27Apr2022 Verbraucher & Recht

    Mein Wille zählt: Für den Ernstfall vorsorgen

    Ob durch einen Unfall, eine Krankheit oder altersbedingt: Viele Menschen haben Angst davor, auf die Unterstützung anderer angewiesen zu sein. Umso wichtiger sind klare Regelungen für den Ernstfall. Das Infocenter der R+V Versicherung rät, frühzeitig und juristisch wasserdichte Vorsorgeregeln zu erstellen.

    Mehr als 40 Prozent der Deutschen befürchten, im Alter zum Pflegefall zu werden. Das zeigt die R+V-Langzeitstudie „Die Ängste der Deutschen“. Bei den über 60-Jährigen ist diese Sorge besonders ausgeprägt. „Doch ein Unfall oder eine Krankheit kann auch jüngere Menschen treffen. Für sie sind Vollmachten oder Verfügungen deshalb genauso wichtig“, sagt Michael Pühler, Rechtsexperte bei der R+V Versicherung. Betroffene sollten ihre Wünsche schriftlich festhalten, etwa zur Pflege, zur Betreuung oder zu den Finanzen. Gibt es keine Vollmachten oder Verfügungen, kann ein Gericht eine fremde Betreuerin oder einen Betreuer bestimmen. Was viele nicht wissen: „Weder Ehepartner noch Kinder können automatisch Entscheidungen übernehmen. Sie müssen dazu bevollmächtigt sein“, erklärt R+V-Experte Pühler.

    • Mit einem Testament kann jeder seinen Nachlass regeln – ganz gleich, was zu vererben ist. Wichtig ist, das Testament vollständig selbst mit der Hand zu schreiben und am Ende mit Vor- und Nachnamen zu unterzeichnen. Liegt der letzte Wille nicht schriftlich vor, gilt die gesetzliche Erbfolge.
    • Eine Patientenverfügung legt fest, welchen medizinischen Behandlungen oder ärztlichen Eingriffen zugestimmt wird und welchen nicht. „Sie kommt beispielsweise zum Tragen, wenn der oder die Betroffene nicht mehr ansprechbar ist“, erklärt Pühler. Ist die Patientenverfügung ungenau formuliert oder liegt keine vor, entscheidet ein Betreuer mit dem Arzt oder der Ärztin über die weiteren Behandlungen.
    • Wenn jemand nicht mehr selbst entscheiden kann, muss ein anderer das übernehmen. „Mit einer Vorsorgevollmacht legt man fest, wer die eigenen Interessen vertritt – und was er entscheidet“, so Pühler. Dazu gehören viele Dinge des täglichen Lebens: etwa Mietzahlungen, Behördengänge, Bankgeschäfte, Vertretung vor Gericht und alle Aspekte rund um die Pflegebedürftigkeit. Die Vorsorgevollmacht kann auch auf mehrere Personen verteilt werden.
    • Mit der Betreuungsverfügung kann jeder im Voraus entscheiden, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer einsetzen soll – und wen nicht. „Hier wählen viele einen vertrauten Menschen“, sagt Pühler. Die Verfügung kann auch konkrete Wünsche enthalten, etwa die Pflege daheim. „Die betreuende Person kümmert sich jedoch nur um die rechtliche Umsetzung, setzt sie aber nicht selbst um.“ Wer eine detaillierte Vorsorgevollmacht hat, kann in der Regel auf eine Betreuungsverfügung verzichten.
    • Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern festhalten, wer nach ihrem Tod die minderjährigen Kinder betreuen soll. Das können auch zwei Personen sein, die sich die Aufgabe teilen. Erkranken Eltern schwer und können sich nicht mehr um ihre Kinder kümmern, lässt sich das Sorgerecht übertragen. Dafür gibt es die Sorgerechtsvollmacht. Wenn die Eltern nicht vorsorgen, entscheidet ein Gericht mit dem Jugendamt über den Vormund.

    Eine Vollmacht oder Verfügung sollte so konkret wie möglich verfasst sein. „So wissen Ärzte, Betreuer, Erben, Gerichte genau, wie sie im Sinne des Betroffenen handeln sollen“, erklärt Michael Pühler. Wer beim Verfassen auf Nummer Sicher gehen möchte: Bei vielen Krankenkassen, Versicherungen oder Behörden gibt es Vordrucke zum Ausfüllen. Bei rechtlichen Aspekten ist notarielle Beratung hilfreich, in allen medizinischen Fragen ärztlicher Rat.

    Kontakt für die Medien

    Gesa Fritz

    Pressesprecherin Kfz- und Sachversicherungen, Rückversicherung, Verbraucherthemen, Studie „Die Ängste der Deutschen“

    0611 533-52284

    gesa.fritz@ruv.de

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