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Weihnachtsdeko: Nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt
Viele blinkende Lichter stören die Nachtruhe - Haftung bei Schäden durch herabfallende Dekoration.
Leuchtende Rentiere, blinkende Lichterketten und ein kletternder Weihnachtsmann an der Fassade: Viele Mieter dekorieren in der Vorweihnachtszeit außer der eigenen Wohnung auch das Treppenhaus oder ihren Balkon. Doch das "Gestaltungsrecht" endet für Mieter an der Wohnungstür. "Bei nach außen hin sichtbarer Dekoration haben die Nachbarn ein Wörtchen mitzureden", erklärt Olaf Reinicke, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung. Wird beispielsweise die Nachtruhe durch blinkende oder zu helle Lichter gestört, müssen diese ab 22 Uhr ausgeschaltet werden. Wer im Treppenhaus oder Flur Weihnachtsdeko aufstellt, haftet, wenn sie für die anderen Bewohner zur Stolperfalle wird.
Die Wohnungen und Fluchtwege müssen trotz Dekorationen frei zugänglich sein. Und auch im Außenbereich gibt es einiges zu beachten: "Alles muss sicher befestigt sein. Fällt der Weihnachtsschmuck herunter, haftet der Verursacher für die entstandenen Schäden", sagt R+V-Experte Reinicke. Bei Gefahr oder einer deutlichen Veränderung des Erscheinungsbildes können andere Mieter oder der Vermieter fordern, dass die Deko wieder entfernt wird. Und wer Löcher für die Halterung in die Hauswand bohren will, sollte vorher den Eigentümer um Erlaubnis bitten, da es sich um bauliche Veränderungen handelt.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Welche individuellen Grenzen der Dekorationsfreude gesetzt sind, ist oft in der Hausordnung festgelegt. Ein Blick darauf kann Unmut in der Vorweihnachtszeit ersparen.
- Wind, heftiger Regen und Schneegestöber können der Außendekoration zusetzen. Eine Fixierung, beispielsweise mit stabilem Draht, hilft, sodass weder Passanten noch Autos auf der Straße gefährdet werden.
- Auch wenn die Nachbarn im Mietshaus Weihnachtsmuffel sind: Gegen Adventskranz und Co. an der Haustür können sie keinen Einspruch einlegen.
- Duftkerzen im Treppenhaus sind dagegen untersagt.