03Nov2016

    Drachen im Sturzflug: Wer haftet bei einem Unfall?

    R+V-Infocenter: Privathaftpflicht-Versicherung deckt Schäden in der Regel ab Drachen mit sehr langen Schnüren gelten weiterhin als Luftsportgeräte

    Schwungvoll durch die Lüfte

    Wenn die Herbstwinde aufziehen, beginnt traditionell die Zeit der Drachenflieger. Doch die bunten Fluggeräte können hohe Geschwindigkeiten erreichen und beim Absturz ernsthafte Verletzungen oder teure Schäden verursachen. „Unfälle mit Drachen sind normalerweise über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt – zumindest solange sie nicht höher als 30 Meter steigen können“, sagt Ferenc Földhazi, Haftpflicht-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung. Ansonsten benötigen sie eine spezielle Absicherung.

    Bis 2012 galten alle Drachen als Luftfahrzeuge und waren von der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen. „Jetzt betrifft dies nur noch Drachen, die mehr als 30 Meter über den Boden aufsteigen können“, erklärt R+V-Experte Földhazi. Wer einen solchen Drachen steigen lässt, braucht dafür eine spezielle Versicherung. Das kann eine eigene Police oder eine Ergänzung zum bestehenden Vertrag sein. Zudem gibt es weitere Einschränkungen: Zum Beispiel müssen diese Drachen – ähnlich wie Drohnen – einen Sicherheitsabstand zu Flughäfen halten.

    Menschenansammlungen meiden

    Doch auch mit „normalen“ Kinderdrachen sind Unfälle keine Seltenheit. Deshalb sollten sich unerfahrene Nutzer und Kinder ein möglichst freies Gelände suchen – je weniger Menschen, Gebäude und Bäume in der Nähe sind, desto besser. „Rund um Stromleitungen, Menschenansammlungen, Autobahnen und Flughäfen ist Drachenfliegen grundsätzlich tabu“, so R+V-Experte Földhazi.

    Weitere Tipps des R+V-Infocenters
    • Bei starkem Wind sollten Kinder keine Drachen steigen lassen.
    • Auch zu große Spannweiten sind für sie gefährlich, weil sie schnell die Kontrolle über das Gerät verlieren können.
    • Wichtig zu wissen: Drachen für Erwachsene unterliegen unter Umständen der Luftverkehrsordnung. Ist das Fluggerät etwa schwerer als 5 Kilogramm oder ragt die Leine länger als 100 Meter in den Himmel, ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.