Die Ängste der Deutschen“

    0611 533-52284

    gesa.fritz@ruv.de

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