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Der Fiskus verschärft die Regeln für häusliche Arbeitszimmer

Abbildung: Bürostühle
Seit dem 1. Januar 2007 kann ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden laut Bundesfinanzministerium nur noch steuerlich abgesetzt werden, wenn es "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet". Die Kosten für das Zimmer sind bei Erfüllung dieser Auflage wie bisher uneingeschränkt als Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug zugelassen.

Bisherige Regelung

Bis zum 31. Dezember 2006 war das Arbeitszimmer ebenfalls abzugsfähig, wenn es für über 50% der Gesamttätigkeit genutzt wurde oder wenn es für den Nutzer keinen anderen Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit gab. Dies betraf beispielsweise Außendienstmitarbeiter.

Diese beiden Varianten entfallen nun in Folge der gesetzlichen Neuregelung. So können beispielsweise auch Lehrer einen häuslichen Arbeitsplatz nicht mehr beim Finanzamt anmelden, da sie hauptsächlich in der Schule tätig sind.

"Mittelpunkt der der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit"

Nach Angaben von Experten der Industrie- und Handelskammern (IHK) liegt der Mittelpunkt einer Betätigung dort, "wo der Steuerpflichtige die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind". Dabei ist allerdings die zeitliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht entscheidend. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu beispielsweise im Fall eines Tankstellenbetreibers in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass sich der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung auch dann an der Tankstelle befinde, wenn er ausschließlich in seinem Arbeitszimmer die notwendige Verwaltungstätigkeit vornimmt. Diese Arbeit unterstütze lediglich die eigentliche Tätigkeit, nämlich das Betreiben der Tankstelle, heißt es in der Begründung.

Dementsprechend können nun auch Berufsgruppen wie Handelsvertreter oder Außendienstarbeiter ihr Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden nicht mehr steuerlich absetzen. Zwar verrichten diese dort einen wesentlichen Teil ihrer administrativen Arbeit, wie etwa die Buchführung, doch der eigentliche Tätigkeitsschwerpunkt dürfte der BFH-Begründung zufolge bei den regelmäßigen Besuchen von (potentiellen) Kunden liegen.

Gesamte Tätigkeit entscheidend

Wer mehreren Tätigkeiten nachgeht, der muss laut Bundesfinanzministerium auch bei allen seinen Tätigkeiten den "qualitativen Schwerpunkt" der Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer haben. Denn entscheidend ist die Gesamttätigkeit. Wer beispielsweise als Angestellter nebenbei noch einer selbstständigen Arbeit nachgeht, kann sein Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich geltend machen, auch wenn dieses für die selbstständige Tätigkeit den Mittelpunkt darstellt.

Die Anforderungen des Finanzamts an ein Arbeitszimmer

Das häusliche Arbeitszimmer muss räumlich vom Wohnraum getrennt sein. "Arbeitsecken" akzeptiert das Finanzamt nicht. Die Größe des Arbeitszimmers muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Hauses oder der Wohnung stehen. Das heißt dem Steuerpflichtigen und dessen Familie muss ein ausreichender Wohnraum verbleiben. Dabei darf das Zimmer fast ausschließlich nur für berufliche Zwecke genutzt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass keine Gegenstände in diesem Raum stehen, die in den Augen des Fiskus auf eine private Nutzung schließen lassen.

Dazu gehören unter anderem:
  • Betten
  • Kleiderschränke
  • Fernseher
  • Haushaltsgeräte (auch Bügelbretter und ähnliches)
  • Fitnessgeräte
  • Musikinstrumente wie etwa ein Klavier
Bei anderen Möbeln wie etwa einer Sitzecke mit Sesseln, hängt es von den individuellen Umständen der Tätigkeit ab. So könnte diese akzeptiert werden, wenn im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Besucher empfangen werden.

Außerhäusliches Arbeitszimmer

Unberührt von der Neuregelung ist das Arbeitszimmer, das außerhalb des Hauses liegt. Es kann in der Regel nach wie vor steuerlich voll absetzbar sein, wenn dieses separat angemietet ist. Befindet sich dieses Arbeitszimmer im gleichen (Mehrfamilien-)Haus wie der Wohnraum (etwa im Keller oder Dachstuhl), so gilt es eindeutig als außerhäuslich, wenn es weder direkt neben dem Wohnraum noch auf derselben Etage liegt oder durch ein durch Dritte zugängliches Treppenhaus vom Wohnraum getrennt ist. Generell sollte in so einem Fall ein separater Mietvertrag vorliegen.

H. Neufeldt, Februar 2007
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Letzte Änderung: 17.01.2011
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